Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Konkursmasse B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Konkursamt Wetzikon betreffend Kollokationsklage Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. August 2024; Proz. FV230030
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ein (act. 1). Im Anschluss wurde der Kläger von der Vorinstanz aufgefordert, seine Klageschrift zu verbessern, wobei er sich gegen beide Fristansetzungen bei der Kammer erfolglos wehrte (act. 4, act. 7 f. und act. 11). Mit Eingabe vom 15. Juli 2023 [recte: 2024] reichte der Kläger schliesslich eine neue Klageschrift samt Beilagen ein (act. 13 und act. 14/1-4). Die Vorinstanz nahm die Klage als Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 entgegen (vgl. act. 23 S. 4 Mitte). Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 15 = act. 20/2 = act. 23 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2024 (Datum Poststempel) liess der Kläger durch seinen in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fristgerecht "Beschwerde" gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. August 2024 einreichen (act. 18; zur Rechtzeitigkeit s. act. 16). Zudem übergab der Kläger der Stadtpolizei Winterthur eine von ihm selbst verfasste "Beschwerdeschrift" vom 30. September 2024 (vgl. act. Sammel-act. 22). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 (Datum Poststempel: 2. Oktober 2024) übermittelte die Polizei die Eingabe der Kammer (act. 21). 1.3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wurde festgehalten, dass die Eingabe des Rechtsanwalts vom 30. September 2024 (act. 18) als Berufung entgegenzunehmen sei. Zudem wurde dem Kläger eine Nachfrist angesetzt, um der Kammer im Sinne der Erwägungen eine Originalvollmacht an seinen Rechtsvertreter einzureichen oder um die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2024 zu genehmigen. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 24). Nachdem der Kläger seine Vollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) scheinbar widerrufen hatte (vgl. act. 26 Rz. 1 f.), erteilte er mit Eingabe vom 3. Januar 2025 (Datum Poststempel) seinem Rechtsvertreter nachträglich eine Vollmacht, und erklärte, Rechtsanwalt lic. iur.
- 3 - X._____ sei berechtigt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten (act. 28). Damit gilt die Berufung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als durch den Kläger genehmigt. Am 27. Dezember 2024 ging der einverlangte Kostenvorschuss ein (act. 30). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 16). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
- 4 - 2.2. In Bezug auf die vom Kläger persönlich verfasste "Beschwerde" vom 30. September 2024 ist festzuhalten, dass er diese – gemäss eigenen Ausführungen – am 30. September 2024 der Stadtpolizei Winterthur zu Handen der Kammer übergeben hat (vgl. Sammel-act. 22/1 mit Vermerk; vgl. auch den von ihm erfassten "Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur", act. 22/2). Am Montag, 30. September 2024 lief die 30-tägige Rechtsmittelfrist ab (vgl. act. 16). Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. dahingehend act. 22/2) – nicht Art. 32 SchKG, sondern Art. 143 Abs. 1 ZPO einschlägig. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Frist eingehalten, wenn die Berufung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde. Der Kläger kann sich dabei nicht auf den durch das Bundesgericht statuierten Grundsatz berufen, wonach dem Rechtsmittelkläger eine rechtzeitige versehentliche Einreichung des Rechtsmittels beim entscheidenden Gericht (sog. iudex a quo) nicht schadet (vgl. BGE 140 III 636 E. 3); einerseits wurde die Berufung nicht der Vorinstanz, sondern einer Polizeibehörde übergeben, andererseits hat der Kläger seine Eingabe bewusst der (unzuständigen) Stadtpolizei Winterthur zur Übermittlung an die (zuständige) Kammer übergeben (vgl. seinen Auftrag an die Stadtpolizei Winterthur, wonach die an die Kammer adressierte "Beschwerde" am darauffolgenden Dienstag der Post zu übergeben sei, act. 22/2 Mitte). Die von der Stadtpolizei Winterthur am 2. Oktober 2024 der Post übergebene persönliche Rechtsmitteleingabe des Klägers erweist sich damit als verspätet, weswegen nicht darauf einzugehen ist. Der Kläger macht geltend, er habe bereits in früheren Verfahren "diese Aufgabe und Weiterleitung mit Hilfe des Polizeipostens" angewendet und das Gericht habe dieses Vorgehen immer akzeptiert (act. 28 S. 2). Damit beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) bzw. des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 3 KV. Allerdings verzichtet der Kläger darauf, die betreffenden gerichtlichen Verfahren genauer zu bezeichnen, noch reicht er Belege für seine Darstellung ein. Der Kläger ist deshalb mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu hören.
- 5 - 3. Die Vorinstanz trat zusammengefasst auf die Kollokationsklage nicht ein, da es hinlänglich bekannt sei, dass die Ansprüche des Klägers im Konkurs bereits vollständig gedeckt worden seien. Etwas anderes behaupte auch der Kläger nicht. Deshalb habe er kein schützenswertes Interesse mehr an der Anfechtung von Konkurshandlungen. Zudem sei auf die Klage nicht einzutreten, da die 20-tägige Frist zur Erhebung der Kollokationsklage gegen den Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 offensichtlich längst abgelaufen sei. Weiter habe die Vorinstanz in seinem Urteil vom 29. Juni 2021 ausführlich aufgezeigt, dass die Rechtskraft des Kollokationsplanes vom 20. Februar 2014 bereits höchstrichterlich bestätigt worden sei. Da auch die neuerliche Klage des Klägers auf die Feststellung der Nichtigkeit dieses Kollokationsplanes abziele, handle es sich dabei um eine abgeurteilte Sache. Schliesslich sei die Vorinstanz für die Anfechtung der 3. provisorischen Verteilungsliste sachlich nicht zuständig (act. 23 S. 4 f.). 4. Dagegen bringt der Kläger in seiner Eingabe vom 30. September 2024 einzig vor, eine Anfechtungsfrist könne gar nicht begonnen haben, da der Kollokationsplan 2 überhaupt nicht öffentlich aufgelegt worden sei (act. 18 S. 5 oben). Aufgrund seiner Anträge im vorinstanzlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass es sich beim "Kollokationsplan 2" um den von der Vorinstanz bezeichneten Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 handelt (vgl. act. 23 Rechtsbegehren Ziffer 5; vgl. auch act. 13 S. 5). Mit dem Verweis der Vorinstanz auf ihr Urteil vom 29. Juni 2021 (Geschäft-Nr. CB200009-E) und ihrer Feststellung, wonach die Rechtskraft des Kollokationsplanes vom 20. Februar 2014 bereits höchstrichterlich bestätigt worden sei, setzt sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Folglich besteht kein Raum mehr für die Behauptung, der "Kollokationsplan 2" resp. der Kollokationsplan vom 20. Februar 2014 sei nicht öffentlich aufgelegt worden. Was der Kläger aus den Umständen, wonach das Gericht zu Unrecht eigene Erhebungen gemacht und das Wort "Kollokationsklage" zu Unrecht verwendet habe (vgl. act. 18 S. 5), ableiten möchte, bleibt offen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es der Kläger selbst war, der sich auf Art. 198 lit. e Ziffer 6 ZPO bezog, wonach ein Schlichtungsgesuch bei Kollokationsklagen
- 6 entfalle (vgl. act. 1 S. 3 sowie unangefochten gebliebene Feststellung in act. 23 S. 4; vgl. auch act. 23 Rechtsbegehren Ziffer 1). Dass erst die Vorinstanz das Wort "Kollokationsklagen" selbständig in den Prozess eingebracht habe (act. 18 S. 5 unten), trifft folglich nicht zu. 5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 21'400.– (vgl. act. 1 S. 2) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 1'500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 21'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: