Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 6. Mai 2025 in Sachen A._____ [Stiftung], Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.Y._____, betreffend Forderung (Gutachten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Februar 2025 (FV230084-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) war als Patientin wegen einer Schulterproblematik bei Angestellten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) in medizinischer Behandlung. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, es sei im Rahmen dieser Behandlung zu Sorgfaltspflichtverletzungen gekommen, welche einen kausalen Schaden verursacht hätten. Zur Klärung dieser Frage ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2024 die Einholung eines Gutachtens an (Urk. 1 Rz. 11; Urk. 2 E. 1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ernannte die Vorinstanz als Sachverständigen Prof. Dr. C._____, Universitätsspital D._____, und setzte den Parteien Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Beweiserhebung an. Weiter verfügte sie, dass das Instruktionsschreiben an den Gutachter im Sinne der Erwägungen angepasst werde (Urk. 2 S. 7 Dispositivziffern 1–3). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und der Einzelrichter sei anzuweisen, von einer Begutachtung durch PD Dr. C._____ abzusehen. 2. Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben. 3. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich sei im Rahmen von Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 19. Februar 2025 anzuweisen, vom Versand des Privatgutachtens der Klägerin an die sachverständige Person abzusehen sowie bei der Fragestellung die Dispositionsmaxime einzuhalten und Frage 6 entsprechend nicht zuzulassen. 4. Eventualiter sei der Einzelrichter anzuweisen, der Beklagten das rechtliche Gehör zum gerichtlich vorgesehen Gutachter und zu den Kostenfolgen zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin bzw. der Vorinstanz." Ferner stellte sie folgende prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2): "6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid über das zeitgleich beim Einzelrichter des Bezirksgerichts einge-
- 3 reichte Ausstandsgesuch gegen Prof. Dr. med. C._____ zu sistieren. 7. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 8. Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen." 1.3. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Ferner wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollstreckungsund Vollziehungshandlungen zu unterbleiben hätten (Urk. 5). 1.4. Mit Verfügung vom 4. März 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beklagten an und nahm den Parteien die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Beweiserhebung gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 19. Februar 2025 ab (Urk. 6). 1.5. Mit Eingabe vom 5. März 2025 nahm die Klägerin zum Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung (Urk. 7). 1.6. Mit Verfügung vom 10. März 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgeschrieben und es wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Wirkung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. März 2025 auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (Urk. 8). 1.7. Am 13. März 2025 reichte die Vorinstanz ein an die Parteien gerichtetes Schreiben betreffend "Bestätigung Wiedererwägung" zur Orientierung der Kammer ein, worin die Vorinstanz bestätigte, über alle in der Verfügung vom 19. Februar 2025 angesprochenen Fragen, neben der Person des Gutachters also insbesondere über den Umgang mit dem Privatgutachten nochmals zu entscheiden und ein neues Anfechtungsobjekt zu schaffen (Urk. 9). 1.8. Mit Eingabe vom 17. März 2025 beantragte die Beklagte bezugnehmend auf die Verfügung vom 10. März 2025 (Urk. 10 S. 2): "1. Die Beschwerde sei aufgrund von Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
- 4 - 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Vom Verzicht auf Parteientschädigung sei Vormerk zu nehmen." Die Eingabe wurde der Klägerin mit Verfügung vom 18. März 2025 zugestellt (Urk. 11), woraufhin sich diese mit Eingabe vom 20. März 2025 vernehmen liess mit dem Antrag, dass das Beschwerdeverfahren abzuschreiben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 12). Die Stellungnahme der Klägerin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. März 2025 zugestellt (Urk. 13). Die darauf erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 27. März 2025 (Urk. 14) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. März 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 2.1. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2025 erwog, das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt zu haben und um diesen Fehler zu korrigieren, das Ausstandsbegehren zu behandeln (Urk. 6), sowie mit Schreiben vom 13. März 2025 die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bestätigte (Urk. 9), ist das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der materiellen Behandlung ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2025 dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. 2.2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da beide Parteien erklären, auf eine Parteientschädigung zu verzichten (Urk. 10; Urk. 12), sind keine solchen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo