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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2025 PP250015

7 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,199 mots·~6 min·4

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, lic. iur., Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, … . Abteilung, vom 14. März 2025 (FV240096-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger wurde von der Beklagten als Verteidiger in einem Strafverfahren mandatiert und fordert ausstehende Honorarbeträge aus diesem Mandatsverhältnis (Urk. 2 Rz. 3 und Rz. 7 sowie Urk. 4/1 f.). 2.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 machte der Kläger das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … + …, gegen die Beklagte hängig (Urk. 1 f.). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 38 E. I.2 = Urk. 43 E. I.2), mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger Fr. 9'213.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 2022 zu bezahlen (Urk. 43 Dispositiv-Ziffer 1). 2.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. April 2025 (Datum Poststempel: 8. April 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 40), mit der sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht, damit sie das Gegenteil von dem beweisen könne, was im vorinstanzlichen Urteil entschieden worden sei (Urk. 28). Ihre an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich adressierten Eingaben wurden an die hiesige Kammer weitergeleitet (Urk. 46-48/1-7 und Urk. 51). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti-

- 3 gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, mit Vorladung vom 9. Oktober 2024 seien die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. November 2024 vorgeladen worden, welche jedoch aus gerichtsinternen Gründen auf den 5. Dezember 2024 verschoben worden sei. In Gutheissung eines entsprechenden Begehrens der Beklagten vom 10. November 2024 sei der neue Verhandlungstermin auf den 9. Januar 2025 verschoben worden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 habe die Beklagte erneut um die Verschiebung des Verhandlungstermins ersucht. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 sei das Gesuch der Beklagten um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen worden, mit Hinweis darauf, dass die Beklagte dem Gericht ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis einzureichen habe, damit die Verhandlung verschoben werden könne (act. 29). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 habe die Beklagte dem Gericht lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Aufgrund der fehlenden Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten sei die Verhandlung nicht abgesagt worden. Am 9. Januar 2025 sei die Beklagte, trotz kurz zuvor angekündigter Arbeitsunfähigkeit, zur Hauptverhandlung erschienen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Beklagte ihre Klageantwort ergänzt und hätten die Parteien schliesslich Replik und Duplik erstattet (Urk. 43 E. I.2). 3.3. Die Beklagte stellt sich (sinngemäss) auf den Standpunkt, dass die Hauptverhandlung wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2024 nicht hätte stattfinden

- 4 und kein Urteil hätte ergehen dürfen (Urk. 42/1-2, vgl. auch die an die hiesige Kammer weitergeleiteten Urk. 47 und Urk. 51). Sie setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass sie für die Verschiebung der Hauptverhandlung ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis hätte einreichen müssen, nicht auseinander. Da sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Hauptverhandlung gestützt auf das Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht verschob. In der Vorladung wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Krankheitsfall unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen sei, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 26 S. 2 Ziff. 3). Darauf wies die Vorinstanz die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2024 erneut hin (Urk. 29 S. 2), worauf die Beklagte jedoch anstelle eines Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ins Recht legte (Urk. 31; vgl. auch Urk. 34 und Urk. 36). Schliesslich erschien die Beklagte an der Hauptverhandlung, anlässlich derer sie ihre Klageantwort zu ergänzen und ihre Duplik zu erstatten vermochte (Prot. I S. 6 ff.). Die Beklagte erwies sich somit auch unter attestierter Arbeitsunfähigkeit als verhandlungsfähig. Weder dem Verhandlungsprotokoll noch dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass das Gericht anlässlich der Verhandlung Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der Beklagten hatte oder die Beklagte selber entsprechende Vorbehalte äusserte. Mit ihrer Beschwerde macht die Beklagte weder geltend, wieso sie dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung nicht mitteilte, dass sie sich nicht handlungsfähig fühle, noch dass sie ihre Vorbringen nicht vortragen konnte. 4.1. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz äusserte sich die Beklagte nicht (Urk. 42/1-2). Aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch nicht zu beanstanden. 4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 9'213.65.– (vgl. Urk. 2 S. 2) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'640.– festzusetzen.

- 5 - 4.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'640.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 42/1-2 und Urk. 44/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'213.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 7. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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