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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.01.2025 PP240039

28 janvier 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,649 mots·~8 min·2

Résumé

Kollokationsklage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Konkursmasse der B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt Wetzikon, betreffend Kollokationsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. August 2024; Proz. FV230034

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2023 liess die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) – vertreten durch C._____ (vgl. act. 2) – bei der Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) einreichen (act. 1). Im Anschluss wurde die Klägerin von der Vorinstanz aufgefordert, ihre Klageschrift zu verbessern, wobei sie sich gegen beide Fristansetzungen bei der Kammer erfolglos wehrte (act. 5, act. 8 f. und act. 12). Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichte die Klägerin schliesslich eine neue Klageschrift samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-4). Die Vorinstanz nahm die Klage als Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 entgegen (vgl. act. 22 S. 3 unten). Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 16 = act. 21/2a = act. 22 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2024 (Datum Poststempel) liess die Klägerin durch ihren in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fristgerecht "Beschwerde" gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2024 einreichen (act. 19; zur Rechtzeitigkeit s. act. 17). Zudem übergab C._____ der Stadtpolizei Winterthur in seinem sowie im Namen der Klägerin eine von ihm selbst verfasste "Beschwerdeschrift" vom 30. September 2024, der auch eine Vollmacht der Klägerin an ihn beilag (vgl. act. Sammel-act. 22 in Geschäfts-Nr. PP240038). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 (Datum Poststempel: 2. Oktober 2024) übermittelte die Polizei die Eingabe der Kammer (act. 21 in Geschäfts-Nr. PP240038). 1.3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde festgehalten, dass die Eingabe des Rechtsanwalts vom 30. September 2024 (act. 19) als Berufung entgegenzunehmen sei. Zudem wurde C._____ (als Vertreter der Klägerin) eine Nachfrist angesetzt, um der Kammer im Sinne der Erwägungen eine Originalvollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einzureichen oder um die Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. September 2024 zu genehmigen. Zudem wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 23). Nachdem C._____ die Vollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) scheinbar wi-

- 3 derrufen hatte (vgl. act. 25 Rz. 1 f.), erteilte er mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Datum Poststempel) dem Rechtsvertreter nachträglich eine Vollmacht, und erklärte, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei berechtigt, ihn – und damit die Klägerin – in diesem Verfahren zu vertreten (act. 28). Damit gilt die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als durch die Klägerin genehmigt. Am 27. Dezember 2024 ging der einverlangte Kostenvorschuss ein (act. 29). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 17). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht wer-

- 4 den und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. In Bezug auf die von C._____ persönlich verfasste "Beschwerde" vom 30. September 2024 ist festzuhalten, dass er diese – gemäss eigenen Ausführungen – am 30. September 2024 der Stadtpolizei Winterthur zu Handen der Kammer übergeben hat (vgl. Sammel-act. 22/1 in Geschäfts-Nr. PP240038 mit Vermerk; vgl. auch den von ihm erfassten "Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur", act. 22/2 in Geschäfts-Nr. PP240038). Am Montag, 30. September 2024 lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist ab (vgl. act. 17). Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist – entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. dahingehend act. 22/2 in Geschäfts-Nr. PP240038) – nicht Art. 32 SchKG, sondern Art. 143 Abs. 1 ZPO einschlägig. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Frist eingehalten, wenn die Berufung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Die Klägerin kann sich dabei nicht auf den durch das Bundesgericht statuierten Grundsatz berufen, wonach der Rechtsmittelklägerin eine rechtzeitige versehentliche Einreichung des Rechtsmittels beim entscheidenden Gericht (sog. iudex a quo) nicht schadet (vgl. BGE 140 III 636 E. 3); einerseits wurde die Berufung nicht der Vorinstanz, sondern einer Polizeibehörde übergeben, andererseits hat C._____, als Vertreter der Klägerin, seine Eingabe bewusst der (unzuständigen) Stadtpolizei Winterthur zur Übermittlung an die (zuständige) Kammer übergeben (vgl. seinen Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur, wonach die an die Kammer adressierte "Beschwerde" am darauffolgenden Dienstag der Post zu übergeben sei, act. 22/2 Mitte in Geschäfts- Nr. PP240038). Die von der Stadtpolizei Winterthur am 2. Oktober 2024 der Post übergebene persönliche Rechtsmitteleingabe von C._____ erweist sich damit als verspätet, weswegen nicht darauf einzugehen ist. In der Eingabe vom 3. Januar 2025 lässt die Klägerin ausführen, ihr Vertreter habe bereits in früheren Verfahren "diese Aufgabe und Weiterleitung mit Hilfe des Polizeipostens" angewendet und das Gericht habe dieses Vorgehen immer akzeptiert (act. 27 S. 2). Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von

- 5 - Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bzw. des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 3 KV. Allerdings verzichtet die Klägerin darauf, die betreffenden gerichtlichen Verfahren genauer zu bezeichnen, noch reicht sie Belege für ihre Darstellung ein. Die Klägerin ist deshalb mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu hören. 3. Die Vorinstanz trat auf die Kollokationsklage nicht ein, da die 20-tägige Frist zur Erhebung der Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 offensichtlich längst abgelaufen sei. Schliesslich sei sie für die Anfechtung der 3. provisorischen Verteilungsliste sachlich nicht zuständig (act. 22 S. 4). 4. Dagegen bringt die Klägerin in ihrer Eingabe vom 30. September 2024 einzig vor, eine Anfechtungsfrist könne gar nicht begonnen haben, da der Kollokationsplan 2 überhaupt nicht öffentlich aufgelegt worden sei (act. 19 S. 5 oben). Bereits im Jahr 2017 wurde in einem von der Klägerin angestrebten Aufsichtsverfahren festgehalten, dass die am 20. Februar 2014 erfolgten Änderungen des ursprünglichen Kollokationsplans, den die Vorinstanz als Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 und die Klägerin als "Kollokationsplan 2" bezeichnet (vgl. act. 22 Rechtsbegehren Ziffer 5; vgl. auch act. 14 S. 5), rechtskräftig geworden ist (OGer ZH PS160205 vom 16. Januar 2017 E. 4.4. f.). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die 20-tägige Frist gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG abgelaufen ist. Folglich besteht kein Raum mehr für die Behauptung, der "Kollokationsplan 2" resp. der Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 sei nicht öffentlich aufgelegt worden. Was die Klägerin aus den Umständen, wonach das Gericht zu Unrecht eigene Erhebungen gemacht und das Wort "Kollokationsklage" zu Unrecht verwendet habe (vgl. act. 19 S. 5), ableiten möchte, bleibt offen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es die Klägerin selbst war, die sich auf Art. 198 lit. e Ziffer 6 ZPO bezog, wonach ein Schlichtungsgesuch bei Kollokationsklagen entfalle (vgl. act. 1 S. 2 sowie unangefochten gebliebene Feststellung in act. 22 S. 4; vgl. auch act. 22 Rechtsbegehren Ziffer 1). Dass erst die Vorinstanz das Wort "Kollokationsklagen" selbständig in den Prozess eingebracht habe (act. 19 S. 5 unten), trifft folglich nicht zu.

- 6 - 5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 413.90 (vgl. act. 1 S. 4) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 200.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 19, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 413.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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