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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.03.2026 PP250029

24 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,214 mots·~6 min·5

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 24. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2025; Proz. FV250040

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 8. März 2025 klagte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich gegen die B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Zahlung von Fr. 6'950.–. In der unbegründet erhobenen Klage ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (fortan: UP-Gesuch; act. 5/2). 1.2. Mit Verfügung vom 26. März 2025 setzte das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen an, um sich i.S.v. Art. 119 Abs. 2 ZPO zur Sache zu äussern und sein UP-Gesuch zu verbessern (act. 5/7). Der Beschwerdeführer holte die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung nicht ab und nahm innert Frist keine Verbesserung seines UP- Gesuchs vor (act. 5/10). 1.3. Am 16. Mai 2025 wies die Vorinstanz das UP-Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 660.– an (act. 5/13). Auch diese als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 5/15). Am 27. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare, letztmalige Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 5/18). Auch diese Verfügung holte der Beschwerdeführer bei der Post nicht ab (act. 5/19). 1.4. Mit Verfügung vom 10. September 2025 trat die Vorinstanz mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/23). 1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; vgl. act. 5/26).

- 3 - 1.6. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-31) bei und zeigte den Parteien den Eingang der Beschwerde an. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Angefochten ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–, womit das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; PF250056 vom 20. Januar 2026 E. 3). Die Beschwerde vom 9. Oktober 2025 enthält keine formellen Anträge. In der Begründung macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine Klage sei aus bestimmten Gründen nicht aussichtslos und seine Mittellosigkeit aktenkundig. Er habe deshalb sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig verlangt er die Wiederherstellung "der Fristen im jetzigen Fall" (act. 2 S. 1-3). Daraus lässt sich mit gutem Willen herauslesen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025 (Abweisung UP-Gesuch) und die Gutheissung seiner UP-Gesuche für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren verlangt. 3. 3.1. Die zehntätige Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2025, mit welcher sie das UP-Gesuch des Beschwerdeführers abwies (act. 5/13), ist unter Berücksichtigung der Zustell-

- 4 fiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) am 5. Juni 2025 abgelaufen (vgl. act. 5/15). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, dagegen innert der Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Insofern ist die erste Voraussetzung für eine Wiederherstellung, nämlich die Säumnis, gegeben (TANNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 8). 3.2. Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Durch die Wiederherstellung (restitutio in integrum) wird dem Gesuchsteller bei gegebenen Voraussetzungen ermöglicht, eine versäumte Handlung nachzuholen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes trägt die säumige Partei (TANNER, DIKE- Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 4 und 29; FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 148 N 4 und 11). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Ausführungen dazu, was ihn an der Abholung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Mai 2025 und der Einhaltung der Beschwerdefrist gegen den abschlägigen UP-Entscheid gehindert hat. Er beschwert sich bloss über den Inhalt des Entscheids (vgl. act. 2 S. 1- 3). Dass die Vorinstanz aus seiner Sicht falsch entschieden hat, ist jedoch kein Wiederherstellungsgrund. Es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den erstinstanzlichen Akten nach möglichen Hinderungsgründen zu suchen. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrundes trägt der Beschwerdeführer. Entsprechend ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. 3.3. Somit bleibt es dabei, dass das UP-Gesuch des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde. Seine Ausführungen zu den Prozessaussichten seiner Klage und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen laufen daher ins Leere. Gegen die Feststellung der Vorinstanz, er habe den Kostenvorschuss innert Frist [recte: Nachfrist] nicht geleistet, erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen (act. 4 S. 3). Er hält dem angefochtenen Nichteintretensentscheid auch sonst nichts (Stichhaltiges) entgegen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

- 5 - 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren bzw. ihre Anträge nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 6'950.– sowie in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts (1. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2025 (FV250040-L/Z02) wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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