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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.07.2014 PQ140027

8 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,031 mots·~20 min·3

Résumé

Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB und Art. 393 Ziff. 2 aZGB

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 8. Juli 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB und Art. 393 Ziff. 2 aZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 8. Mai 2014; Proz. VO.2013.64 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt 1.1 Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 gelangte die Sozialberatung Altstetten- Zürich an die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und stellte Antrag auf Abklärung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen für A._____. Diesem Schreiben kann entnommen werden, dass A._____ seit 1986 durch das Fürsorgeamt betreut werde, eine Unterstützungsbedürftigkeit aktuell nicht mehr bestehe, sie wegen eines psychischen Leidens eine IV-Rente beziehe, in der Vergangenheit verschiedentlich und teilweise längere Zeit psychiatrisch hospitalisiert gewesen sei, derzeit ohne Arbeitsstelle sei und in der Regelung ihrer Angelegenheiten ungenügend selbständig sei (vgl. KESB act. 1). Nach Einholung eines Kurzberichtes beim damals betreuenden Psychiater (KESB act. 4) und einer persönlichen Anhörung von A._____ durch die zuständige Waisenrätin, bei der sie erklärt hatte, gerne einen Beistand zu haben, der ihr bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten helfe (KESB act. 7), errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 10. August 1995 für A._____ eine Beistandschaft nach Art. 394 ZGB und ernannte B._____ zur Beiständin mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten (KESB act. 9). 1.2 Die in den folgenden Jahren verfassten Rechenschaftsberichte über die Beistandschaft sind inhaltlich allesamt gleichartig gehalten: namentlich wird die Zusammenarbeit mit der Person des Beistandes durchwegs als gut, einfach, kooperativ, konstruktiv beschrieben (vgl. KESB act. 10-13, 19). 1.3. Im September 2006 liess die Stadtpolizei Zürich der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich eine Rapportkopie zukommen, nachdem A._____ auf dem Detektivposten Aussersihl vorgesprochen hatte, um eine Anzeige gegen einen Bekannten wegen Drohung zu erstatten, wobei der rapportierende Beamte nur schwer einen zusammenhängenden Sachverhalt ausmachen konnte und ihm A._____ vielmehr den Eindruck machte, geistig verwirrt zu sein (KESB

- 3 act. 24). Zu Anzeigen von A._____ war es auch in früheren Jahren gekommen, welche folgenlos eingestellt wurden (vgl. KESB act. 11 und 12). 1.4. Am 4. März 2007 wandte sich A._____ an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft, da sie seit bald fünf Jahren in einer stabilen Beziehung lebe (KESB act. 27). Der damals zuständige Beistand C._____ lehnte in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2007 die Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB act. 32). A._____ hielt an ihrem gestellten Antrag fest und erhob gegen den damaligen Beistand schwere Vorwürfe (vgl. KESB act. 36/1, 36 und 37). Am 13. Dezember 2007 wurde A._____ bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich angehört; ihr Partner D._____ nahm ebenfalls teil (KESB act. 48). Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hob die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Beistandschaft auf (KESB act. 49). 1.5. Am 3. September 2009 wandte sich A._____ an die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und bat um Rückgängigmachung der aufgehobenen Beistandschaft (KESB act. 53). Diesen Wunsch bekräftigte sie mit einem weiteren Schreiben am 24. September 2009 (KESB act. 56) und hielt auch bei einer persönlichen Anhörung daran fest (KESB act. 63, 64). Am 29. Oktober 2009 ordnete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für A._____ erneut eine Beistandschaft an, diesmal nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Der Beiständin E._____ wurden eine Reihe konkreter Aufgaben übertragen: nebst der allgemeinen Wahrung der Interessen von A._____ wurde die Beiständin u.a. beauftragt, diese bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, die Einkünfte und das Vermögen unter Beachtung von Art. 419 ZGB sorgfältig zu verwalten und für hinreichende persönliche, medizinische sowie soziale Betreuung und soweit erforderlich für geeignete Unterkunft besorgt zu sein (KESB act. 68). Mit der Person der Beiständin war A._____ nicht einverstanden, da sie wiederum deren Vorgänger, C._____, wünschte (KESB act. 70). Nach diversen Gesprächen zog die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich ihren Beschluss in Wiedererwägung und ernannte am 23. Dezember 2009 C._____ zum Beistand (KESB act. 76).

- 4 - 1.6. Am 13. Februar 2011 beantragte A._____ erneut die Aufhebung der Beistandschaft (KESB act. 78). Nach diversen Abklärungen kam es am 13. Oktober 2011 zu einer Anhörung von A._____, welche von F._____ begleitet wurde (KESB act. 90). Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich holte in der Folge beim behandelnden Psychiater einen Bericht ein (KESB act. 92), welcher mündlich ergänzt wurde (KESB act. 93) und gab zudem beim Geriatrischen Dienst Zürich einen ärztlichen Bericht über A._____ in Auftrag (KESB act. 98), welcher am 1. Februar 2013 erstattet wurde (KESB act. 104). Am 30. April 2013 fand eine weitere Anhörung statt (KESB act. 113). Mit Beschluss vom 18. Juni 2013 wies die (nunmehr zuständige) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab, ernannte indes anstelle von C._____ G._____ zum Beistand, dem sie verschiedene Aufgaben übertrug (KESB act. 117). 2. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ beim Bezirksrat Zürich Beschwerde (KESB act. 118, 121 = BR act. 1). Mit Urteil vom 8. Mai 2014 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde kostenpflichtig ab (BR act. 11). 3. Mit Zuschrift vom 12. Mai 2014 gelangte A._____ an den Bezirksrat Zürich und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft (act. 4). Da der Bezirksrat Zürich bereits am 8. Mai 2014 seinen Entscheid gefällt hatte, liess er diese Eingabe im Sinne einer Beschwerde der Kammer zukommen (act. 2). A._____ nahm den begründeten Entscheid des Bezirksrates Zürich jedoch erst am 14. Mai 2014 entgegen (BR act. 13). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde begann daher am folgenden Tag zu laufen. Am 19. Mai 2014 mandatierte A._____ Rechtsanwalt X._____ zu ihrem Rechtsvertreter (act. 13). Dieser reichte mit Zuschrift vom 13. Juni 12014 fristgerecht eine begründete Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid ein (act. 15). II. Materielles 1.1 Nach der seit 1. Januar 2013 geltenden Regelung errichtet die Erwachsenenschutzbehörde u.a. dann eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder

- 5 eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB). Konkret geht es darum, für die betroffene Person die für sie passende Massnahme zu finden (BSK Erwachsenenschutz-Henkel, Art. 391 N 3). Aufzuheben ist eine Beistandschaft sodann dann, sobald für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Die neuen Bestimmungen des Erwachsenenschutzes gelten seit Inkrafttreten am 1. Januar 2013 (Art. 14 Abs. 1 Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen). Im Weiteren fallen die nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen dahin, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat (Art. 14 Abs. 3 Schlusstitel Anwendungs- und Einführungsbestimmungen). 1.2 Grundlage ist hier eine altrechtliche Massnahme. Diese ist von der Erwachsenenschutzbehörde noch nicht in eine neurechtliche Massnahme überführt worden. Da im Beschwerdeverfahren ohne weiteres die neuen Bestimmungen anwendbar sind, ist zu prüfen, ob nunmehr eine neurechtliche Massnahme anzuordnen oder die bisherige altrechtliche Massnahme ersatzlos aufzuheben ist. 2.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ging in ihrem Entscheid vom 18. Juni 2013 davon aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer beeinträchtigten psychischen Gesundheit nicht ausreichend in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Belange selbständig und eigenverantwortlich zu regeln, zumal sie sich seit vielen Jahren nicht mehr habe darum kümmern müssen, sondern auf die Unterstützung eines Beistandes habe zählen können. Weiter erwog die KESB, ohne diese Unterstützung würde sie sich irgendwo Hilfe holen, wobei die Gefahr bestünde, dass sie in ihrer Not an zweifelhafte Personen geraten könnte. Bei ihrer Beurteilung stützte sich die KESB auf von ihr

- 6 angeforderte Arztberichte, einerseits denjenigen von Dr. H._____, bei welchem die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Behandlung war, und anderseits auf denjenigen von Dr. I._____. Ersterer erachtete die Beschwerdeführerin als fähig, ihre sämtlichen Angelegenheiten zu überblicken und zu erledigen; hingegen hielt er sie nicht für vollmachtsfähig. In ergänzenden telefonischen Ausführungen meinte Dr. H._____ dagegen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres psychischen Zustandes auf Unterstützung angewiesen, und es sei eine Massnahme angezeigt. Letzterer hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin geistig in der Lage wäre, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten einigermassen zu überblicken, diese jedoch aus psychischen Gründen nicht realitätsgerecht und adäquat erledigen könnte. Diesbezüglich benötige sie wohl lebenslängliche Unterstützung. Krankheitsbedingt sei sie nicht vollmachtsfähig. 2.2 Der Bezirksrat Zürich hat in seinem Entscheid zunächst zutreffend die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft und insbesondere dargelegt, dass ein Schwächezustand gegeben sein müsse, der eine Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lasse. Ebenso zutreffend hat er erwogen, dass zum Schwächezustand als soziale Voraussetzung ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen hinzutreten müsse, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen, resp. in anderen Worten gesprochen müssten Schwächezustand und Unvermögen zusammen eine relevante Gefährdung für das Wohl der betroffenen Person bewirken (vgl. act. 3 S. 4-6). Auf diese allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz kann an dieser Stelle ohne Wiederholungen verwiesen werden. Weiter resümierte die Vorinstanz die Darlegungen der KESB und erwog, dass nach unmissverständlicher Auffassung des bisherigen Beistandes die Beschwerdeführerin auf Unterstützung in finanziellen und administrativen Belangen angewiesen sei. Sie sei es gewohnt, dass sich der Beistand um diese Angelegenheiten kümmere; auf sich alleine gestellt, hätte sie in kurzer Zeit Probleme. So würde sie beispielsweise keine Zusatzleistungen mehr erhalten,

- 7 weil sie sich nicht darum zu kümmern vermöge. Die Beschwerdeführerin benötige auch weiterhin eine Drittperson, die sie in persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten unterstütze. Die allfällige Unterstützung durch ihren Lebenspartner genüge dagegen nicht, zumal die Beschwerdeführerin diesem gegenüber Widersprüchliches vorbringe und es immer wieder zu Spannungen zwischen ihr und ihrem Partner komme. Diese Erwägungen der KESB wiedergebend hielt der Bezirksrat den Verbeiständungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin für nach wie vor gegeben (act. 3 S. 8- 10). 3. Nach dem ärztlichen Bericht von Dr. H._____ vom Dezember 2011 wirke die Beschwerdeführerin verschroben, erkläre und verstehe die Welt auf ihre eigene, paranoid anmutende Art, wobei korrigierende Einwände der Umgebung praktisch keinen Einfluss auf ihr Denken und Verhalten hätten (KESB act. 92). In ähnlicher Weise äusserte sich Dr. I._____ in seinem Bericht vom Februar 2013, in dem er ausführte, die Beschwerdeführerin müsse in ihrer Wahrnehmung permanent gegen Personen, welche sie unterstützten, kämpfen (KESB act. 104 S. 3). Auch wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aussagekraft beider ärztlicher Berichte als eher gering erachtet ‒ Dr. I._____ habe die Beschwerdeführerin lediglich einmal getroffen und kenne diese daher faktisch nicht und Dr. H._____ betreue die Beschwerdeführerin seit ca. einem Jahr nicht mehr, so dass sein Bericht im Hinblick auf die Gegenwart mit Vorsicht zu geniessen sei (act. 15 S. 3 Mitte) ‒ anerkennt er, dass die Beschwerdeführerin psychisch leidend ist (a.a.O.). Er ist jedoch der Meinung, dass dieser Umstand alleine nicht ausreicht, um eine Beistandschaft zu rechtfertigen (act. 15 S. 3). 3.1 Konkret hält er den Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei ausserstande bzw. unfähig, in eigenen Angelegenheiten zweckmässig handeln zu können, die eigenen Interessen gehörig wahrzunehmen, für unhaltbar (act. 15 S. 3 unten). Zuzustimmen ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (act. 15 S. 4 oben), als die Beschwerdeführerin beispielsweise ohne weiteres medizinische Behandlungen beansprucht und sich insoweit um persönliche Angelegenheiten zu sorgen

- 8 vermag. Dass die Beschwerdeführerin sich mit behandelnden Ärzten gelegentlich überwirft und Behandlungen abbricht oder unterbricht, mag mit ihrer psychischen Disposition zusammenhängen und ihrer Gesundheit nicht zuträglich sein. Diese allenfalls sogar selbstschädigende Verhaltensweise lässt sich mit einer Beistandschaft jedoch weder verhindern noch verbessern. Die Akten geben allerdings keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bis anhin notwendige medizinische Behandlungen verweigert oder abgelehnt hätte und deswegen ihre Gesundheit beeinträchtigt oder gar geschädigt worden wäre. Inwieweit es im Zusammenhang mit ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen in der Vergangenheit zu Unklarheiten bezüglich der Bezahlung dieser Leistungen gekommen ist (vgl. KESB act. 97), lässt sich anhand der Akten nicht schlüssig beurteilen. Die vom damaligen Beistand in einer Telefonnotiz vom 6. März 2012 erwähnte Ungereimtheit lässt sich zeitlich nicht einordnen und lässt darüber hinaus offen, ob es sich dabei um ein einmaliges oder wiederkehrendes Vorkommnis gehandelt hat. Hieraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin vermöge generell administrative Belange nicht selber zu erledigen. 3.2 Wie oben unter Ziff. I/1.4 und 1.5 erwähnt, bestand für die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Januar 2008 bis Oktober 2009 keine Beistandschaft. Nachdem sich die Beschwerdeführerin anfangs September 2009 an die Vormundschaftsbehörde gewandt und um Wiederanordnung der aufgehobenen Beistandschaft ersucht hatte (KESB act. 53), ergab sich aus dem Gespräch mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin, dass er seit der Aufhebung der Beistandschaft, was er nicht befürwortet habe, sämtliche administrativen und finanziellen Belange für diese erledige, wobei er sich diesen Aufgaben eher gezwungenermassen angenommen habe (KESB act. 64). Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, diese sei im Alltag durchaus in der Lage, ihr Vermögen zu ihren Gunsten bzw. zur Wahrung ihrer Interessen einzusetzen und dabei ausdrücklich die Mietzinszahlungen und den Kostenvorschuss für sich selber als Beleg anführt (act. 15 S. 4/5), so bleibt unerwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem langjährigen Partner D._____ zusammenlebt, welcher ihr in alltäglichen Belangen eine Stütze ist. Zutreffend ist,

- 9 dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Verwaltung ihres Vermögens keiner Hilfe oder Unterstützung durch Drittpersonen bedarf. So hat die Beschwerdeführerin ihr Vermögen, das ihr zumindest teilweise zur freien Verwaltung übertragen worden war, in der Vergangenheit stets unangetastet gelassen hat bzw. ist dieses stetig gewachsen (vgl. KESB act. 10-13, 19, 51, 69, 101). Dass die Beschwerdeführerin generell mit Geld nicht umzugehen wüsste, indem sie beispielsweise überflüssige oder teure Anschaffungen tätigte und allenfalls gar Schulden machte, war in all den Jahren vor und seit der ersten Verbeiständung im Jahre 1995 nie ein Thema. Es sind denn auch keine Betreibungen bekannt. Insofern ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beizupflichten, der vorträgt, diese sei grundsätzlich in der Lage, ihr Geld zu ihrem Vorteil einzusetzen bzw. diese sei fähig, dem Geld eine Bedeutung zuzumessen (act. 15 S. 5 oben). Unsorgfältiger oder unzweckmässiger Umgang mit Geld im Alltag gehört nicht zu den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin. Vergegenwärtigt man sich hingegen die während der Dauer der Beistandschaft periodisch erstellten Rechenschaftsberichte, so erhellt aus diesen, dass die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zahlreiche Positionen umfasst, welche ihrerseits offensichtlich aus mehreren einzelnen Positionen zusammengesetzt sind (vgl. KESB act. 51, act. 101). So setzen sich beispielsweise die Gesundheitskosten aus Prämien, Arzt-, Labor- und Medikamentenkosten zusammen; hinzu kommen Kosten für den Zahnarzt, Beteiligungen an Gesundheitskosten, Kosten für Sanitätsartikel und übrige Gesundheitskosten; diesen Kosten stehen Rückerstattungen gegenüber. Die administrative Abwicklung der Aufwendungen und Rückerstattung für Gesundheitskosten ist wie dargelegt nicht ganz einfach und auch zeitintensiv, wovon auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgeht (act. 15 S. 5 Mitte), da die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Rechnungsstellern abrechnen bzw. verschiedenen Kostenträgern gegenüber ihre Ansprüche geltend machen muss. Solche Abrechnungen lassen sich nicht mit monatlich gleichbleibenden Zahlungen für den Mietzins vergleichen, der zudem ohne weiteres mit einem Dauerauftrag beglichen werden kann, oder dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähnten Kostenvorschuss, bei dem es

