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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2025 PP250022

16 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·643 mots·~3 min·3

Résumé

Forderung / Kostenvorschuss

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 16. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2025; Proz. FV250059

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 22. April 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Klage betreffend eine Forderung beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 7/2, act. 7/1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Dispositiv-Ziff. 1, act. 7/5 = act. 3 = act. 6, Aktenexemplar). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht (vgl. act. 7/6/2, act. 5) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Unwirksamkeits- und Nichtigkeitserklärung der Klagebewilligung, um Abschreibung des Verfahrens und eventualiter um Wiederholung des Schlichtungsverfahrens, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1 – 9). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. E. 2.), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Beschluss das Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Beweismittel zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des angefochtenen Entscheids besitzt (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vor. Art. 308 – 318 N 29 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit der Verfügung vom 5. Mai 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 6). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher weder ersichtlich, noch hat der Beschwerde-

- 3 führer dargelegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung haben könnte. Er macht vielmehr Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Klage. Über die damit zusammenhängenden Fragestellungen wurde aber mit der angefochtenen Verfügung gar nicht entschieden. Dem Beschwerdeführer steht es frei, diese Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 250.– festzusetzen. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/1 – 10, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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