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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2024 PP240026

1 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,343 mots·~7 min·3

Résumé

Kontakt- und Rayonverbot (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Andelfingen betreffend Kontakt- und Rayonverbot (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 15. Mai 2024 (FV230002-B)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Kontakt- und Rayonverbot etc. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als notwendiger Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt (Urk. 4/12). Mit Urteil vom 28. November 2023 fällte die Erstinstanz den Endentscheid (Urk. 4/34). Gleichentags verfügte sie, dass der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Zudem bestellte sie ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 4/34 S. 11). Sowohl das Urteil wie auch die Verfügung vom 28. November 2023 wurden für den Rechtsvertreter der Beklagten am 23. April 2024 in Empfang genommen (vgl. Urk. 4/35/1). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in der Folge bei der Vorinstanz die Zusprechung eines Honorars von gesamthaft Fr. 2'342.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Urk. 4/36 f.). Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4/38 S. 3): "1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar CHF 2'145.00 Barauslagen CHF 30.20 Zwischentotal CHF 2'175.20 MwSt. CHF 167.45 Entschädigung Total CHF 2'342.65 2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages bei der Beklagten gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. (Schriftliche Mitteilung.) 4. (Rechtsmittelbelehrung.)"

- 3 b) Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 24. Mai 2024 (gleichentags der Post übergeben) erhob die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich persönlich Einsprache mit folgendem Wortlaut: "Mit dem Schrift lege einsprache ein gegen den Zugestellter Anwalt und sein bischerigen Arbait soewie den Urteil Rayonverbot in B._____" (Urk. 1). Ihrer Eingabe legte sie die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2024 (Urk. 2), eine Kopie der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 13. Mai 2024 (Urk. 3/1-2) sowie eine Kopie einer E-Mailkorrespondenz vom 6. und 16. Mai 2024 (Urk. 3/3) bei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ darüber informiert, dass die Beklagte persönlich gegen die Verfügung vom 15. Mai 2024 Beschwerde erhoben hat. Dieses Schreiben wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 5). Am 13. und 14. Juni 2024 gingen hierorts vier E-Mails der Beklagten persönlich ein (Urk. 6-11/2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 4/1-4/39/2). 2. a) Die Beklagte erhob persönlich bereits am 3. Mai 2024 fristgerecht eine als "Widerspruch" überschriebene Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 28. November 2023. Die Kammer eröffnete daraufhin das Berufungsverfahren NP240016-O, welches mit Beschluss vom 11. Juni 2024 mangels Genehmigung der durch die Beklagte persönlich erhobenen Berufung durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ abgeschrieben wurde. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGer 5A_412/2024 vom 3. Juli 2024). b) Die mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 24. Mai 2024 von der Beklagten persönlich erhobene "Einsprache" gegen das vorinstanzliche Urteil vom 28. November 2023 erfolgte nach Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), da die begründete Fassung des angefochtenen Urteils für Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 23. April 2024 entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 4/35/1). Die Berufungsfrist lief demnach bereits am 23. Mai 2024 ab. Da die Beklagte in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2024 zudem den Betreff "Einsprache ge-

- 4 gen Verfügüng FV230002 - B / Z08 / Mp" voranstellte (Urk. 1) und einzig ein Exemplar der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Mai 2024 beilegte (vgl. Art. 311 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 3 ZPO), nahm die beschliessende Kammer die Eingabe der Beklagten ausschliesslich als Beschwerde gegen diese Verfügung im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegen. c) In Bezug auf die von der Vorinstanz dem gemäss Art. 69 ZPO rechtskräftig bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochene Parteientschädigung kann die Beklagte als betroffene Person selbstständig (ohne Vertretung) Beschwerde erheben. d) Die Rechtsmittelschrift der Beklagten vom 24. Mai 2024 enthält entgegen den Vorgaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine eigenhändige Unterschrift (Urk. 1). Da auf die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ohnehin nicht einzutreten sein wird, kann darauf verzichtet werden, der Beklagten eine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um die Rechtsmittelschrift rechtsgültig zu unterzeichnen. 3. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der unentgeltliche Rechtsbeistand sei gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung bemesse sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung werde festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt habe, welche er mit einem Antrag zur beanspruchten Vergütung verbinden könne (unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr nach Zeitaufwand für unentgeltliche Rechtsvertretungen betrage in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (unter Hinweis auf § 3 AnwGebV). Die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 13. Mai 2024 erscheine in Anbetracht des angefallenen Aufwands als angemessen (Urk. 2 S. 2). 4. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 5 nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023, E. 3.3.1 m.w.H.). b) Die Rechtsmittelschrift vom 24. Mai 2024 (Urk. 1) sowie die weiteren – nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und nicht rechtskonform erfolgten (vgl. Art. 130 Abs. 2 ZPO) – Eingaben der Beklagten mittels E-Mail (Urk. 6-8, Urk. 10) genügen den genannten Anforderungen nicht. Die Beklagte setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Sie unterlässt es demnach auch, sich zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern, dass die Gebühr nach Zeitaufwand für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde betrage und die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 13. Mai 2024 in Anbetracht des angefallenen Aufwands angemessen erscheine (Urk. 2 S. 2). Da somit von Seiten der Beklagten keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung erfolgte, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Offenbleiben kann demnach auch, ob im Beschwerdeverfahren überhaupt von einem genügenden Antrag in der Sache ausgegangen werden kann. 5. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Zudem sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte persönlich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und den Beschwerdegegner, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und den Beschwerdegegner je unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3/1-3 und 6-11/2, an den Beschwerdegegner zudem unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip

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