Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 3. November 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ gegen C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung / Passivlegitimation, Sachliche Zuständigkeit Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid und ein Teilurteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2025; Proz. FV220147
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Zwischen den Parteien bestand zumindest in der Vergangenheit eine Bank-/Kundenbeziehung (act. 5 E. III/3.2.2). Unter Berufung auf dieses Verhältnis machten die Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (act. 6/2; gleichentags elektronisch eingegangen, act. 6/5; samt Beilagen, act. 6/1, act. 6/3 und act. 6/4/1–5) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) eine Stufenklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) anhängig, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellten (vgl. act. 6/2 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 2 Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über sämtliche Retrozessionen, Verwaltungs-, Vermittlungs-, Halte- und/oder Bestandespflege-Kommissionen, Vertriebsentschädigungen, Provisionen, Finders' Fees, Kick-Backs und/oder andere/weitere geldwerte Vorteile, welche die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger 1 und der Klägerin 2 seit 30. August 2012 erhalten und vereinnahmt hat (zwecks Verzugszinsberechnung ausserdem aufgegliedert nach Jahr/Monat). 2. Nach Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 hiervor sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 2 die offengelegte Summe Geldes zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 8'700.– zzgl. 5% Verzugszinse seit dem Datum des jeweiligen Eingangs der jeweiligen Teilsummen Geldes bei der Beklagten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 420.– sowie zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Beklagten." 1.2. Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels beschränkte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 einstweilen auf die Fragen der sachlichen Zuständigkeit sowie der Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin (act. 6/29). Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2025 folgenden Zwischenentscheid fällte (act. 6/55 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]; den Beschwerdeführern zugestellt am 19. März 2025, act. 6/56): 1. Die Beklagte ist hinsichtlich der klägerischen Ansprüche, welche nicht die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen, passivlegitimiert. 2. Das angerufene Gericht ist für diejenigen Ansprüche, welche nicht die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen, sachlich zuständig. 3. Das Verfahren wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwischenentscheids in Bezug auf die klägerischen Ansprüche, welche nicht die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen, fortgesetzt.
- 3 - 4. Über die Prozesskosten dieses Zwischenentscheids wird im Endentscheid befunden. 5. [Mitteilungssatz; Rechtsmittelbelehrung.] 1.3. Zugleich erliess die Vorinstanz folgendes Teilurteil vom 27. Februar 2025 (act. 6/55 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]; den Beschwerdeführern zugestellt am 19. März 2025, act. 6/56): 1. Die Klage wird in Bezug auf die klägerischen Ansprüche, welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen, abgewiesen. Dies betrifft insbesondere folgende Geschäftsbeziehungen: Betreffend den Kläger 1 Vorsorgekonto Nr. 1 Vorsorgedepot Nr. 2 Betreffend die Klägerin 2 Vorsorgekonto Nr. 3 Vorsorgedepot Nr. 4 2. Die Entscheidgebühr für dieses Teilurteil wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für dieses Teilurteil werden den Klägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklagten für dieses Teilurteil eine Parteientschädigung von Fr. 1'618.50.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz.] 6. [Rechtsmittelbelehrung.] 1.4. Sowohl gegen den Zwischenentscheid als auch gegen das Teilurteil vom 27. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 (act. 2; gleichentags elektronisch eingegangen, act. 4/1–3; samt Beilage, act. 3) innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (act. 6/56 i.V.m. act. 4/1–3) die vorliegende Beschwerde, wobei sie folgende Anträge stellen (vgl. act. 2 S. 2 f.): "1.a. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositiv Ziff. 1-3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 27. Februar 2025 (FV220147-L/U1) aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: 1. Die Beklagte ist hinsichtlich sämtlicher auftragsrechtlicher Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe von Retrozessionen, Verwaltungs-, Vermittlungs-, Halte- und/oder Bestandespflege-Kommissionen, Vertriebsentschädigungen, Provisionen, Finders' Fees, Kick-Backs und/oder anderen/weiteren geldwerten Vorteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger 1 und der Klägerin 2 seit 30. August 2012 erhalten und vereinnahmt hat, passivlegitimiert.
- 4 - 2. Das angerufene Gericht ist hinsichtlich sämtlicher auftragsrechtlicher Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe von Retrozessionen, Verwaltungs-, Vermittlung-, Halte- und/oder Bestandespflege-Kommissionen, Vertriebsentschädigungen, Provisionen, Finders' Fees, Kick-Backs und/ oder anderen/weiteren geldwerten Vorteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger 1 und der Klägerin 2 seit 30. August 2012 erhalten und vereinnahmt hat, sachlich zuständig. 1b. Eventuell seien Dispositiv Ziff. 1-3 dieser Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (Neuformulierung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a. hiervor) an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, nach entsprechend rechtskräftig gewordener Neuformulierung das Verfahren fortzusetzen. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 27. Februar 2025 (FV220147-L/U1) aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Beklagten." 1.5. Mit Verfügung vom 29. April 2025 (act. 7) wurde den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'600.– angesetzt, welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 8, act. 9). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–57). Weitere prozessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Beschwerdeantwort – erübrigen sich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde anfechtbar, soweit der Streitwert – wie vorliegend (vgl. E. 7.1) – Fr. 10'000.– unterschreitet (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. 3.1. Wie eingangs erwähnt, begehren die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Zuge einer Stufenklage Auskunft über sowie Herausgabe von geldwerten Vorteilen, welche die Beschwerdegegnerin "im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung [zu den Beschwerdeführern] seit dem 30. August 2012 erhal-
- 5 ten und vereinnahmt" haben soll (vgl. act. 6/2 S. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, zwischen jedem von ihnen und der Beschwerdegegnerin bestehe seit deutlich über zehn Jahren eine Bank-/Kundenbeziehung, welche jeweils auf einem Basisvertrag bzw. einem allgemeinen Bankvertrag sowie einem Depotvertrag gründe (vgl. act. 6/2 Rz. 9 f.; act. 6/33 Rz. 22 ff., 29 ff.). Zur Geschäftsbeziehung gehörten ferner Anlagesparkonten beider Beschwerdeführer, ein gemeinsames Bankkonto, Hypothekarkreditverträge sowie diverse Einzelaufträge zum Kauf oder Verkauf von Fonds- und Vorsorgeanteilen (vgl. act. 6/2 Rz. 10; act. 6/33 Rz. 34 ff., 39). So hätten die Beschwerdeführer, wenn sie Fonds- oder Vorsorgeanteile kaufen oder verkaufen wollten, gestützt auf ihren allgemeinen Bankvertrag jeweils den aktuellen Kundenberater der Beschwerdegegnerin – und nicht etwa die Fondsleitung, die Vorsorgestiftung oder eine andere Bank – kontaktiert (vgl. act. 6/33 Rz. 25 f.). Konkret hätten die Beschwerdeführer zunächst "D._____" [Fond]-Vorsorgeanteile gehabt, im Jahr 2015 jedoch sämtliche dieser Anteile verkaufen und in Anteile der "E._____ - Vorsorgestiftung" (re-)investieren müssen, da die Beschwerdegegnerin ihnen nicht mehr erlaubt habe, weiterhin "D._____"-Vorsorgeanteile zu halten und/oder zu erwerben (vgl. act. 6/2 Rz. 11). Die umschriebene Rechtsposition einer langjährigen vertraglichen Bank-/Kundenbeziehung zu beiden Beschwerdeführern, namentlich das Führen von Konten und Depots, habe es der Beschwerdegegnerin ermöglicht und sei der eigentliche Anlass dafür gewesen, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder dem Halten sowohl von (früheren) "D._____"-Vorsorgeanteilen als auch von (späteren und aktuellen) "E._____"-Vorsorgeanteilen der Beschwerdeführer geldwerte Vorteile von dritter Seite erworben habe (vgl. act. 6/2 Rz. 12). Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sei die Beschwerdegegnerin zur Rechenschaft sowie zur Herausgabe dieser geldwerten Vorteilen verpflichtet (vgl. act. 6/2 Rz. 15 f., 17 f.). 3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, mit ihrer Klage würden die Beschwerdeführer vermeintliche Ansprüche aus der gebundenen Vorsorge, d.h. aus der Säule 3a, geltend machen. Dabei handle es sich nicht um eine Zivilsache, weshalb auf die Klage in Anwendung von Art. 1 lit. a i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZPO nicht einzutreten sei (vgl. act. 6/16 Rz. 9).
