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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2013 PQ130032

16 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,605 mots·~13 min·3

Résumé

Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ130032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 16. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch den Bezirksrat Pfäffikon Beschwerdegegner

betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 14. August 2013 im Verfahren VO.2012.356

- 2 - Erwägungen: 1. - 1.1 Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ vertrat als unentgeltlicher Rechtsbeistand B._____ vor dem Bezirksrat Pfäffikon im Beschwerdeverfahren VO.2012.356. Dieses hatte zum Gegenstand den Entzug der Obhut von B._____ für ihre Tochter C._____, die Platzierung der Tochter in eine Pflegefamilie sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs von Mutter und Tochter. Das Verfahren VO.2012.356 des Bezirksrates umfasste zwei Beschwerdeverfahren, die anfangs 2013 vereinigt wurden (vgl. act. 8/46). Dem ersten Verfahren, das nach der Vereinigung unter der Geschäftsnummer VO.2012.356 fortgeführt wurde, lag eine Beschwerde von B._____ gegen die Beschlüsse Nr. 117 und Nr. 119 der Sozialbehörde D._____ vom 9. August 2012 zu Grunde. Die entsprechende Beschwerdeschrift datiert vom 18. August 2012 (vgl. act. 8/1). Das zweite Verfahren, das unter der Geschäftsnummer VO.2013.1 angelegt und danach durch Vereinigung abgeschrieben wurde, hatte eine Beschwerde von B._____ gegen den Beschluss Nr. 176 der Sozialbehörde D._____ vom 18. Dezember 2012 zum Gegenstand; die zweite Beschwerdeschrift datiert vom 31. Dezember 2012 (vgl. act. 8/44). Das Verfahren VO.2012.356 wurde mit Beschluss vom 16. April 2013 abgeschrieben, da es gegenstandlos geworden sei (vgl. act. 8/56). Zugleich wurde Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ eingeladen, eine detaillierte Honorarnote einzureichen (vgl. a.a.O.). 1.2 Der Einladung des Bezirksrats, eine Honorarnote einzureichen, kam Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ mit Schreiben vom 11. Mai 2013 nach. Er ersuchte dabei um die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 6'634.45 (vgl. act. 8/62). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 6'000.- für Honorar, Fr. 143.- für Barauslagen sowie Fr. 491.45 Mehrwertsteuerersatz von 8% auf Honorar und Barauslagen. Mit Beschluss vom 14. August 2013 sprach der Bezirksrat Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ eine Entschädigung von Fr. 3'664.45, darin 8% Mehrwertsteuer inbegriffen, zu (vgl. act. 3 [= act. 7 = act. 8/67], dort Dispositivziffer I).

- 3 - 1.3 Mit Schriftsatz vom 18. September 2013 beschwerte sich Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) rechtzeitig gegen die Honorarfestsetzung des Bezirksrates (vgl. act. 2 f.). Er beantragt in der Sache, es sei "in Abänderung von Dispositiv Ziffer I des angefochtenen Beschlusses eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen in allen Verfahren vor dem Bezirksrat Pfäffikon, die unter der Prozessnummer VO.2012.356 vereinigt wurden, in Höhe von CHF 6'000.00 (30h à CHF 200.00) zuzüglich CHF 143.00 Barauslagen, zuzüglich CHF 491.45 Mwst (insgesamt CHF 6'634.45) zuzusprechen" (vgl. act. 2 S. 2). Nach Eingang der Beschwerde wurden vorab die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Danach wurden den Parteien die Rechtsgrundlagen des vorliegenden Beschwerdeerfahrens mit einlässlich begründeter Verfügung vom 27. September 2013 dargelegt (diese liegen in den Art. 319 ff. ZPO als Normen kantonalen Rechts; vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR), das Rubrum entsprechend präzisiert und endlich dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der angesetzt (vgl. act. 9). Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 darauf, eine Beschwerdeantwort zu erstatten (vgl. act. 13). Die Sache erweist sich daher heute als spruchreif. 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid vorab unter Verweis auf die Rechtsprechung der Kammer festgehalten (vgl. act. 3 S. 3), das Honorar des Beschwerdeführers bemesse sich grundsätzlich nach dem § 23 AnwGebV i.V.m. den §§ 4 und 5 bzw. 11 und 13 der AnwGebV. Diese Bestimmungen sähen eine Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand vor, die sich an einer Grundgebühr orientiere, welche in der Regel von Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.reiche. Die Grundgebühr bestimme sich dabei nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles. Der Anspruch auf die Gebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung einer Klage bzw. eines Rechtsmittels. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen oder für notwenige weitere Rechtsschriften werde je ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag erhoben. Nicht geschuldet sei daher eine Entschädigung, die sich am Zeitaufwand und einem bestimmten

