Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2013 PQ130020

19 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,468 mots·~17 min·1

Résumé

Besuchsrechtsregelung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ130020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Hodel, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 19. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Besuchsrechtsregelung Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 13. Juni 2013 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2012.589 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt D._____)

- 2 - Erwägungen: I. Vorgeschichte und Verfahrensgang 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2007 geborenen C._____. Die Parteien lebten von 2006 bis 2009 in E._____ [Stadt in Europa] zusammen. Der Beschwerdegegner hat C._____ am 7. Juni 2007 auf dem Standesamt F._____ als seinen Sohn anerkannt, die Kindseltern vereinbarten alsdann die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind (act. 2/3 und 2/4). Nach der Trennung der Eltern wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Amtsgerichts G._____ vom 10. September 2010 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein übertragen und es wurde für den Beschwerdegegner folgendes Besuchsrecht angeordnet (act. 9/3): Jedes zweite Wochenende von Freitag nach Kita bis Sonntag 19 Uhr. Des Weiteren wurden die Parteien u.a. verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert unter Androhung eines Zwangsgeldes für jede Zuwiderhandlung. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 übertrug das Amtsgericht H._____ der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge für C._____. Betreffend das Besuchsrecht wurde nichts Anderes geregelt. 2. Im August 2011 (vgl. act. 10/9/4 S. 2 und act. 10/22 S. 2) nahm die Beschwerdeführerin eine Stelle als Lehrerin in der Schweiz an. Sie hält sich seither mit C._____ in D._____ auf. Mit Eingabe vom 14. September 2011 wehrte sich der Beschwerdegegner erfolglos gegen den Wegzug der Beschwerdeführerin mit dem Kind bei der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt D._____ und verlangte allenfalls die Neuregelung des Besuchsrechts (act. 10/1). Anlässlich der vormundschaftsbehördlichen Anhörung vom 30. Januar 2012 konkretisierte er seine Anträge und beantragte ein Besuchsrecht von einmal monatlich, jeweils Samstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie folgendes Ferienbesuchsrecht: Eine Woche Weihnachtsferien, eine Woche im Frühjahr, drei Wochen im Sommer, eine Woche im Herbst und schliesslich die Übernahme der Hälfte der Fahrkosten durch die Kindsmutter (act. 10/27 S. 1).

- 3 - Die Beschwerdeführerin fasste ihre Anträge wie folgt zusammen (act. 10/27 S. 4): "Der Kindsvater soll berechtigt sein, C._____ einmal pro Monat für einen Tag zu besuchen. Die Übergabe sowie das Besuchsrecht sollen begleitet erfolgen. der Kindsvater solle kein Ferienbesuchsrecht haben." Die Parteien einigten sich anlässlich der Anhörung auf die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt D._____ (Kammer I) vom 19. April 2012 wurde der Beschwerdegegner für berechtigt erklärt, seinen Sohn am 1. Wochenende eines Monats jeweils von Samstag, 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr und Sonntag, 09.00 bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben ab Mai 2012 für die Dauer von sechs Monaten begleitet zu erfolgen hatten. Ausserdem wurde ihm ein Feiertagsbesuchsrecht sowie ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen (eine im Frühjahr, zwei im Sommer und eine im Herbst) zugebilligt. Es wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Beiständin u.a. damit beauftragt, das Besuchsrecht zu überwachen, die begleiteten Übergaben einzurichten, die Modalitäten für eine kindsgerechte Durchführung der Besuche festzulegen und bei allfälligen Konflikten der Eltern vermittelnd zu handeln. Die Parteien wurden ermahnt, alles zu unterlassen, was zu erneuten Auseinandersetzungen zwischen ihnen führen und C._____ in einen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern bringen könne (act. 9/1). 3. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2012 Beschwerde. Sie beantragte die Streichung des Ferienbesuchsrechts und die Gewährung eines Besuchsrechts von jeweils einem Tag pro Monat, das auch für die Ferien gelten soll und ein jeweils eintägiges Feiertagsbesuchsrecht (act. 9/2). Die Vormundschaftsbehörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (act. 9/3-5). Mit Urteil vom 13. Juni 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (act. 8). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 zugestellt (act. 12).

- 4 - 4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 erhob die Beschwerdeführerin "Widerspruch gegen den Beschluss der Kammer I des Bezirksrates D._____ vom 13. Juni 2013. Sie stellte folgende Anträge (act. 2) : "1.) Zur Neuregelung des Besuchsrechts für den Kindsvater B._____ beantrage ich die Befragung des Kindes C._____. 2.) Insofern C._____ nicht mit dem Kindsvater die Ferien verbringen möchte und unter Berücksichtigung der Begründung dieses Widerspruchs beantrage ich, dass der Kindsvater kein Ferienbesuchsrecht erhält. 3.) Insofern C._____ keinen Besuchsumgang mit dem Kindsvater wahrnehmen möchte und unter Berücksichtigung der Begründung dieses Widerspruchs beantrage ich, dass der monatliche Besuchsumgang des Kindsvaters grundsätzlich ausgesetzt wird." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und es wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2013 der Beschwerdegegner aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und die Beschwerde zu beantworten. Mit gleicher Verfügung wurde die Prozessleitung delegiert und die Beiständin aufgefordert, über die Ausübung des Besuchsrechts sowie Kontakte mit den Parteien und/oder dem Kind Bericht zu erstatten (act. 11). Die Beiständin äusserte sich mit Schreiben vom 16. Juli 2013 (act. 14), der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 12. August 2013 (act. 15). Das Verfahren ist spruchreif.

II. Formelles 1. Am 1. Januar 2013 sind das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) sowie die kantonalen Einführungsbestimmungen (EG KESR) in Kraft getreten, welche auch für bereits hängige Verfahren zur Anwendung gelangen. Das neue Verfahrensrecht kommt gemäss übergangsrechtlichen Bestimmungen sofort zur Anwendung (Art. 14 und 14a SchlT ZGB). Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vormals Vormundschaftsbehörde) werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz durch das Obergericht beurteilt (§ 63 und § 64 EG KESR). Die mit

- 5 - "Widerspruch" betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Beschwerde entgegenzunehmen und die angerufene Kammer erweist sich für deren Beurteilung als zuständig. 2. Nach dem Wortlaut der Begehren Ziff. 2 und 3 macht die Beschwerdeführerin die Neuregelung (Aufhebung bzw. Reduktion) des Besuchsrechts ausdrücklich vom Willen des Kindes abhängig, was unzulässig erscheint. Ebenfalls in den Anträgen selbst verweist sie aber auch auf die "Begründung dieses Widerspruchs". Es ist daher davon auszugehen, dass der Widerspruch zum vorinstanzlichen Urteil nicht nur vom Willen des Kindes abhängig gemacht wird, sondern auch von den in der Begründung erwähnten Umständen. Insoweit erweisen sich die Anträge als zulässig. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Der Beschwerdegegner stellt keine konkreten Anträge. Sein Wunsch nach vermehrten Kontakten zu seinem Sohn könnte allenfalls auf einen sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde verstanden werden. Ausserdem "möchte" der Beschwerdegegner eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an den Fahrt- und Übernachtungskosten. Dies hat die Vormundschaftsbehörde im angefochtenen Beschluss vom 19. April 2012 mit zutreffender Begründung abgelehnt (act. 9/1) und war im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch wenn im geäusserten Wunsch des Beschwerdegegners ein sinngemässer Antrag erblickt würde, könnte hierauf nicht eingetreten werden. 4. Der Beschwerdegegner nennt keinen Zustellungsempfänger und bittet um Zustellung der Post an seinen Wohnsitz (act. 15). Dem ist unter Hinweis auf die Verfügung vom 9. Juli 2013 nicht stattzugeben. Der vorliegende Entscheid ist dem Beschwerdegegner indes nochmals auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen. 5. Die durch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 19. April 2012 erfolgte Bestellung einer Beiständin war nicht Gegenstand der Beschwerde an die Vorinstanz (act. 9/2) und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahrens sein. Entgegen der Auffassung der Beiständin (act. 14) wurde ihre Ernennung rechtskräftig. Da sie ihr Amt indes noch nicht an-

- 6 getreten hat, konnte der gerichtlich angeforderte Bericht nicht erstellt werden (act. 14).