- 6 - Im Eventualstandpunkt führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, zwischen ihr und den Beschwerdeführern bestehe keine Rechtsbeziehung. Die zeitweise bestehenden Bankbeziehungen zwischen den Parteien seien spätestens seit Juni 2016 allesamt beendet (vgl. act. 6/16 Rz. 91 ff.). Ein Vorsorgeverhältnis zwischen den Parteien existiere nicht. Vielmehr bestehe seit 1991 jeweils eine gebundene Vorsorgevereinbarung gemäss Art. 82 BVG zwischen den einzelnen Beschwerdeführern und der Vorsorgestiftung der C._____, auf deren Grundlage die Beschwerdeführer jeweils ihre Säule 3a äufneten und Wertschriftensparen nach Massgabe von Art. 5 BVV 3 betrieben (vgl. act. 6/16 Rz. 65, 85). Die Vorsorgestiftung der C._____ habe die Beschwerdegegnerin mit der Geschäftsführung beauftragt und sie ermächtigt, für sie Kauf- und Verkaufsinstruktionen entgegenzunehmen (vgl. act. 6/16 Rz. 99, 116). Zwischen den Beschwerdeführern als Vorsorgenehmer und der Beschwerdegegnerin als Bank bestehe im Zusammenhang mit der Vermögensanlage in der Säule 3a jedoch kein Rechtsverhältnis (vgl. act. 6/16 Rz. 12, 17, 100; vgl. auch act. 6/16 Rz. 37). Demzufolge sei die Beschwerdegegnerin nicht passivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen sei (vgl. act. 6/16 Rz. 17 ff., 161). 3.3. Die Vorinstanz erklärte sich im angefochtenen Zwischenentscheid für die Beurteilung der klägerischen Ansprüche zuständig und befand die Beschwerdegegnerin für passivlegitimiert, soweit die Ansprüche "nicht die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen" (act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung). Mit Bezug auf die eingeklagten Ansprüche, "welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen", wies die Vorinstanz die Klage mit dem angefochtenen Teilurteil ab (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils). Dabei erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, aus Art. 1 Abs. 3 BVV 3 und Art. 5 Abs. 1 BVV 3 ergebe sich, dass die Konto- respektive Depotverträge betreffend die gebundene Vorsorge im Rahmen des Dreiecksverhältnisses zwischen Vorsorgenehmer, Bankstiftung und Bank rechtlich gesehen nur zwischen der Vorsorgestiftung und der Bank bestünden. Der Kunde bzw. Vorsorgenehmer wiederum pflege nur mit der Bankstiftung eine vertragliche Beziehung, nämlich in Form der Vorsorgevereinbarung (act. 5 E. III/3.3.6). Vor diesem Hintergrund verwundere es nicht, dass die Beschwerdeführer keine Vertragsdokumente vorgelegt hätten, die auf eine Vertragsbeziehung
- 7 mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die gebundene Vorsorge hindeuten würden (act. 5 E. III/3.4.2). Mangels einer vertraglichen Beziehung hätten die Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Ansprüche aus Art. 400 Abs. 1 OR, welche sich auf Produkte und Verträge bzw. Konten und Depots der Säule 3a beziehen würden (act. 5 E. III/3.4.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des (Prozess-)Sachverhalts. Sie führen aus, die Vorinstanz habe ihr Auskunfts- und Herausgabebegehren fälschlicherweise dahingehend ausgelegt, dass davon auch Ansprüche aus der gebundenen Vorsorge bzw. aus einer Vorsorgevereinbarung mit der Beschwerdegegnerin erfasst seien. Die Beschwerdeführer hätten jedoch ausnahmslos vertragliche Ansprüche nach Art. 400 Abs. 1 OR aus ihrer Bankbeziehung mit der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Insbesondere stütze sich auch ihr Anspruch auf Herausgabe von geldwerten Vorteilen, welche die Beschwerdegegnerin "im Zusammenhang" mit der gebundenen Vorsorge vereinnahmt habe, auf die privatrechtliche Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin, und nicht etwa auf eine Vorsorgevereinbarung (vgl. act. 2 Rz. 11 ff., 19 ff.). Die Fehlinterpretation der Vorinstanz habe sich in einer unzutreffenden Anspruchs-Triage niedergeschlagen, indem sie zwischen "Ansprüche[n], welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen" und solchen, welche "nicht die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen", unterschieden und die Klage bezüglich der ersten Anspruchsgruppe mit Teilurteil abgewiesen habe. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführer gar keine direkten Ansprüche aus der gebundenen Vorsorge eingeklagt hätten, sei dieses Teilurteil ersatzlos aufzuheben (vgl. act. 2 Rz. 25 ff., 30, 34). Darüber hinaus bemängeln die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach durch ihre Korrespondenz mit Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin bzw. durch die Übermittlung von Kauf- und Verkaufsaufträgen betreffend ihr Vorsorgeportfolio keine eigenständigen Vorsorgevereinbarungen zwischen den Parteien abgeschlossen worden seien (vgl. act. 2 Rz. 35 ff. mit Bezug auf act. 5
