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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2024 PP240044

28 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,369 mots·~7 min·3

Résumé

Forderung (Erlass der Prozesskosten, unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 28. November 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Forderung (Erlass der Prozesskosten, unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 4. Oktober 2024 (FV220132-L)

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- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) um Erlass sämtlicher Gerichtskosten nicht ein, wies ihr Wiedererwägungsgesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte ihr Nachfrist an, um für die Parteientschädigung der Beklagten und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Beklagte) eine Sicherheit in Höhe von Fr. 1'933.– zu leisten (Urk. 6/59 = Urk. 2). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 11. November 2024 fristgerecht (Urk. 6/60/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 4. Oktober 2024 des Bezirksgericht Zürich aufzuheben. Eventualiter: Die Verfügung vom 4. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Es seien die Verfahrenskosten für das Verfahren ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen" 1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-62). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt lediglich dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 m.w.H.). Sodann hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Be-

- 4 schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). 2.2. Nach Art. 53 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt indes kein Selbstzweck zu. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3; jeweils m.w.H.). 3.1. Im Rechtsbegehren der Beschwerde fehlt ein Antrag in der Sache (Urk. 1 S. 2). Dies genügt jedoch im vorliegenden Fall, da die Sache nicht spruchreif ist (siehe E. 2.1): Wie die Klägerin zu Recht rügt (Urk. 1 S. 2), hat die Vorinstanz ihr die Eingabe der Beklagten vom 16. September 2024 erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt (Urk. 2 S. 9; Urk. 6/56-57) und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3.2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet. Selbst wenn der Rechtsvertreter der Beklagten durch sein persönliches Gebot von Fr. 1'000.– für das Piano der Klägerin zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass dieses einen geringen Wert aufweise (Urk. 1 S. 2) – womit die Klägerin wohl ihre Mittellosigkeit beweisen will –, wäre das Wiedererwägungsgesuch der Klägerin

- 5 abzuweisen. Die Klägerin hätte sich in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bloss substantiiert zu ihrem Vermögen, sondern auch zur Einkommenssituation äussern müssen, was sie trotz expliziter Aufforderung durch die Vorinstanz nicht getan hat (Urk. 19a; Urk. 27; Urk. 29). Somit könnte auch die Berücksichtigung dieser neu vorgebrachten Tatsache nichts am Verfahrensausgang ändern. Sodann rügt die Klägerin, es sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, allfällige Dokumente/Beweismittel etc. nachzureichen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reicht sie – elektronisch nicht gültig signierte – Kontoauszüge von sich und von C._____ ein (Urk. 3A, Urk. 4/1-2). Auf das Ansetzen einer Nachfrist zwecks Einreichen gültig signierter Beilagen kann jedoch verzichtet werden, da auch die Berücksichtigung dieser Kontoauszüge nicht zur Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs führen könnte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass auf die Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs nur Anspruch besteht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die der gesuchstellenden Partei nicht bekannt waren oder ihr unmöglich oder unzumutbar vorzubringen waren (Urk. 2 S. 6). Inwiefern es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vorinstanz Kontoauszüge einzureichen, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit würden auch die Kontoauszüge nichts am Verfahrensausgang ändern, weshalb auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten und die Beschwerde in Bezug auf Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 4. Oktober 2024 abzuweisen ist. 3.3. Zum Nichteintretensentscheid auf ihr Kostenerlassgesuch äussert sich die Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht. Sofern Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Oktober 2024 mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls angefochten wird – wovon auszugehen ist, da die Klägerin die Aufhebung der gesamten Verfügung beantragt (Urk. 1 S. 1) –, wäre darauf mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten (siehe E. 2.1.). Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein darauf

- 6 folgendes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen, zumal auch über die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid auf das Kostenerlassgesuch entschieden wurde. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin unterliegt und der Beklagten und dem Beschwerdegegner 2 keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Klägerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1-1A, Urk. 3-3A und Urk. 4/1-2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7'369.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm

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