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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2012 PQ120007

25 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·826 mots·~4 min·2

Résumé

Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ120007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 25. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Kosten Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. April 2012; VO.2011.486 (Vormundschaftsbehörde B._____)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 17. November 2011 wurde für A._____ mit seinem Einverständnis eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet und als Beistand C._____, Sozialdienst …, ernannt (act. 8/4/7). Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (act. 8/1). Mit Beschluss vom 3. April 2012 hiess der Bezirksrat Pfäffikon die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 17. November 2011 wieder auf. Die Verfahrenskosten auferlegte er nach dem Verursacherprinzip dem Beschwerdeführer A._____ (act. 7). 2. Gegen den Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. April 2012 erhebt A._____ mit Eingabe vom 13. April 2012 rechtzeitig Berufung (act. 2). Er führt aus, mit dem Entscheid sei er grundsätzlich einverstanden. Auf Anraten des … (= Sozialdienst …) stelle er aber nun ein Gesuch, ihm die Kosten von Fr. 423.-- zu erlassen. Seit Dezember 2011 lebe er von einer Rente von Fr. 2'060.--. Davon müsse er den ganzen Lebensunterhalt für sich und seinen Lebenspartner bestreiten (act. 2). 3. Das Rechtsmittel von A._____ richtet sich nur gegen die Kosten. Die als Berufung bezeichnete Eingabe von A._____ (act. 2) wurde daher als Beschwerde entgegengenommen. 4. Der Beschwerdeführer stellt ein Kostenerlassgesuch. Sinngemäss macht er geltend, er könne die Kosten aufgrund seiner finanziellen Situation nicht tragen. Mit der Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO kann nur die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kosten gerügt werden. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers kann somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Über die Tragbarkeit der Kosten ist beim Kostenbezug zu befinden. Dieser obliegt dem Rechnungssekretariat bzw. der Kanzlei derjenigen Behörde, die in der Sache selber entschieden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.

- 3 - Aufl., Zürich 1999, § 13 N 40). Mit seinem Gesuch hat sich der Beschwerdeführer daher an die Kasse des Bezirksrates zu wenden. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. April 2012 wird bestätigt. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vormundschaftsbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 423.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 25. April 2012 Erwägungen: 1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 17. November 2011 wurde für A._____ mit seinem Einverständnis eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet und als Beistand C._____, Sozialdienst …, ernannt (act. 8... 2. Gegen den Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. April 2012 erhebt A._____ mit Eingabe vom 13. April 2012 rechtzeitig Berufung (act. 2). Er führt aus, mit dem Entscheid sei er grundsätzlich einverstanden. Auf Anraten des … (= Sozialdienst …) s... 3. Das Rechtsmittel von A._____ richtet sich nur gegen die Kosten. Die als Berufung bezeichnete Eingabe von A._____ (act. 2) wurde daher als Beschwerde entgegengenommen. 4. Der Beschwerdeführer stellt ein Kostenerlassgesuch. Sinngemäss macht er geltend, er könne die Kosten aufgrund seiner finanziellen Situation nicht tragen. Mit der Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO kann nur die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kost... 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 3. April 2012 wird bestätigt. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vormundschaftsbehörde B._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen E... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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