- 8 - E. III/3.3.6). Die Beschwerdeführer tragen vor, sie hätten das Zustandekommen solcher Vorsorgevereinbarungen gar nie behauptet. Vielmehr hätten sie geltend gemacht, es seien jeweils separate Auftragsverhältnisse zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Mit der gegenteiligen Feststellung habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und Art. 394 OR i.V.m. Art. 400 OR und Art. 32 Abs. 2 OR verletzt (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 4.2. Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch mit Blick auf diejenigen geldwerten Vorteile, welche die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit ihrer gebundenen Vorsorge (Säule 3a) vereinnahmt haben soll, auf die auftragsrechtliche Grundlage gemäss Art. 400 Abs. 1 OR – und nicht auf eine Vorsorgevereinbarung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 3 und Art. 5 Abs. 1 BVV 3 – berufen haben (vgl. etwa act. 6/2 Rz. 12; act. 6/33 Rz. 69 ff.). Demgemäss ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach zwischen den Parteien keine eigenständigen Vorsorgevereinbarungen abgeschlossen worden seien (act. 5 E. III/3.3.6), am Streitgegenstand vorbeigeht. Entgegen den Beschwerdeführern prüfte die Vorinstanz an anderer Stelle jedoch durchaus, ob eine auftragsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht (act. 5 E. III/3.3.7 ff., E. III/3.4.1 ff.). Nachdem die Vorinstanz ein (privatrechtliches) Vertragsverhältnis zwischen den Parteien im Hinblick auf "Ansprüche, welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen", verneinte, wies sie die Klage diesbezüglich folgerichtig ab (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils). Mithin erklärte sich die Vorinstanz im angefochtenen Teilurteil nicht etwa gestützt auf Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer für sachlich unzuständig, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, die Kläger hätten "Ansprüche, welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen" (ausschliesslich) aus einer Vorsorgevereinbarung mit der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. 4.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Bezug auf die klägerischen Ansprüche, "welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen", zu Recht vom Fehlen einer Anspruchsgrundlage gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ausgegangen ist. Damit einher geht die Frage, ob die entsprechende Formulierung von
- 9 - Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils (bzw. die spiegelbildliche Formulierung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Zwischenentscheids) sachgerecht ist, oder ob von der Klageabweisung – wie von den Beschwerdeführern sinngemäss gerügt – (auch) Ansprüche erfasst sind, die sich im weiteren erstinstanzlichen Verfahrensverlauf als begründet erweisen könnten. 5. 5.1. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (sog. Rechenschaftspflicht) und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten (sog. Herausgabe- oder Ablieferungspflicht). Das Bundesgericht hat die Herausgabepflicht in drei Leitentscheiden konkretisiert, welche jeweils sog. Retrozessionen im Kontext von Vermögensverwaltungsverträgen zum Gegenstand hatten (vgl. BGE 138 III 755; BGE 137 III 393; BGE 132 III 460; vgl. auch BGE 143 III 348 zur Frage der Verjährung; vgl. ferner BGer 4A_574/2023 vom 24. Mai 2024 E. 8.3 und BGer 4A_601/2021 vom 8. September 2022 E. 7.2, wo das Bundesgericht jeweils offen gelassen hat, ob die Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen auch bei sog. Execution only-Verträgen greift). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Herausgabepflicht – ebenso wie die Rechenschaftspflicht – ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags, die sich als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstehen lässt. Sie betrifft nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Beauftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrags erhält, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Der Beauftragte hat alle Vermögenswerte herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. Behalten darf er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhält. Bei der Beurteilung, ob ein innerer Zusammenhang zwischen der Zuwendung eines Dritten und der Auftragsausführung besteht, ist einerseits massgeblich, ob die Gefahr besteht, der Beauftragte könnte sich durch die Zuwendung veranlasst sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen; andererseits
- 10 ist der Grundsatz zu beachten, dass der Beauftragte (abgesehen vom Honorar) durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren soll (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 755 E. 4.2 und E. 5.3 m.w.H.). 5.2. Wie erwähnt ist strittig, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR besteht oder bestand, welches im Zusammenhang mit der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 400 Abs. 1 OR begründen könnte. Bei der Beurteilung dieser Frage ist gestützt auf die unbestrittenen Parteivorbringen sowie die unangefochtenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von folgender Ausgangslage auszugehen: 5.2.1. Bei den streitbetroffenen Säulen 3a der Beschwerdeführer handelt es sich jeweils um eine gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 3 (act. 5 E. III/3.3.4– 3.3.6). Gemäss Art. 5 Abs. 1 BVV 3 sind die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung als Spareinlagen (Kontolösung) bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Bank anzulegen, bei Anlagen in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) durch Vermittlung einer solchen Bank. Vorliegend bestehen die gebundenen Vorsorgevereinbarungen, jeweils datierend vom 28. November 1991, zwischen den einzelnen Beschwerdeführern und der Vorsorgestiftung der C._____ (vormals: C'._____ Stiftung III. Säule; fortan: E._____-Vorsorgestiftung) als Bankstiftung, während die Beschwerdegegnerin als Bank fungiert (act. 5 E. III/3.3.2, E. III/3.3.4; act. 6/17/2–3). Ziffer 10 des Reglements der E._____-Vorsorgestiftung, welches nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz von den Beschwerdeführern als verbindliche Rechtsgrundlage anerkannt wurde, sieht Folgendes vor (act. 5 E. III/3.3.5; act. 6/17/10 Ziffer 10 [Reglement von 2021]; act. 6/41/61 Ziffer 10 [Reglement von 2013]): "10. Anlage des Vorsorgekapitals Zwecks Anlage des Vorsorgekapitals führt die Stiftung [d.h. die E._____-Vorsorgestiftung] in ihrem Namen bei der C._____ AG [d.h. der Beschwerdegegnerin] für jeden Vorsorgenehmer ein Vorsorgekonto. […]. Der Vorsorgenehmer kann der Stiftung jederzeit den Auf-
- 11 trag erteilen, zulasten seines Vorsorgekontos BVG-konforme Anlagefonds der C._____ AG zu kaufen oder diese wieder zu verkaufen. Es gelten dabei die Bestimmungen des Anlagereglements der Stiftung. Die C._____ AG informiert die Vorsorgenehmer über die entsprechenden Produkte. Die Stiftung tätigt solche Anlagen im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Vorsorgenehmers und legt diese bei der C._____ AG in ein auf den Vorsorgenehmer lautendes Vorsorgedepot. […]." Konkret bestehen bei der Beschwerdegegnerin folgende Vorsorgedepots und -Konten (act. 5 E. III/3.3.2): Betreffend den Kläger 1: Vorsorgekonto Nr. 1 (act. 4/4; act. 17/45; act. 34/17) Vorsorgedepot Nr. 2 (act. 4/4; act. 17/45; act. 34/17) Betreffend die Klägerin 2: Vorsorgekonto Nr. 3 (act. 4/5; act. 17/46; act. 34/18) Vorsorgedepot Nr. 4 (act. 17/46; act. 34/18) Wie aus Ziffer 3 des Reglements der E._____-Vorsorgestiftung hervorgeht, hat die E._____-Vorsorgestiftung die Beschwerdegegnerin mit der Geschäftsführung beauftragt (act. 5 E. III/3.3.6; act. 6/17/10 Ziffer 3 [Reglement von 2021]; act. 6/41/61 Ziffer 3 [Reglement von 2013]). Die Beschwerdegegnerin nimmt Kauf- respektive Verkaufsaufträge der Vorsorgenehmer entgegen und führt diese aus (act. 5 E. III/3.3.6). Unstrittig wandten sich auch die Beschwerdeführer direkt an die Beschwerdegegnerin bzw. deren Kundenberater, wenn sie zulasten ihrer Vorsorgekonten Anlagefonds kaufen oder diese wieder verkaufen wollten (sinngemäss act. 5 E. III/3.3.6; vgl. act. 6/33 Rz. 39 ff., 50 ff.; act. 6/40 Rz. 89, 105). 5.2.2. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die C._____ Vorsorgefonds vertreibt und dafür von der Fondsleitungsgesellschaft eine Entschädigung erhält, die teilweise eine Vertriebsentschädigung darstellt (vgl. act. 6/33 Rz. 9 mit Verweis auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Privatgutachten, act. 6/17/1 S. 18; act. 6/40 Rz. 45–51). 5.2.3. Schliesslich ist unstrittig, dass zwischen den Parteien – nebst den soeben umschriebenen Berührungspunkten als Vorsorgenehmer und Bank im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BVV 3 – mindestens zwölf bankgeschäftliche Einzelverträge bestan-