- 10 sich um eine einmalige Zahlung gehandelt hat. Diesbezüglich darf ohne weiteres angenommen werden, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihrer Verpflichtung auch zeitgerecht nachzukommen. Nebst den Gesundheitskosten fallen regelmässig verschiedene andere Auslagen an und sind z.B. jährlich Steuererklärungen einzureichen, welche ihrerseits auch bei unkomplizierten finanziellen Verhältnissen ein Mindestmass an Aufmerksamkeit bezüglich Sorgfalt und Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen verlangen. 3.3 Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welcher vorbringt, es sei nicht ersichtlich, weshalb diese ohne Beistand nicht mehr in den Genuss von Ergänzungsleistungen (zur AHV/IV) und der Krankenkasse kommen sollte (act. 15 S. 5). Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind zwar gesetzliche Versicherungsleistungen, auf welche ein Anspruch besteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings muss auch jede Änderung in den persönlichen und jede grössere Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend gemeldet werden (vgl. Merkblatt zur AHV/IV, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen; verfügbar auch unter: www.ahviv.info). Ähnlich verhält es sich mit dem Anspruch auf Verbilligung für Krankenkassen-prämien, welche von den Berechtigten beantragt werden müssen (vgl. www.svazuerich.ch), auch wenn die Sozialversicherungsanstalt gestützt auf die Steuerdeklaration den Berechtigten das entsprechende Antragsformular zuschickt. Aus dem Rechenschaftsbericht über die Periode Dezember 2009 bis November 2011 erhellt, dass im Rahmen einer periodischen Überprüfung durch das Amt für Zusatzleistungen bekannt wurde, dass Vermögenswerte bei der Bank Coop bis dahin nicht deklariert worden waren, was zu einer Neuberechnung des Anspruches und einer Rückforderung führte (vgl. KESB act. 101). Im gleichen Bericht wird dargelegt, dass die Haltung der Beschwerdeführerin bezüglich Zusatzleistungen widersprüchlich sein soll: so interessiere sie sich einerseits nicht für diese Leistungen und kümmere sich entsprechend nicht darum, um handkehrum gleichwohl Unterstützungsleistungen erhalten zu wollen. Dies zeigt die Komplexität und auch Schwierigkeit administrativer Belange, mit denen die Beschwerdeführerin konfrontiert ist und zugleich deren Ambivalenz in der

- 11 - Geltendmachung auch gesetzlicher Ansprüche. Im Vordergrund dürfte dabei entgegen der Auffassung ihres Rechtsvertreters weniger der zeitliche Aufwand stehen (act. 15 S. 5) als vielmehr die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Anforderungen der administrativen Abläufe selbstverantwortlich nachkommen zu können. Diesbezüglich scheint sich die Beschwerdeführerin zu bemühen, benötigt für die Erledigung der Post und der Bezahlung von Rechnungen nach telefonischer Auskunft bei ihrem Lebenspartner jedoch Anstoss (KESB act. 116), worauf auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verweist (act. 15 S. 5). Beigepflichtet werden kann dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, als der Umstand, dass diese seit vielen Jahren ihre Finanzen nicht mehr selbständig erledigt hat, nicht dazu führen darf, dass ihr diese Aufgabe nicht mehr übertragen werden könnte (act. 15 S. 5); vielmehr sollte auch im Rahmen einer Beistandschaft die betreffende Person soweit als möglich in ihrer Selbständigkeit unterstützt und gefördert werden. Anknüpfend an die oben erwähnte telefonische Auskunft des Lebenspartners der Beschwerdeführerin ist jedoch zu konstatieren, dass sie offenbar für die Erledigung von Postsendungen und die Bezahlung von Rechnungen die Motivation durch ihren Lebenspartner benötigt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (act. 15 S. 5) werden die Finanzen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich durch den Beistand verwaltet; durch diesen erledigt wurden die Angelegenheiten betreffend Krankenversicherung, Steuern und Zusatzleistungen, wobei der Beistand nicht sicher angeben konnte, ob er von allen Arztrechnungen Bescheid erhielt (vgl. KESB act. 101 S. 3). Die IV- Rente wurde zumindest im Verlaufe der Periode 2009/2011 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen, über welches sie frei verfügen kann (KESB act. 101 S. 4). Insofern wurden der Beschwerdeführerin auch in finanzieller Hinsicht weitgehende Freiheiten gelassen. Unter den Aspekten Angemessenheit und Verhältnismässigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn die wesentlichen administrativen Belange ‒ Krankenkasse, AHV/IV inkl. Zusatzleistungen, Steuern ‒ von einer Drittperson betreut und erledigt werden. Zwar ist mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin eine ihr sehr wohlgesinnte und auch fähige Person vorhanden, welche ohne weiteres fähig wäre, die erwähnten

- 12 administrativen Angelegenheiten zu besorgen. D._____ hatte allerdings in der Zeit, als die Beistandschaft aufgehoben war, eher widerwillig resp. gezwungenermassen diese Belange geregelt und muss die Beschwerdeführerin auch in der Besorgung der ihr übertragenen administrativen Arbeiten anleiten resp. motivieren. Die informelle Übertragung dieser Tätigkeiten auf den Lebenspartner der Beschwerdeführerin käme zwar formell einer Aufhebung der Beistandschaft gleich, ohne dass inhaltlich eine Veränderung erfolgte. Ob sich eine derartige Delegation der Verantwortlichkeiten für diese wichtigen administrativen Belange günstig auf das persönliche Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenspartner auswirken würde, muss in Frage gestellt werden, da er diese Hilfestellung zumindest als persönliche Belastung empfunden hatte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt dazu neigt, sich von Personen verfolgt und gehetzt zu fühlen und auch ihr nahestehende Personen in ihr Wahnsystem einzubauen. Weitergehende Unterstützung in administrativen und finanziellen Belangen scheint die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren weder benötigt noch beansprucht zu haben, so dass eine generelle Regelung dieser sämtlichen Angelegenheiten durch einen Beistand derzeit als unnötig erscheint. Die Beistandschaft ist daher weiterzuführen, wobei der Aufgabenkreis des Beistandes neu zu definieren resp. einzuschränken ist. 3.4 Was die Bewältigung des Alltags angeht, so ist anhand der Akten, insbesondere auch der verschiedenen Rechenschaftsberichte, nichts ersichtlich, was die Unterstützung durch einen Beistand erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin lebt seit vielen Jahren mit ihrem Lebenspartner D._____ zusammen. Diese Beziehung kann insofern durchaus als stabil bezeichnet werden, auch wenn die psychischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin immer wieder zu Spannungen führen sollen. Unüberwindliche Schwierigkeiten an ihrem Wohnort scheint es ebenfalls nicht zu geben, so dass auch diesbezüglich derzeit kein Bedarf für eine behördliche Unterstützung besteht. Gleiches gilt auch für die persönliche und soziale Betreuung der Beschwerdeführerin. Im Verlaufe der vergangenen Jahre war der Kontakt der Beschwerdeführerin zum Beistand sehr schwankend, die Zusammenarbeit hat auch nach Darstellung des

- 13 - Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin trotz allen Vorbehalten immer funktioniert (act. 15 S. 5). Eine weitergehende Betreuung in persönlicher oder sozialer Hinsicht erscheint derzeit nicht nötig zu sein. 4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Regelung ihrer administrativen Belange bezüglich Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern der Unterstützung durch eine Fachperson bedarf; insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Eine behördliche Hilfestellung in den allgemeinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie in den persönlichen Belangen erscheint hingegen derzeit nicht erforderlich; in diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft unterliegt, diese jedoch gegenüber der geltenden Regelung deutlich eingeschränkt wird, ist von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen. Dementsprechend sind die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Restbetrag der Kasse des Bezirksrates zu belassen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Entscheidgebühr Rechnung zu tragen, welche der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Für die Ausrichtung einer Entschädigung besteht kein Raum. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet.

- 14 - 2. Der Beistand wird beauftragt, A._____ bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten in Bezug auf Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern zu vertreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer II des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 8. Mai 2014 werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Restbetrag der Kasse des Bezirksrates Zürich belassen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Urteil vom 8. Juli 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet. 2. Der Beistand wird beauftragt, A._____ bei der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten in Bezug auf Krankenversicherung, Sozialversicherung und Steuern zu vertreten." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer II des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 8. Mai 2014 werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Restbetrag der Kasse des Bezirksrates Zürich belassen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, j... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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