Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2025 PP250017

22 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,319 mots·~7 min·3

Résumé

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 22. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen 1. Kanton Zürich, 2. Staat Zürich und Gemeinde B._____, 3. Kanton Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 2 vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____, 3 vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (vorläufige Einstellung der Betreibung) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. März 2025; Proz. FV240035

- 2 - Erwägungen: 1. Am 12. November 2024 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG, bezogen auf die Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 (act. 6/1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Einreichung sämtlicher Zahlungsbefehle und weiterer Dokumente betreffend den Stand der Betreibungen (act. 6/3). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 6/5). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erklärte die Klägerin, die vorläufige Einstellung der Betreibungen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG zu verlangen (act. 6/6). Sie reichte zudem jeweils die erste Seite der Zahlungsbefehle und drei Abrechnungen des Betreibungsamtes Wädenswil ein (act. 6/7/1/10). Die Vorinstanz zog in der Folge die Zahlungsbefehle vom Betreibungsamt Wädenswil bei (act. 6/9-11). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 ordnete die Vorinstanz für den Verfahrensabschnitt der vorsorglichen Massnahmen (Art. 85a Abs. 2 SchKG) das schriftliche Verfahren an und setzte den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) eine Frist an, um zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Einstellung der Betreibungen) sowie zur Klage im Hauptverfahren Stellung zu nehmen (act. 6/12). Die Beklagten reichten am 30. sowie 31. Januar 2025 und am 5. Februar 2025 ihre Stellungnahmen bzw. Klageantworten ein (act. 6/14-19). Die Klägerin äusserte sich zu diesen mit Eingabe vom 5. März 2025 (Datum Poststempel; act. 6/23-26). Mit Verfügung vom 26. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um vorläufige Einstellung der Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt fest, die Betreibungen würden nicht vorläufig eingestellt (act. 6/27 = act. 5 S. 6 f.). 2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2025 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. April 2025 (Datum Poststempel) "Beschwerde" bei der Kammer (act. 2-3). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-31). Mit Schreiben vom 22. April 2025 wurde den Parteien Mitteilung vom Rechtsmittelein-

- 3 gang gemacht (act. 7/1-4). Auf Weiterungen ist zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. 3.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht zunächst von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Beim Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung handelt es sich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme, der im summarischen Verfahren ergeht (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; vgl. dazu OGer ZH NE230004 vom 30. November 2023 E. IV./1.2 und auch OGer ZH NP190029 vom 13. Mai 2020 E. II./2.). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und der Rechtsmittelbelehrung (act. 5 S. 6 Erw. 8. und S. 7, Dispositiv-Ziffer 4) wäre gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2025 das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen gewesen, da es sich um ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen mit einem Streitwert von über Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; vgl. zum Streitwert act. 6/1 S. 2, act. 6/3 S. 2 Erw. 2 sowie act. 6/11/1-7). Gemäss konstanter Praxis der Kammer sind unrichtig bezeichnete Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen und nach den richtigen Regeln zu behandeln (OGer ZH NE220002 vom 6. September 2022 E. 2.1; OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011 E. 5.2). Entsprechend ist die Eingabe der Klägerin vom 10. April 2025 (act. 3) als Berufung entgegenzunehmen. Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid – wie derjenige der Vorinstanz – beträgt die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO für die Berufung wie auch Art. 321 Abs. 2 ZPO für die Beschwerde). Die Rechtsmittelfrist wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung somit korrekt angegeben (act. 5 S. 7, Dispositiv-Ziffer 4). Bei der Rechtsmittelfrist handelt sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Werden sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3.2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2025 war der Klägerin mittels Gerichtsurkunde am 29. März 2025 zugestellt worden (act. 6/28/1). Dies gibt auch

- 4 die Klägerin in ihrer Eingabe an die Kammer an und sie verweist darauf, dass für "die Beschwerde" gegen den Entscheid "10 Tage eingeräumt" worden seien (act. 3 S. 2). Die 10-tägige Rechtsmittelfrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Entscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der 30. März 2025 war ein Sonntag. Die Frist verlängert sich nach Art. 142 Abs. 3 ZPO zwar bis zum nächsten Werktag, wenn sie an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag endet. Hingegen verlängert sich die Frist nicht, wenn der erste Berechnungstag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt; diese Tage beeinflussen nur das Ende (dies ad quem), nicht den Beginn (dies a quo) der Frist (ZK ZPO I-Fuchs, 4. Aufl. 2025, Art. 142 N 10 m.w.H.). Auch ist Art. 142 Abs. 1bis ZPO, nach welchem die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt gilt, vorliegend nicht einschlägig, da dies nur für Zustellungen durch gewöhnliche Postsendungen (wie A-Post Plus und A-Post; Art. 138 Abs. 4 ZPO) an einem Samstag, Sonntag oder einem anerkannten Feiertag gilt und vorliegend eine qualifizierte Zustellung mittels Gerichtsurkunde erfolgte (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Entsprechend lief die Rechtsmittelfrist für die Klägerin ab Sonntag 30. März 2025 und bis am Dienstag 8. April 2025. Die Rechtsmitteleingabe der Klägerin wurde von ihr am 10. April 2025 zur Post gegeben (act. 2b; Art. 143 Abs. 1 ZPO) und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Berufungserhebung bei der Kammer erweist sich als verspätet. Auf die von der Klägerin erhobene Berufung ist deshalb nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von rund Fr. 14'500.00 (vgl. act. 6/3 S. 2) und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der summarischen Natur des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Horgen und das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'518.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

PP250017 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2025 PP250017 — Swissrulings