Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ130024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer betreffend Beistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 12. Juni 2013; VO.2013.13 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 7. Februar 2013 (act. 9/2) ordnete die KESB Bezirk Meilen (fortan: KESB) für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB und Art. 395 ZGB an. Als Beistand wurde B._____ ernannt. Diesem wurden "im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung" folgende Aufgaben übertragen (act. 9/2 S. 3): "a) stets für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft besorgt zu sein und soweit nötig, die Vertretung zu übernehmen, b) für das soziale Wohl besorgt zu sein und A._____ bei den dafür erforderlichen Aktivitäten zu vertreten, c) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen, insbesondere auch alle Sozialversicherungen (SVA, Krankenkasse), sonstigen Institutionen und Privatpersonen, d) A._____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen zu verwalten." Sodann wurde A._____ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Verwaltung des Einkommens und Vermögens entzogen. Der Beistand wurde ersucht, innert zwei Monaten ein Inventar aufzunehmen und der KESB zur Genehmigung einzureichen (act. 9/2 S. 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. März 2013 (act. 9/1) Beschwerde beim Bezirksrat Meilen (fortan: der Bezirksrat). Nach Einholung einer Vernehmlassung bei der KESB, welche beantragte, die Beschwerde abzuweisen (act. 9/8), hörte eine Delegation des Bezirksrats den Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 an (act. 9/18). Mit Urteil vom 12. Juni
- 3 - 2013 (act. 8) hob der Bezirksrat Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids der KESB, wonach dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Verwaltung des Einkommens und Vermögens entzogen wurde (act. 9/2 S. 3), auf, wies jedoch im Übrigen die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 sowie 4 bis 9 (act. 8 S. 16). 3. Gegen diesen bezirksrätlichen Entscheid vom 12. Juni 2013 (act. 8) richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2013 (act. 2). Er beantragt damit, die Aufhebung der Beistandschaft ("Ich lehne eine Beistandschaft strikte ab", act. 2 S. 4). Es besteht kein Anlass, eine Vernehmlassung bei der Vorinstanz einzuholen (§ 68 Abs. 1 EG KESR, Art. 450d Abs. 1 ZGB). Mit seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer Ziffer I des angefochtenen Urteils, wonach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 3 des Entscheids der KESB Bezirk Meilen vom 7. Februar 2013 (Entzug der Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Verwaltung des Einkommens und des Vermögens) aufgehoben wurde, unangefochten. Damit ist der angefochtene Entscheid in diesem Umfang rechtskräftig (Art. 450c ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. II. 1. Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beistandschaft gemäss Art. 390 Ziffer 1 ZGB und Art. 389 ZGB (Subsidiaritätsprinzip) zutreffend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (act. 8 S. 4 Ziffer 4.1). Sie ist mit detaillierter Begründung zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse im heutigen Zeit-
- 4 punkt zweifellos eine psychische Störung vorliege (act. 8 S. 4 f. Ziffer 4.2). Sie hat sodann ausführlich die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers seit 2010 geschildert, insbesondere auch die ständig wechselnden Wohnorte und die Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken, z.T. auf Grund von Einweisungen per FFE und FU (act. 8 S. 7 f. Ziffer 4.3.1). Gestützt darauf stellte sie fest, dass dieser nicht in der Lage sei, selber für eine stabile Wohnsituation zu sorgen. Seit er die Wohnung in C._____ im Mai 2011 habe verlassen müssen, habe er nie mehr eine dauerhafte Unterkunft gefunden und habe zwischenzeitlich gar auf der Strasse gelebt. Auch im heutigen Zeitpunkt verfüge er nicht über eine feste Bleibe, sondern lebe vorübergehend in einem Hotel. Es bestehe somit in dieser Hinsicht eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Des Weiteren begründete die Vorinstanz mit konkreten Angaben (beispielsweise betreffend fehlender Fähigkeit, IV-Zusatzleistungen zu beantragen), weshalb dieser in Bezug auf die Erledigung der administrativen Angelegenheiten überfordert und in diesem Bereich auf Hilfe angewiesen sei. Auch in finanziellen Belangen konstatierte die Vorinstanz eine gewisse Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Dabei wies sie insbesondere darauf hin, dass die Sozialabteilung der Gemeinde C._____ jahrelang für ihn die gesamte Einkommensverwaltung erledigt und an seiner Stelle die Zahlungen vorgenommen habe. Laut dem Bericht des Beistands B._____ vom 22. März 2013 an die KESB (act. 9/9/3) liegen etliche Rechnungen und Bussen vor, die mangels finanzieller Mittel nicht bezahlt werden könnten. Gegen den Beschwerdeführer seien seit dem 14. März 2007 zwölf Verlustscheine ausgestellt worden und im Februar 2013 seien zwei Betreibungen hängig gewesen. Da zudem in den letzten Jahren beim Beschwerdeführer generell Verwahrlosungstendenzen zu beobachten gewesen seien, bestehe ein umfassender Schutzbedarf in Bezug auf das soziale Wohl (act. 8 S. 8 ff. Ziffer 4.3.2). Die Vorinstanz bejahte auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Sie sei geeignet, den Beschwerdeführer in den Angelegenheiten, die er nicht selber erledigen könne, zu unterstützen. Da er weder Angehörige habe, noch andere Drittpersonen zur Verfügung ständen, die für ihn gewisse Aufgaben übernehmen könnten, sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich; es sei nicht ersichtlich, wie auf andere Weise Abhilfe geschaffen werden könnte. Es sei kaum denk-
- 5 bar, dass der Beschwerdeführer allein in der Lage sein werde, eine dauerhafte Wohngelegenheit zu finden oder seine administrativen Angelegenheiten zu regeln. Namentlich wäre es für ihn auch schwierig, beispielsweise sämtliche Ansprüche gegenüber der Krankenkasse oder der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen korrekt geltend zu machen. Für den Fall, dass für den Beschwerdeführer eine Wohnung gefunden werde, sei auch wichtig, dass die regelmässige Bezahlung des Mietzinses sichergestellt sei, ansonsten er diese Wohnung sofort wieder verlöre (act. 8 S. 11 f. Ziffer 4.4.2). Auf Grund dieser Erwägungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer erfüllt seien (act. 8 S. 13). 2. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Wenn er dort geltend macht, das Sozialamt C._____ habe die Berechnung der Zusatzleistungen sowie die Krankenkassenprämien-Zahlungen erledigt, und er habe, weil er über kein "Vitamin B" verfügt habe, trotz intensiver Suche keine Wohnung gefunden, so bestätigt er damit, dass er in administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen ist (act. 2 S. 1 f.). Nicht widerlegt ist seine entsprechende Hilfsbedürftigkeit mit seinem Hinweis, dass die Mietzinszahlungen damals immer pünktlich zu Lasten seines eigenen Bank-Kontos erfolgt seien (act. 2 S. 1 f.). Denn der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht, wonach die Sozialabteilung der Gemeinde C._____ für ihn die gesamte Einkommensverwaltung erledigt und damit an seiner Stelle die notwendigen Zahlungen vorgenommen habe. Er hat dies denn auch anlässlich seiner Anhörung beim Bezirksrat ausdrücklich bestätigt (act. 9/18 S. 6 f.). Wenn er die Vernachlässigung der Zahlungen mit seinen Aufenthalten im FFE und in der Halbgefangenschaft begründet, so lässt sich daraus nicht schliessen, er sei nicht auf Hilfe bei der Erledigung seiner finanziellen Angelegenheiten an-
- 6 gewiesen. Im Gegenteil sind solche Aufenthalte in einer psychiatrischen Klinik oder im Gefängnis Umstände, die eher für die Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft sprechen, da der Beschwerdeführer offensichtlich bei der Beschränkung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Bestellung eines Beistandes mit der Aufgabe, sein gesamtes Vermögen und Einkommen zu verwalten, entgegen seiner Auffassung (act. 2 S. 3) nicht "bevormundet" wird, denn gemäss dem angefochtenen Urteil des Bezirksrats wurde ihm – im Gegensatz zum Entscheid der KESB vom 7. Februar 2013 (act. 9/2 S. 3 Ziff. 3) – die Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Verwaltung seines Vermögens und Einkommens nicht entzogen (act. 8 S. 13 f. Ziff. 4.5.1 und 4.5.2 und S. 16 Ziff. I). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer auch geltend, die Beistandschaft sei unverhältnismässig, weil sie auch die Verwaltung der IV-Rente bzw. seines Bankkontos ("mein Bankengeld") umfasse (act. 2 S. 3 ff.). Davon kann keine Rede sein, erscheint es doch durchaus zweckmässig und angemessen, dass der Beistand auf sämtliche finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zurückgreifen kann, mithin also auch dessen Bankkonto verwaltet, sofern dies zur Bezahlung für die Bestreitung des Lebensunterhalts grundlegender Ausgaben (z.B. Wohnungsmiete, Krankenkassenprämien) notwendig ist. Insofern kann dem Beschwerdeführer nur ein beschränkter Betrag zur freien Verfügung stehen. Wenn der Beschwerdeführer eine Beistandschaft deshalb "strikte" ablehnt, weil der Beistand ihn bei der "dringend benötigten" Wohnungssuche nicht unterstützen könne oder wolle, so stellt er damit nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft in Frage, sondern rügt die schlechte Erfüllung des Amtes durch den Beistand, welcher – unter anderem – ausdrücklich beauftragt wurde, für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft des Beschwerdeführers besorgt zu sein (act. 8/2 S. 3 Ziff. 2 lit. a). Dies kann jedoch nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überprüft werden, sondern der Beschwerdeführer hätte dafür allenfalls die Erwachsenenschutzbehörde, d.h. die KESB Bezirk Meilen, anzurufen (Art. 419 ZGB). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB und Art. 395
- 7 - ZGB für den Beschwerdeführer gegeben sind. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und Ziffer II des angefochtenen Beschlusses zu bestätigen. III. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt, da er sich nicht in guten Verhältnissen befinde (act. 8 S. 15 f.). Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren davon abzusehen, Kosten zu erheben. Sodann ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 12. Juni 2013 bezüglich Dispositivziffer I rechtskräftig ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Ziffer II und III des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 12. Juni 2013 werden bestätigt. 2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 8 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, den Beistand D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Beschluss und Urteil vom 27. August 2013 Erwägungen: I. II. III. Das Gericht beschliesst: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Ziffer II und III des Beschlusses des Bezirksrats Meilen vom 12. Juni 2013 werden bestätigt. 2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, den Beistand D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akte... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zi...