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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2025 PP250024

22 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·455 mots·~2 min·6

Résumé

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 22. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juni 2025; Proz. FV250074

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob die Klägerin gegen den Beklagten eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG (act. 6/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 (Datum der Postübergabe, act. 4) erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2025 (act. 2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wurde ihr Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten (act. 7). 2.2. Da die Klägerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte (act. 8), wurde ihr nach Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 2. September 2025 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 10). Nachdem ein Nachforschungsauftrag bei der Post CH AG ergeben hatte, dass die Klägerin die entsprechende Sendung nicht erhalten hatte (vgl. act. 11), wurde die Verfügung vom 2. September 2025 nochmals versandt; die Klägerin nahm die Verfügung am 10. Oktober 2025 entgegen (act. 12), womit die Nachfrist am 15. Oktober 2025 endete. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Klägerin den Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 250.– festzusetzen; Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 250.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

- 3 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 3'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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