- 12 den. Insbesondere verfügten die Beschwerdeführer je über ein Anlagesparkonto sowie ein Sparkonto bei der Beschwerdegegnerin und unterhielten gemeinsam diverse Hypothekarverträge mit dieser. Zumindest ein Teil dieser Einzelverträge bestand unstrittig noch während der im Rechtsbegehren definierten Zeitperiode, d.h. nach dem 30. August 2012 (act. 5 E. III/3.2.2, E. III/3.2.6). Darüber hinaus erachtete es die Vorinstanz (unangefochten) als erstellt, dass beide Beschwerdeführer je über ein Wertschriftendepot und zusammen über ein Gemeinschaftskonto bei der Beschwerdegegnerin verfügten (act. 5 E. III/3.2.3 f.). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechenschafts- und Herausgabeansprüche nach Art. 400 Abs. 1 OR zunächst damit, dass bei jedem Kauf und Verkauf von Anlagefondsanteilen im Rahmen der Säule 3a ein separater, nach Auftragsrecht zu beurteilender Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Im Zusammenhang mit diesen Verträgen sei die Beschwerdegegnerin in eine Rechtsposition gelangt, die es ihr erlaube, Vertriebsentschädigungen zu vereinnahmen (vgl. act. 6/33 Rz. 39, 41 ff.). Von allfälligen Absprachen zwischen der Beschwerdegegnerin und der E._____-Vorsorgestiftung hätten die Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt. Vielmehr hätten sie in guten Treuen davon ausgehen können, dass bei Käufen und Verkäufen von Anlagefondsanteilen die Beschwerdegegnerin ihre Gegenpartei sei. Sie hätten für solche Transaktionen denn auch stets die Kundenberater der Beschwerdegegnerin kontaktiert und nach erfolgter Ausführung eine entsprechende Bestätigung auf deren Briefpapier erhalten, unter Beifügung von Mitteilungen wie: "Wir [die Beschwerdegegnerin] …haben für Sie gezeichnet" (vgl. act. 6/33 Rz. 48 ff.; act. 2 Rz. 38). 5.3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 5 E. III/3.3.8 f.), mussten die Beschwerdeführer aufgrund der von ihnen je am 28. November 1991 unterzeichneten Vorsorgevereinbarung mit der E._____-Vorsorgestiftung sehr wohl Kenntnis davon haben, dass beim Wertschriftensparen im Rahmen der Säule 3a die E._____-Vorsorgestiftung ihre Gegenpartei ist. Die beiden Vorsorgevereinbarungen bezeichnen die jeweiligen Parteien unmissverständlich (act. 6/17/2 und act. 6/17/3; vgl. E. 5.2.1). Weiter heisst es in den Vorsorgevereinbarungen jeweils:
- 13 - "Ich nehme zur Kenntnis, dass die Führung des Kontos bei der [Beschwerdegegnerin] erfolgt"; und: "Der Vorsorgenehmer / die Vorsorgenehmerin anerkennt die Stiftungsstatuten und das Reglement als verbindliche Rechtsgrundlagen" (act. 6/17/2 und act. 6/17/3, je S. 2). Das Reglement weist sowohl in der Fassung von 2013 als auch in derjenigen von 2021 ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die Geschäftsführung für die E._____-Vorsorgestiftung besorgt und dass die E._____-Vorsorgestiftung das Vorsorgekapital anlegt, indem sie in eigenem Namen Anlagefonds der Beschwerdegegnerin kauft (vgl. zum genauen Inhalt von Ziffer 3 und Ziffer 10 des Reglements vorne E. 5.2.1). Wie erwähnt haben die Beschwerdeführer diesen Inhalt des Reglements nicht bestritten und auch nicht vorgebracht, dass die beim Abschluss der Vorsorgevereinbarung geltende Fassung noch keine entsprechenden Passagen enthalten hätte (vgl. act. 6/16 Rz. 113, 116; act. 6/33; 6/40 Rz. 30; act. 6/48 Rz. 35). Folglich musste den Beschwerdeführern klar sein, dass sie im Bereich der Säule 3a kein direktes Rechtsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin eingingen. 5.3.3. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Konzeption der gebundenen Vorsorge nach Art. 82 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 3 und Art. 5 Abs. 1 BVV 3 für ein direktes Rechtsverhältnis zwischen dem Vorsorgenehmer und der Anlagen vermittelnden Bank gar keinen Raum lässt (so auch die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 5 E. III/3.3.7; vgl. ABEGG, in: Schweizerisches Bankenrecht, Handbuch für Finanzfachleute, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 499; HÜRZELER, Ausgewählte Rechtsfragen bei Freizügigkeitseinrichtungen, in: KIESER/STAUFFER [Hrsg.], BVG-Tagung 2021, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge , Zürich/St. Gallen 2022 [= IRP 117], S. 32 ff.). Gemäss Art. 82 Abs. 1 BVG und Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gilt (nebst der gebundenen Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungseinrichtung) nur die gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung als anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 BVG, wobei die Vorsorgegelder beim sog. Wertschriftensparen zwingend durch Vermittlung einer dem Bankengesetz unterstellten Bank angelegt werden müssen (Art. 5 Abs. 1 BVV 3; vgl. dazu E. 5.2.1). Obschon sich die Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung offenbar auch dann auf ihren "allgemeinen Bankvertrag" stützten, wenn sie Aufträge betreffend ihre Säulen 3a an die Beschwerdegegnerin richteten (vgl.
- 14 act. 2 Rz. 37; act. 6/33 Rz. 25f., 47 ff.), ändert dies nichts daran, dass die Auftragsausführung auf einer anderen Grundlage erfolgte. Denn die Beschwerdegegnerin konnte Aufträge der Beschwerdeführer zum Kauf oder Verkauf von BVGkonformen Anlagefonds nur deswegen direkt – statt über die E._____-Vorsorgestiftung – entgegennehmen, weil sie von der E._____-Vorsorgestiftung mit deren Geschäftsführung beauftragt worden war (vgl. E. 5.3.2; dahingehend auch die Vorinstanz, act. 5 E. III/3.3.6); und sie konnte solche Aufträge allein deshalb ausführen, also über die gebundenen Vorsorgegelder auf den Vorsorgekonten der Beschwerdeführer verfügen, weil sie von der E._____-Vorsorgestiftung als Anlagen vermittelnde Bank im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BVV 3 eingesetzt worden war (vgl. E. 5.2.1). 5.3.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin mit gebundenen Vorsorgegeldern durchgeführten Kaufs- und Verkaufstransaktionen nicht als Ausführung von Aufträgen der Beschwerdeführer zu qualifizieren sind. Somit fällt eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR in diesem Zusammenhang ausser Betracht. 5.4. 5.4.1. Zur Begründung ihrer Rechenschafts- und Herausgabeansprüche nach Art. 400 Abs. 1 OR berufen sich die Beschwerdeführer weiter auf das "Geschäftsverhältnis" mit der Beschwerdegegnerin schlechthin, also auf eine Rechtsposition, die sich aus der Gesamtheit der einzelnen Verträge und Transaktionen zwischen den Parteien ergeben soll. Sie machen geltend, nur aufgrund der vorbestehenden Bank-/Kundenbeziehung mit der Beschwerdegegnerin seien sie überhaupt auf die Idee gekommen und veranlasst worden, über die Beschwerdegegnerin zunächst "D._____"- und später "E._____"-Vorsorgeanteile zu erwerben (vgl. act. 6/33 Rz. 68 f.; ähnlich act. 6/2 Rz. 12). 5.4.2. Bei ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdeführer wiederum, dass der Erwerb von "D._____"- sowie "E._____-"Vorsorgeanteilen die Errichtung einer Säule 3a, also eine gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung
- 15 voraussetzte, welche sie jeweils nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern mit der E._____-Vorsorgestiftung abgeschlossen hatten (vgl. E. 5.2.1 und E. 5.3.2 f.). 5.4.3. Sodann ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass sie die Rolle der Beschwerdegegnerin beim Abschluss der Vorsorgevereinbarung mit der E._____-Vorsorgestiftung nicht rechtsgenüglich dargelegt haben, um daraus irgendwelche Ansprüche herleiten zu können. So haben sie nicht etwa behauptet, die Beschwerdegegnerin hätte sie im Hinblick auf den Abschluss einer Vorsorgevereinbarung beraten, oder gar nach eigenem Auswahlermessen je eine Vorsorgevereinbarung für sie abgeschlossen. Mithin ist nicht dargetan, dass aus der vorbestehenden Bank-/Kundenbeziehung der Parteien irgendein Auftrag der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Errichtung der Säulen 3a bei der E._____- Vorsorgestiftung erwachsen wäre. 5.4.4. Auch aus dem "Geschäftsverhältnis" bzw. der Bank-/Kundenbeziehung im Sinne einer Gesamtheit von bankgeschäftlichen Einzelverträgen und Transaktionen können die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern geldwerte Vorteile, welche die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Säulen 3a der Beschwerdeführer allenfalls erlangt hat, auf die Bank-/Kundenbeziehung der Parteien zurückzuführen wären. Insbesondere sind die Vertriebsentschädigungen, welche die Beschwerdegegnerin von der Fondsleitungsgesellschaft der C._____ Vorsorgefonds erhält (vgl. E. 5.2.2), deren Stellung als Anlagen vermittelnde Bank im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BVV 3 zuzuschreiben, und nicht einer Rechtsposition, welche sich aus der Gesamtheit der bankgeschäftlichen Einzelverträge zwischen den Parteien ergeben würde (vgl. E. 5.2.3). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Bank-/Kundenbeziehung als solche überhaupt eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könnte. 5.4.5. Die vorstehende Erwägung (vgl. E. 5.4.4) gilt sinngemäss auch mit Bezug auf die einzelnen Verträge zwischen den Parteien, namentlich betreffend die Anlagesparkonten, Wertschriftendepots und Hypotheken der Beschwerdeführer (vgl. E. 5.2.3). Soweit Art. 400 Abs. 1 OR auf diese Verträge überhaupt zur Anwendung gelangt, wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass zwischen der Vertragsausführung durch die Beschwerdegegnerin und geldwerten Vorteilen, welche