III. Materielles 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst (wie bereits vor Vorinstanz, act. 9/2 S. 4) die Befragung des Kindes C._____ (act. 2 Ziff. 1) und sie verlangt die Aufhebung des Ferienbesuchsrechts und des monatlichen Besuchsrechts, sofern das Kind dieses nicht möchte und "unter Berücksichtigung der Begründung dieses Widerspruchs". 1.2. Die Anhörung von Kindern in den sie betreffenden Verfahren sind unabhängig von der Natur des konkreten Verfahrens und namentlich auch im vormundschaftlichen Verfahren als Ausfluss von Art. 12 der UNO-Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-KRK) grundsätzlich obligatorisch, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Ziff. 1 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZPO). Dem urteilsfähigen Kind steht ein aus Art. 12 UN-KRK fliessender persönlichkeitsrechtlicher Anspruch auf die Darlegung seines Standpunktes zu (Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 144 N 2-4; Art. 314 N 7; Schweighauser, ZK-ZPO, Art. 298 N 8). 1.3. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 131 III 553 im Sinne einer Richtlinie festgehalten, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Es hielt sodann in Pra 95 (2006) Nr. 17 fest, dass bis zum Alter ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren, in welchem Alter nach kinderpsychologischen Erkenntnissen formallogische Denkoperationen und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit entwickelt ist (vgl. Felder/Nufer, Die Anhörung des Kindes aus kinderpsychologischer Sicht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N 4.131), es bei der Kinderanhörung einzig darum gehen kann, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (vgl. Bräm, Die Anhörung des Kindes im neuen

- 7 - Scheidungsrecht, AJP 1999, S. 1569; Schweighauser, PraxKomm, N 7 zu Art. 144 ZGB). Liegt ein Antrag einer Verfahrenspartei vor, dann ist das Gericht grundsätzlich zur Anhörung verpflichtet, weil die Anhörung als Pflichtrecht ausgestaltet ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.4. S. 257). 1.4. C._____ ist heute sechs Jahre und knapp … Monate alt. Er ist damit in einem Alter, das nur knapp über der vom Bundesgericht als Richtlinie festgelegten Alter liegt, in welchem eine Anhörung überhaupt möglich erscheint. In ihren Anträgen ̶ und dies ergibt sich auch aus der nachfolgenden Begründung (vgl. insbes. S. 6) ̶ will die Beschwerdeführerin die langfristige Ausgestaltung des Besuchsrechts von der Befragung des Kindes abhängig machen. Wenn C._____ mit dem Kindsvater keine Ferien verbringen oder keinen Besuchsumgang pflegen möchte und unter Berücksichtigung der weiteren Gründe, auf die nachfolgend noch einzugehen sein wird, soll das Besuchsrecht entsprechend angepasst bzw. ausgesetzt werden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin nicht nur den Sinn der Anhörung, sondern belastet das Kind ihrerseits, weist sie ihm doch damit mindestens indirekt eine Mitverantwortung für den Umfang des Kontaktrechtes zu, was für das Kind unzumutbar erscheint. Wenn auch der Wille des Kindes grundsätzlich zu berücksichtigen ist, darf das Besuchsrecht nicht allein von dessen Willen abhängen, zumal das Wohl des Kindes nicht nur aus einer subjektiven Sicht mit Blick auf das momentane Befinden zu beurteilen ist, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (BGer 5A_331/2009, Urteil vom 6. Juli 2009, E. 2.2.3; Büchler/Wirz, FamKomm, I, 2 Aufl. 2011, Art. 273 N 27/8). Wie gesehen könnte eine Befragung des Kindes im Alter von C._____ unter Berücksichtigung seines heutigen Alters einzig dazu dienen, dass sich das Gericht ein persönliches Bild machen kann. Für die Ausgestaltung der längerfristigen Besuchsregelung kann sie jedenfalls nicht bestimmend sein. Angesichts der mit einer Anhörung verbundenen zusätzlichen Belastung des Kindes ist hierauf, auch aus den nachstehenden Erwägungen zu verzichten. 2. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Erwägung im vorinstanzlichen Beschluss, wonach die von ihr erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner "vollkommen unbelegt" seien (act. 2 S. 2 ff. i.V.m. act. 8 S. 7).

- 8 - Sie macht geltend, der Beschwerdegegner nutze die in 4 bis 6 wöchigem Abstand erfolgenden Besuche, um die Mutter dem Kind gegenüber in ein schlechtes Licht zu stellen, und sie belegt dies mit Schimpfworten, die das Kind nach der Rückkehr von Besuchen nennt und im Weiteren u.a. mit einem Zitat aus dem Beschluss des Amtsgerichts H._____ vom 30. Dezember 2011, wobei sie einerseits ihre eigenen in jenem Verfahren deponierten Vorbringen und andererseits eine im damaligen Entscheid wiedergegebene E-Mail zitiert wie auch weitere Äusserungen des Kindes (act. 2 S. 2). Sie verweist sodann auf das Sachverständigengutachten vom 27. Mai 2010, in welchem die Bindungstoleranz des Beschwerdegegners als mangelhaft bezeichnet und auch festgehalten wird, dass er nicht in der Lage sei, ausreichend wertschätzend und anerkennend über die Mutter sowie deren Beziehung zum Kind zu sprechen (act. 2 S. 3). Sie weist auf weitere verbale Ausfälligkeiten in der gerichtlichen Anhörung hin und zitiert weiter aus dem Beschluss des Amtsgerichts H._____, in dem seit der Erstattung des Gutachtens eine "dramatisch negative Entwicklung der Bindungstoleranz des Vaters" festgestellt wird, die eine gemeinsame elterliche Sorge ausschliesse. Im Sinne eines Hinweises an den Kindsvater wird im entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegner angehalten ̶ und das nimmt die Beschwerdeführerin wiederum in ihrer Beschwerde auf (act. 2 S. 3) ̶ , sein Auftreten und Verhalten im Umgang mit Mutter und Kind zu hinterfragen und zu überprüfen, wenn er nicht riskieren wolle, dass die Kontakte zu C._____ eingeschränkt werden müssen oder es gar zum Ausschluss komme (act. 3/3 S. 6). Die zum Nachweis der weiteren negativen Entwicklung eingereichte E-Mail vom 17. Juni 2013 (act. 3/4) enthält keine Beschimpfungen, gibt aber weit gehende Meinungsäusserungen, Ratschläge und Verhaltensanweisungen des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin in ihrem Umgang mit dem Kind wieder. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf eine aus dem Jahr 2011 stammende Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises H._____ hin, welche auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts (Nichteinhalten von Terminen etc.) hinwies. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann das Besuchswochenende vom 15./16. Juni 2013 zum Anlass, um darzutun, dass das Kind gegenüber den Besuchen des Vaters zunehmend ablehnend und negativ eingestellt scheint und sich belastet fühlen soll. Dem Beschwerdegegner

- 9 wirft sie vor, dass er auf die Ablehnung durch das Kind einerseits mit Druck und andererseits mit übertriebenen Süssigkeitengeschenken über das normale Mass hinaus reagiere und C._____ nach den Besuchen berichte, dass der Kindsvater laut und viel mit ihm schimpfe (act. 2 S 5/6). Schliesslich weist sie wie bereits vor Vor-instanz darauf hin, dass der Beschwerdegegner dem Kind keine altersgerechten und sinnvollen Spielangebote unterbreite (act. 2 S. 6). 3. Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme aus, dass er gegen die Kindsmutter keinen Groll empfinde, er zu C._____ eine gute Beziehung habe und er nicht nachvollziehen könne, weshalb C._____ seine Mutter derart beschimpfe. Vielleicht habe C._____ diese Ausdrücke von Freunden aus der Kita, vielleicht sei er auch mit der allgemeinen Situation unzufrieden, fühle sich nicht wohl und vernachlässigt. Er, der Beschwerdegegner, würde sein Kind gerne öfter sehen, seine finanziellen Mittel erlaubten ihm leider nur die wenigen Besuche in der Schweiz. Er weist darauf hin, dass die von der Kindsmutter aufgeführten Spielzeuge von C._____ zum Teil selbst ausgesucht worden seien und er mit den Miniatursoldaten zusammen mit C._____ lange im Buddelkasten gespielt habe. Schliesslich weist er darauf hin, dass er am 10./11. August 2013 in D._____ gewesen sei, ihm die Kindsmutter den Umgang mit dem Kind verweigert habe, was wohl nicht mehr vorkommen würde, wenn sie sich an den Fahrt- und Übernachtungskosten beteiligen müsste (act. 15). Angehängt sind der Stellungnahme die jüngsten E-Mail-Kontakte zwischen den Parteien, in welchen im Wesentlichen die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner über einen Umzug nach I._____ und die Einschulung von C._____ orientiert (act. 16). 4. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Recht auf persönlichen Verkehr den Eltern und Kindern um ihrer Persönlichkeit willen zusteht und sich Umfang und Zweck des Besuchsrechts anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen hätten. Oberste Richtschnur ist dabei das Kindeswohl. Der Besuchskontakt liegt in der Regel im Wohl des Kindes; das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben. Die Voraussetzungen für eine gesunde Entwicklung des Kindes sind besonders dann güns-

- 10 tig, wenn die Eltern in der Lage sind, die Paarebene von der Elternebene zu trennen. Sie sollten idealerweise im Interesse des Kindes in der Lage sein, so zu kooperieren, dass das Kind möglichst konfliktfreie Kontakte zum besuchsberechtigten Elternteil haben kann (Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 273 ZGB N 13 und 14 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weder in ihrer erstinstanzlichen noch in der nunmehr ergangenen zweitinstanzlichen Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im vormundschaftsrechtlichen Entscheid vom 19. April 2012 im Einzelnen auseinander, welche zur angefochtenen Besuchsrechtsregelung geführt haben. Sie wiederholt ihre Vorwürfe unter Verweis teilweise auf ihre eigenen Vorbringen in früheren Verfahren, teilweise gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichtes H._____ vom 30. Dezember 2011, welches eine gewisse Eskalation in den Konflikten zwischen den Parteien festgestellt hatte. Was sie zur Entwicklung seit diesem Entscheid vorbringt, vermag die von ihr behauptete weitere Eskalation in keiner Weise darzutun. Es bekräftigt indes den offenbar nach wie vor nicht überwundenen Konflikt zwischen den Parteien, welche einander gegenseitig u.a. die Art des Umgangs mit dem Kind vorwerfen, wobei auf Seiten des Kindsvaters nach wie vor verbale Ausfälligkeiten zu erfolgen scheinen. Dass die andauernde Konfliktsituation auch das Kind belastet, kann als notorisch bezeichnet werden, vermag aber das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr nicht zu tangieren. Auch was die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Einstellung des Kindes vorbringt, ist nicht geeignet, um das Besuchsrecht des Beschwerdegegners einzuschränken. 5. Hinsichtlich des Umfangs des Besuchsrecht steht der entscheidenden Behörde ein weites Ermessen zu. Die Vormundschaftsbehörde D._____ hat unter Berücksichtigung sowohl der bereits damals bestehenden Konfliktsituation zwischen den Eltern sowie der örtlichen Gegebenheiten ein monatliches Besuchsrecht von einem halben und einem ganzen Tag festgesetzt. Sie hat sich dabei auch auf das psychologische Sachverständigengutachten vom 27. Mai 2010, welches dem Beschwerdegegner eine enge und positiv geprägte Beziehung zu C._____ attestierte und sich für einen umfangreichen Umgang des Kindes mit dem Vater aussprach (act. 10/30 S. 53), abgestützt und die Bedeutung einer trag-

- 11 fähigen Beziehung zu beiden Elternteilen hervorgehoben (act. 9/1 S. 12). Nach den Vorbringen der Parteien in den Beschwerdeverfahren besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, an dieser wohl begründeten Regelung etwas zu ändern. Mit Bezug auf das Ferienbesuchsrecht ist festzuhalten, dass ̶ noch bevor dieses von der Vormundschaftsbehörde festgelegt wurde ̶ die Parteien für das Jahr 2011 vereinbart hatten, dass C._____ im Jahr zwei Wochen im Sommer und eine Woche während der Weihnachtsferien beim Beschwerdegegner verbringt. Die Parteien bestätigten bei der Anhörung vor der Vormundschaftsbehörde, dass diese Besuche gut verlaufen waren (act. 10/27 S. 7). Da nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich sind, dass dies nicht auch künftig möglich sein soll, erscheint die von der Vormundschaftsbehörde D._____ angeordnete Regelung angemessen. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin selbst geltend macht, C._____ habe Sehnsüchte zu anderen Bezugspersonen, wie der Grossmutter (act. 2 S. 6). Um diese Kontakte zu ermöglichen, ist ein Ferienbesuchsrecht unabdingbar. Überdies kann auch in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des Entscheides der Vormundschaftbehörde der Stadt D._____ vom 19. April 2012 hingewiesen werden, in denen zu Recht darauf hingewiesen wurden, dass das Auseinandergehen der Ansichten der Parteien über die Art, wie die Ferien zu verbringen sind, für das Kind auch eine Bereicherung darstellen kann. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsregelung Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird die Beschwerdeführerin auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. Juni 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 15 und 16, an den Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg, an die Beiständin J._____, Sozialzentrum K._____, … [Adresse], an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt D._____ sowie an den Bezirksrat Zürich, das Gemeindeamt sowie die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

Urteil vom 19. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. Juni 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 15 und 16, an den Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg, an die Beiständin J._____, Sozialzentrum K._____, … [Adresse], an die Kindes- und Erw... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ130020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2013 PQ130020 — Swissrulings