- 4 - Stundenansatz orientiere. Der Stundenaufwand stelle gemäss § 2 der AnwGebV lediglich ein Kriterium unter mehreren dar. Nach langen Hinweisen auf ein Verfahren VO.2012.354, welches bereits aufgrund einer Beschwerde von B._____ vom 23. Juli 2012 hängig war (vgl. act. 3 S. 4 f.), hielt der Bezirksrat sodann fest, die erste Rechtsschrift, die im Verfahren VO.2012.356 zur Entschädigung berechtige, sei die Beschwerdeschrift vom 18. August 2012 (vgl. a.a.O., S. 3 und 5). Da der Streitgegenstand des Verfahrens VO.2012.356 weitgehend identisch mit dem Gegenstand des bereits hängigen Verfahrens VO.2012.354 gewesen sei, habe die Rechtsschrift nicht völlig neu erarbeitet werden müssen und es sei der Aufwand für das Einarbeiten in den Fall sowie die Instruktion weggefallen. Hinzuzurechnen sei ein Zuschlag für die Anfechtung der Regelung des persönlichen Verkehrs, welcher neuer Verfahrensgegenstand gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 5, Erw. 3.2.2). "Unter Berücksichtigung dieser Kriterien" sei "für das Verfassen der Beschwerdeschrift inkl. Aktenstudium eine Gebühr von Fr. 2'200.- angemessen" (a.a.O., a.E.). In der Beschwerde vom 31. Dezember 2012 erblickte der Bezirksrat eine notwendige weitere Rechtsschrift i.S.v. § 11 Abs. 2 AnwGebV. Denn die Fremdplatzierung (also der Obhutsentzug) und die Regelung des persönlichen Verkehrs seien schon Gegenstand der Beschwerden vom 18. August 2012 gewesen. Neu sei lediglich die Platzierung von C._____ bei der Familie E._____ gewesen. Einarbeiten in den Fall und Instruktion seien daher entfallen. Es hätten zudem die in vorangehenden Eingaben erarbeiteten rechtlichen Argumentationen weitestgehend verwendet werden können. Es könne daher für diese zweite Eingabe ein Einzelzuschlag von höchstens der Hälfte der Grundgebühr vergütet werden (vgl. a.a.O., S. 6). Endlich könne – so der Bezirksrat auch noch – nur notwendiger Aufwand vergütet werden, also Aufwand für Rechtsbegehren, welche gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO minimale Erfolgsaussichten hätten. Auf die Beschwerde vom 31. Dezember 2012 hin habe die neu zuständige KESB den angefochtenen Beschluss der Sozialbehörde D._____ in Wiedererwägung gezogen und am 2. April 2013 einen neuen Beschluss gefasst. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen und es habe B._____ im Ergebnis die ursprünglichen Anordnungen der Sozialbehörde in den wesentlichen strittigen

- 5 - Punkten anerkannt. Demnach sei für die zwei Rechtsschriften eine Gebühr von Fr. 3'200.- angemessen (a.a.O. S. 7). Den Verhältnissen angemessen sei eine gesamthafte Entschädigung von Fr. 3'664.45 (vgl. a.a.O., S. 8), welche sie folgendermassen zusammensetze (a.a.O.): Honorar von Fr. 3'250.-, zuzüglich Fr. 143.- für Barauslagen und Fr. 271.45 für Mehrwertsteuer. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand, so merkte der Bezirksrat schliesslich an, sei massiv übersetzt, so etwa ein Stundenaufwand von 24.65 Stunden für das Verfassen der keine Einarbeitung und Instruktion erforderlichen Rechtsschriften und das Aktenstudium. Zudem seien auch noch 0.2 Stunden für das Verfassen der Honorarnote budgetiert worden, obgleich das gemäss § 22 Abs. 2 AnwGebV nicht entschädigt werde (a.a.O.). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, für die Bemessung seiner Entschädigung sei allein der Zeitaufwand massgebend, soweit er dem Fall angemessen sei. Sein Aufwand habe sich auf 30 Stunden erstreckt, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00. Mit seinen zwei Beschwerden habe er sodann drei Entscheide angefochten; seine Honorarnote liege daher am unteren Ende des Rahmens, den die AnwGebV vorsehe und auf den sich der Bezirksrat berufe (vgl. act. 2 S. 4). Er hält zudem fest, der Bezirksrat habe auf offensichtlich unrichtige Tatsachen abgestellt und sein Honorar insgesamt willkürlich gekürzt (a.a.O., S. 5 f. und S. 7 und 9). Als unrichtige Tatsachenfeststellung erachtet er etwa, dass die Vor-instanz für beide Beschwerden einen geringen bis keinen Instruktionsaufwand als notwendig erachtete, weil die Themen der Beschwerden gewissermassen die Fortsetzung eines anderen Beschwerdeverfahrens dargestellt hätten (vgl. a.a.O., S 5 f.). Verfahren über Obhutsentzüge seien zudem immer eine aufwändige Sache, die hier zudem zu brisant gewesen sei, um das Mandat auf die leichte Schulter zu nehmen (a.a.O., S. 9). Endlich treffe der Vorwurf nicht zu, er habe für die Rechnungsstellung an die Vorinstanz etwas verrechnet (a.a.O.). Auf diese und alle übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in act. 2 ist im Folgenden einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung erheblich

- 6 erscheinen und zulässig sind im Lichte des Art. 326 ZPO. Das trifft zum Beispiel nicht für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu, in denen er sich in allgemeiner Art über Obhutsentzüge und seine dabei gemachten generellen Erfahrungen auslässt (vgl. act. 2 S. 8 f.), oder für die Ausführungen zum "… Anwaltsmarkt", zu seiner Rolle als Puffer, dem seine Klientin sehr viel Wertschätzung entgegenbringe usw. (vgl. a.a.O., S. 10). 2.3 - 2.3.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid richtig erkannt, dass das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 23 AnwGebV nach den Vorschriften der AnwGebV festzusetzen ist. Richtig hat er ebenso erkannt, dass in familienrechtlichen Verfahren, die keine vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand haben, der § 5 Abs. 1 AnwGebV die massgebende Grundlage für die Bemessung der Grundgebühr bildet, die innerhalb eines Rahmen festzusetzen ist nach der Verantwortung des Anwaltes sowie der Schwierigkeit des Falles und dem zu seiner Bewältigung notwenigen Zeitaufwand. Endlich sind auch die Ausführungen des Bezirksrates zutreffend, wonach der Anspruch auf die Grundgebühr mit der Erarbeitung einer Klage oder einer Rechtsmittelschrift entsteht und für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge zu berechnen sind usw. Es kann daher insoweit auf den angefochtenen Beschluss verweisen werden. Der Beschwerdeführer vermag dieser zutreffenden Rechtsauffassung des Bezirksrates nichts von Belang entgegen zu setzen. Im Wesentlichen hält er bloss an seiner Auffassung fest, er sei ausschliesslich nach Zeitaufwand und dabei nach einem Stundenansatz von Fr. 200.00 zu entschädigen, ohne näher darzulegen, warum dem so sein soll. Insoweit setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen sachlich gar nicht näher auseinander und genügt daher auch seiner aus Art. 320 und Art. 321 Abs. 1 ZPO fliessenden Rügeobliegenheit nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet und es erübrigen sich Weiterungen in diesem Punkt. In der Sache weitgehend zutreffend erweist sich hingegen die Kritik des Beschwerdeführers, die Festsetzung seines Honorars durch den Bezirksrat stütze sich auf falsche tatsächliche Annahmen ab usw. So hat der Bezirksrat erstens u.a. missachtet, dass Gegenstand des Verfahren VO.2012.356 zwei selbständige

- 7 - Beschwerden waren, was eine Qualifikation der zweiten Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2012 als zusätzliche Rechtsschrift i.S. des § 11 AnwGebV ausschliesst (die Vereinigung der Verfahren nach dem Eingang der zweiten Beschwerdeschrift änderte an deren Charakter als eigenständiger Rechtsmittelschrift jedenfalls nichts). So überging der Bezirksrat mit seiner Auffassung, der Beschwerdeführer habe praktisch keinen Instruktionsaufwand betreiben müssen, zweitens u.a. die Sachdarstellung des Beschwerdeführers in der Honorarnote und missachtete dabei überdies die allgemein bekannte Tatsache, dass kein korrekter Rechtsvertreter eine Beschwerdeschrift verfassen und einem Gericht bzw. einer Behörde vorlegen kann, ohne vorher entsprechende Instruktionen der Klientschaft eingeholt, also den Inhalt der Beschwerdeschrift usw. mit der Klientschaft besprochen zu haben. So beschränkte sich der Bezirksrat endlich u.a. bei der Beachtung der in § 5 Abs. 1 AnwGebV aufgeführten Kriterien im Wesentlichen einzig auf das des Zeitaufwandes. (Diesen Aufwand erachtete er übrigens bei der Überprüfung seiner Honorarfestsetzung auf einerseits Fr. 3'200.- bzw. anderseits Fr. 3'250.- [sic!] im Umfang von 15,4 Stunden zu Fr. 210.- bzw. im Umfang von 16,5 Stunden zu Fr. 200.- [sic!] als noch angemessen [vgl. act. 3 S. 8, vor Erw. 3.3]). Bereits diese Mängel führen zu Aufhebung der angefochtenen Honorarfestsetzung durch den Bezirksrat. Von daher erübrigt es sich, auch noch auf weitere Punkte bzw. Mängel in der Begründung der Honorarfestsetzung einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Hinweis des Bezirksrates, zu entschädigen seien keine im Sinne von Art. 117 ZPO aussichtslosen Rechtsbegehren, deplatziert wirkt. Denn wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, hätte es zum einen am Bezirksrat gelegen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, wäre er im Zeitpunkt der Gesuchstellung durch den Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, die Rechtsbegehren seien aussichtslos. Zum anderen begründete der Bezirksrat seinen Hinweis gerade nicht damit, dass die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu werten gewesen wären, sondern einzig damit, dass B._____ Monate später Entscheide der KESB unangefochten liess.

- 8 - 2.3.2 Gestützt auf die vorhin erwähnten massgeblichen Bestimmungen der AnwGebV ist das Honorar des Beschwerdeführers neu festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fälle, in denen es um den Obhutsentzug bzw. um die Fremdplatzierung eines Kindes geht, in aller Regel keine schwierige Rechtsfragen aufwerfen. Dass dies hier anders gewesen wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer so zu Recht nicht. Hingegen handelt es sich um Fälle, die sich in einem spannungsgeladenen familiären und zwischenmenschlichen Umfeld abspielen und daher unter den Aspekten der Verantwortung des Anwaltes nicht mehr als leicht gelten können und zu einem nicht unerheblichen Aufwand gerade bei der Instruktion führen können, selbst wenn – wie hier, was der Beschwerdeführer zugesteht – aufgrund eines weiteren Verfahrens gewisse Vorkenntnisse bestanden bzw. eine Vertrautheit mit der Materie gegeben war. Unter diesen Gesichtspunkten sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zwei Beschwerdeschriften verfasste, von denen eine zwei separate Beschlüsse der Sozialbehörde D._____ zum Gegenstand hatte, erscheint sein Antrag zur Höhe der Vergütung (vgl. § 23 Abs. 2, letzter Satz) im Umfang von Fr. 6'000.nicht unangemessen. Es ist ihm daher stattzugeben. Die Barauslagen von Fr. 143.- hat der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung zuhanden des Bezirksrates nicht detailliert ausgewiesen. Der Bezirksrat hat diesen Posten indessen nicht beanstandet, sondern dem Beschwerdeführer zugesprochen, weshalb es auch im Beschwerdeverfahren dabei bleibt. Rechnerisch ausgewiesen ist ebenso die beantragte Abgeltung für Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 491.45. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer, der vollständig obsiegt, ist zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen; deren Bemessung hat sich an § 4 Abs. 1 AnwGebV zu orientieren, bei einem Streitwert von noch Fr. 2'970.- im Beschwerdeverfahren.

- 9 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 14. August 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren VO.2012.356 aus der Staatskasse mit insgesamt Fr. 6'634.45 entschädigt (entsprechend Fr. 6'000.- Vergütung zuzüglich Fr. 143.- Barauslagen und Fr. 491.45 Mehrwertsteuer). Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin B._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksrates Pfäffikon mit Fr. 750.- entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an B._____, … [Adresse] und die KESB Pfäffikon, Schmittenstrasse 10, Postfach, 8308 Illnau. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'970.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Urteil vom 16. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 14. August 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kasse des Bezirksrates Pfäffikon mit Fr. 750.- entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an B._____, … [Adresse] und die KESB Pfäffikon, Schmittenstrasse 10, Postfach, 8308 Illnau. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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