- 16 sie im Bereich der Säule 3a vereinnahmt, ein innerer Zusammenhang bestehen könnte. 5.5. Es bleibt auf die Formulierung des vorinstanzlichen Dispositivs einzugehen. Wie erwähnt erklärte sich die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid für die Beurteilung der klägerischen Ansprüche zuständig und befand die Beschwerdegegnerin für passivlegitimiert, soweit die Ansprüche "nicht die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen" (act. 5 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung). Spiegelbildlich wies die Vorinstanz die eingeklagten Ansprüche, "welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen", mit dem angefochtenen Teilurteil ab (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils). Dazu führen die Beschwerdeführer aus, die Formulierung des Teilurteils sei nur dann richtig, wenn damit Ansprüche gemeint seien, "welche die Kläger [bzw. Beschwerdeführer] aus ihrer Bankbeziehung zur Beklagten [bzw. Beschwerdegegnerin] herleite[n] in Bezug auf geldwerte Vorteile, die ihr im Zusammenhang mit der gebundenen Vorsorge zugeflossen sind" (vgl. act. 2 Rz. 27). Wie gezeigt, ist Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen durchaus in diesem Sinne zu verstehen, hat die Vorinstanz doch genau solche Ansprüche geprüft (vgl. E. 4.2) und zu Recht verneint (vgl. E. 5.3 ff.). Zudem ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.3 ff.) nicht ersichtlich, dass die Formulierung des Teilurteils zu weit wäre, also auch Ansprüche erfassen würde, die sich im weiteren Verfahrensverlauf als begründet erweisen könnten. Somit sind die spiegelbildlichen Formulierungen von Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils und Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Zwischenentscheids nicht zu beanstanden. 5.6. Nach dem Gesagten fehlt es im Zusammenhang mit der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) der Beschwerdeführer an einem Auftrag der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 394 ff. OR. Folglich bietet Art. 400 Abs. 1 OR keine Grundlage für Auskunfts- und Herausgabeansprüche der Beschwerdeführer, welche die gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
- 17 - 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die Gerichtskosten bestimmen sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie nach dem Streitwert (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer präsentieren sich als Stufenklage, d.h. als objektive Klagenhäufung eines (materiellrechtlichen) Auskunftsbegehrens einerseits und einer unbezifferten Forderungsklage andererseits (vgl. BGer 4A_384/2024 vom 3. März 2025 E. 3.4). Die Beschwerdeführer beziffern den Mindestwert ihrer Forderung auf Fr. 8'700.–, ohne dies zu begründen (vgl. act. 6/2 Rz. 5). Die Beschwerdegegner bestreiten diesen Mindestwert, ebenfalls ohne Begründung (vgl. act. 6/16 Rz. 131). Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die Angaben der Beschwerdeführer als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 91 Abs. 2 ZPO erscheinen liessen. Somit ist gestützt auf Art. 85 Abs. 1 ZPO von einem vorläufigen erstinstanzlichen Streitwert von Fr. 8'700.– auszugehen. Nachdem sich die Beschwerde sowohl gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid als auch gegen das Teilurteil richtet, liegt im Rechtsmittelverfahren die gesamte Forderung im Streit, womit der vorläufige Streitwert auch zweitinstanzlich Fr. 8'700.– beträgt. 7.2. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'700.– und unter Berücksichtigung des mässigen Zeitaufwands des Gerichts sowie der mittleren Schwierigkeit des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Eine Reduktion der Gebühr gestützt auf § 9 Abs. 2 GebV OG i.V.m. Art. 237 ZPO rechtfertigt sich nicht, da die Prüfung des angefochtenen Zwischenentscheids mit derjenigen des Teilentscheids zusammenfiel. 7.3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je Fr. 800.– zu verrechnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 18 - 7.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen; der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt, den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 800.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. et phil. D. Glur Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: