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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.09.2024 PP240024

17 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,578 mots·~18 min·3

Résumé

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 17. September 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich betreffend Negative Feststellungsklage gemäss Art.85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2024 (FV230163-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) betrieb die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 22. November 2023 in der Betreibung Nr. 1 für Verfahrenskosten von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit 14. Juli 2023 sowie Fr. 33.30 Betreibungskosten (Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig (Urk. 1). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 E. I). Mit Urteil vom 4. April 2024 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 200.– vom 14. Juli 2023 bis 24. Oktober 2023 gut und wies die Klage im Übrigen ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde der Klägerin auferlegt und sie wurde verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 21 S. 5 = Urk. 27 S. 5). 3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Mai 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 22) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 1 f.): "1 - Die Urteile vom 4. April 2024 im Bezug auf FV230163 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 4. April 2024 im Bezug auf FV230163 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 4. April 2024 im Bezug auf FV230163 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr seien von CHF150 bzw auf NULL anzusetzen. Der Entscheidsgebühr sei der Beklagten aufzuerlegen. 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 4. April 2024 im Bezug auf FV230163 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den unbegründeten

- 3 - Antrag auf Umtriebstentschädigung sei abzuwiesen, sowiet es einzutreten ist. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF200 und Betreibungskosten von CHF33.30 nicht bestehen. 6 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Ersatzrichter B'._____ & Gerichtsschreiberin C._____ seien mit einem fähigen unparteiischen nciht vorgenommenen Richter zu ersetzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet. 9 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin. Proceduelle Anträge 10 - Das Beschwerde Verfahren sei zu sistieren, bis meine Berichtigungsbegehren im Bezug auf das Protokoll rechtskräftig entscheiden ist." 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–25). Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 175.– angesetzt (Urk. 29). Die Verfügung konnte der Klägerin nicht zugestellt werden und wurde von der Post retourniert (hierorts eingegangen am 6. Juni 2024; Urk. 30). Auf Ersuchen der Klägerin vom 4. Juni und 5. Juni 2024 (Urk. 31; Urk. 32; Urk. 33) wurde ihr die Verfügung vom 29. Mai 2024 mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nochmals zugestellt (Urk. 34). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 35). Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 36). Mit Valutadatum vom 5. Juli 2024 leistete die Klägerin erneut einen Kostenvorschuss von Fr. 175.– (Urk. 37). Die Beschwerdeantwort, mit welcher die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Klägerin beantragt, datiert vom 15. Juli 2024 (Urk. 38). Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurde der Klägerin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 40). Sie liess sich mit Eingabe vom 2. September 2024 vernehmen (Urk. 41). Die Eingabe der Klägerin wurde der Beklagten am 3. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 42; Prot. II S. 7). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Prozessuales 1. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde ihre Klage im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 200.– vom 14. Juli 2023 bis 24. Oktober 2023 gutgeheissen. Die Klägerin ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). 2. Weiter beantragt die Klägerin die Sistierung des Beschwerdeverfahren, bis rechtskräftig über ihr Begehren um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls entschieden worden sei (Urk. 26 S. 2). Unklar ist, ob ein entsprechendes Begehren eingereicht wurde, so führt die Klägerin in der Beschwerdeschrift lediglich aus, vorzuhaben ein Gesuch zu stellen (Urk. 26 S. 20). Zudem zeigt die Klägerin nicht auf, was sie genau zu berichtigen beantragt und inwiefern dies entscheidrelevant sein soll. Damit liegt kein Grund für eine Sistierung nach Art. 126 ZPO vor. Ihr Antrag ist daher abzuweisen. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 5 - 3.2. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 26 S. 2 Ziff. 1, S. 3 Ziff. 4–6, S. 4 Ziff. 9–12, S. 5 Ziff. 13 und Ziff. 15 f., S. 6 Ziff. 1 f., S. 7 Ziff. 1 f. und Ziff. 4, S. 8 Ziff. 1–3, S. 9 Ziff. 4, S. 12 f. und S. 21), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 26 S. 3 Ziff. 3), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 26 S. 3 Ziff. 7 f.), des Willkürverbots (Urk. 26 S. 2 Ziff. 2 und S. 21), von Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 30 BV (Urk. 26 S. 9 Ziff. 5). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, das vorinstanzliche Urteil sei in keiner Art und Weise begründet (Urk. 26 S. 5 Ziff. 14), nicht weiter einzugehen. III. Beurteilung der Beschwerde 1. Ausstand Die Klägerin stellt in Beschwerdeantrag Ziff. 8 ein Ausstandsgesuch gegen den Vorderrichter sowie die erstinstanzliche Gerichtsschreiberin (Urk. 26 S. 2). Dieses begründet sie jedoch nicht, sondern macht pauschal geltend, Ersatzrichter B._____ und Gerichtsschreiberin C._____ seien unfähig, parteiisch und voreingenommen. Damit ist kein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO ausreichend dargetan. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen. 2. Bestand der Forderung 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Klägerin seien mit Stadtratsbeschluss vom tt.mm.2023 Verfahrenskosten von Fr. 200.– auferlegt worden. Den Stadtratsbeschluss habe die Klägerin entgegen ihren Behauptungen erhalten, sie habe den Rückschein am 6. Februar 2023 unterzeichnet. Der Stadtratsbeschluss sei sodann rechtskräftig, es liege eine Rechtskraftbescheinigung, datiert vom 14. Februar 2024, bei. Die entsprechende Rechnung vom 14. Juni 2023 sei der Klägerin laut

- 6 - Beklagter nicht eingeschrieben geschickt worden, die dritte Mahnung vom 25. Oktober 2023 jedoch schon, zu welcher die Beklagte einen Zustellnachweis eingereicht habe. Aus dem von der Beklagten eingereichten Zustellnachweis betreffend die Mahnung vom 25. Oktober 2023 ergebe sich, dass die Beklagte am 25. Oktober eine Sendung an die Klägerin verschickt habe, welche diese am 2. November 2023 in Empfang genommen habe (Sendungsnummer der Schweizerischen Post: 2). Auf dem eingereichten Zustellnachweis sei zwar nirgends vermerkt, dass es sich bei der entsprechenden Sendung um die Mahnung vom 25. Oktober 2023 handle. Es wäre allerdings an der Klägerin gewesen, den Empfang der Mahnung substantiiert zu bestreiten, indem sie dargelegt hätte, welche andere Sendung sie von der Beklagten mit Sendungsnummer 2 erhalten habe. Dies habe die Klägerin nicht getan, womit von der Zustellung der dritten Mahnung vom 25. Oktober 2023 samt Begleitschreiben an die Klägerin auszugehen sei. Nachdem die Klägerin die Zustellung der Rechnung bestreite, sei der Verzugszins erst ab (nachgewiesener) Zustellung der dritten Mahnung vom 25. Oktober 2023 geschuldet. Die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung sei sodann nicht eingetreten. Die Klage sei folglich im Umfang des Zinses von 5 % auf CHF 200.– vom 14. Juli bis 24. Oktober 2023 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen (Urk. 27 E. IV). 2.2. Mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 1–4 verlangt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz sei für nichtig zu erklären (Urk. 26. S. 1). Die Klägerin bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Urteils vom 4. April 2024 ist daher nicht gegeben. 2.3. Unzutreffend ist, dass die Beklagte ihre Forderung nicht begründet habe und kein Stadtratsbeschluss Nr. 3 vom tt.mm.2023 eingereicht worden sei, in welchem die Klägerin verpflichtet worden sei, Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 26 S. 16). Die Beklagte begründete ihre Forderung in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2024 und reichte mit dieser auch den entsprechenden Stadtratsbeschluss ein, der ihre Forderung von Fr. 200.– gegenüber der Klägerin ausweist (Urk. 9; Urk. 11/1). Die Eingabe samt Beilagen wurden der Klägerin am 22. Februar 2024 zugestellt (Urk. 12;

- 7 - Urk. 13). Anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2024 bestätigte sie auch, diese Urkunden erhalten zu haben (Prot. I S. 5). 2.4. Nicht zu hören ist die Klägerin mit ihrem erneuten (vgl. Urk. 15 S. 5 Ziff. 17) pauschalen Einwand, der Stadtratsbeschluss vom tt.mm.2023 sei ihr nie zugestellt worden (Urk. 26 S. 20). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich – zutreffend – fest, dass die Klägerin den Rückschein am 6. Februar 2023 unterzeichnet habe (Urk. 27 E. IV; Urk. 11/2). Hierzu äussert sich die Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht. Es hat daher bei der vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben. Da die Klägerin gegen den Beschluss unbestrittenermassen kein Rechtsmittel einlegte, wurde dieser rechtskräftig und damit auch vollstreckbar, was auch die Rechtskraftbescheinigung vom 14. Februar 2024 bestätigt (Urk. 11/1 S. 1). 2.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 26 S. 10 Ziff. 2 und S. 11 Ziff. 6 f.) ist es nicht erforderlich, dass sich der Betriebene mit der Bezahlung der Forderung bei Einleitung der Betreibung bereits in Verzug befindet und dem Betriebenen zuvor die Betreibung angedroht wurde. Was sodann die Fälligkeit betrifft, wurden die Verfahrenskosten gemäss dem Stadtratsbeschluss vom tt.mm.2023 (Urk. 11/1) bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zur Zahlung fällig. Der von der Klägerin bestrittene Erhalt einer Rechnung (Urk. 26 S. 10 Ziff. 1) ist daher nicht relevant. 2.6. Die Klägerin rügt weiter, es fehle an der Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, da wenn ihr vom Stadtrat Verfahrenskosten von Fr. 200.– auferlegt worden seien, der Stadtrat Gläubiger sei und nicht das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich (Urk. 26 S. 9 f. Ziff. 6– 9 und S. 14). Mit Beschluss des Stadtrats vom tt.mm.2023 wurden der Klägerin die Verfahrenskosten von Fr. 200.– auferlegt (Urk. 11/1 S. 7). Der Stadtrat ist die Regierung der Stadt Zürich. Letztere ist die aus dem Rechtsöffnungstitel berechtigte Gläubigerin und nicht der Stadtrat. Im Betreibungsbegehren wird ebenfalls die Stadt Zürich, welche durch ihr Sicherheitsdepartement vertreten wird, als Gläubigern aufgeführt (Urk. 11/10). Das Sicherheitsdepartement wurde in Ziffer 4 des Beschlusses des Stadtrats vom tt.mm.2023 mit der Einforderung der Verfahrenskosten des Beschlusses beauftragt (Urk. 11/1 S. 7). Damit ist die Gläubigeridentität gegeben.

- 8 - 2.7. Unrichtig ist die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Sendungsverfolgung der Mahnung vom 25. Oktober 2023 sowie die Kopie des Empfangsscheins (Urk. 20/1–2) erst nach der Verhandlung eingereicht (Urk. 26 S. 11 Ziff. 8). So wird im vorinstanzlichen Protokoll festgehalten, dass die Beklagte diese Urkunden im Rahmen ihres zweiten Parteivortrags einreichte und hiervon Kopien angefertigt wurden, welche auch der Klägerin ausgehändigt wurden (Prot. I S. 7). Da die Vorinstanz die Kopien nicht mehr auffinden konnte, wurden sie von der Beklagten nach der Verhandlung vom 28. Februar 2024 am 27. März 2024 nochmals nachgefordert (Urk. 18; Urk. 19). Gerichtsprotokolle sind öffentliche Urkunden und geniessen daher öffentlichen Glauben. Dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll kommt positive und negative Beweiskraft zu, die darin beurkundeten Vorgänge und Inhalte gelten als geschehen, die nicht beurkundeten als unterlassen. Es besteht eine Vermutung der Richtigkeit des Protokollinhaltes (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4). Dass die Klägerin tatsächlich eine Protokollberichtigung verlangte, wird von dieser nicht behauptet (vgl. dazu oben E. II. 2). 2.8. Weiter bestreitet die Klägerin im Beschwerdeverfahren erneut, sie habe die Mahnung vom 25. Oktober 2023 nicht erhalten, und macht geltend, es bestehe keine Verbindung zwischen den Schreiben und der Sendungsverfolgung (Urk. 26 S. 11 Ziff. 8). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 27 E. IV) geht die Klägerin nicht ein, sondern beharrt auf ihrem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 26 S. 11 Ziff. 8). Damit kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (oben E. II. 3.1). Es hat daher bei den vorinstanzlichen Feststellungen zu bleiben. 2.9. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die offensichtlich haltlosen und querulatorischen Vorwürfe, wonach ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen worden wäre, wenn ihr Name Meier wäre, und die Vorinstanz bzw. das "Bünzeli" Gericht Zürich ein rassistisches Organ sei (Urk. 26 S. 12 Ziff. 1–6). 2.10.Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin somit nicht, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz bezüglich der Forderung von Fr. 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 25. Oktober 2023 aufzuzeigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

- 9 - 3. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin unterliege fast vollumfänglich, weshalb sie prozesskostenpflichtig werde. Für die Berechnung der Entscheidgebühr sei von einem Streitwert von Fr. 200.– auszugehen, was der in Betreibung gesetzten Forderung entspreche. Angesichts der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Gerichts bei öffentlich-rechtlich begründeten Betreibungsforderungen sowie des Aufwandes sei die ordentliche Entscheidgebühr um rund einen Viertel zu reduzieren und auf CHF 150.– festzusetzen (Urk. 27 E. V. 1). 3.2. Die Klägerin beantragt, die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 26 S. 1). Sie macht geltend, dass infolge des Nichtbestands der Forderung der Streitwert Fr. 0.– betrüge (Urk. 26 S. 15). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn ihre Klage gutzuheissen gewesen wäre, hätte sich der Streitwert auf Fr. 200.– belaufen. Andere Gründe gegen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr bringt die Klägerin nicht vor. Infolge ihres fast vollständigen Unterliegens hat die Vorinstanz zu Recht die Entscheidgebühr vollumfänglich der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat es bei den erstinstanzlichen Kostenfolgen zu bleiben. 3.3. Betreffend die Partei- bzw. Umtriebsentschädigung erwog die Vorinstanz, die Klägerin sei ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, da ihr Vertreter über das Rechtsanwaltspatent verfüge. Trete ein Anwalt jedoch als Organ oder als Angestellter einer juristischen Person (wie vorliegend der Vertreter der Beklagten) auf, so werde ihm nicht der normale Anwaltstarif zugesprochen, sondern eine Umtriebsentschädigung ex aequo et bono i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. In solchen Fällen werde die Entschädigung nach Anwaltstarif berechnet, aber, da Instruktion und Verkehr mit dem Rechtsvertreter entfielen, reduziert. Dies trage auch dem Grundsatz Rechnung, dass für die Zeit in eigener Sache keine Entschädigung beansprucht werden könne. In Anwendung von § 2 Abs. 2 und Abs. 4 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 sei die Umtriebsentschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen (Urk. 27 E. V. 2).

- 10 - 3.4. Die Klägerin beantragt, der unbegründete Antrag auf Umtriebsentschädigung sei abzuweisen (Urk. 26 S. 1). Die Beklagte verlangt mit der Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, äussert sich jedoch nicht zum diesbezüglichen Antrag der Klägerin (vgl. Urk. 38). 3.5. Die Beklagte wurde vor Vorinstanz durch einen bei ihr angestellten Anwalt vertreten. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person. Es steht also der Ersatz einer monetären Beeinträchtigung im Vordergrund. Eine Umtriebsentschädigung ist ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenswahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenswahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Während diese für einen unvertretenen juristischen Laien oder einen in eigener Sache handelnden Anwalt entwickelte Rechtsprechung einen durch die Prozessführung bedingten Erwerbsaufall nahelegt, liegt eine entsprechende Beeinträchtigung bei der Prozessführung durch angestellte Anwälte der Rechtsabteilung einer Partei nicht gleichermassen auf der Hand. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die angestellten Anwälte "Ohnehin-Kosten" verursachen, welche nicht von der Gegenpartei zu tragen sind. Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Die Kosten bzw. Umtriebe sind je nach Art unter Umständen näher zu plausibilisieren, d.h. zu substantiieren und gegebenenfalls auch zu belegen (HGer ZH HE200269 vom 13. November 2020 E. 3.3, m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH RT200042 vom 18. Mai 2021 E. 4.2, m.w.H.).

- 11 - 3.6. Wie die Klägerin zu Recht kritisiert, begründete die Beklagte vor Vorinstanz nicht, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorgelegen haben soll (vgl. Urk. 9). Ihr ist deshalb keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es ist auf die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu verzichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens 1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 550.– (Fr. 200.– Forderung der Beklagten, Fr. 150.– erstinstanzliche Entscheidgebühr, Fr. 200.– erstinstanzliche Umtriebsentschädigung) in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 175.– festzusetzen. 2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt im Beschwerdeverfahren zu 64 %. Die Kosten sind ihr damit im Umfang von Fr. 112.– aufzuerlegen. Im Umfang von Fr. 63.– sind sie der Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten sind mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 350.– (Urk. 35; Urk. 37) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da weder die Klägerin noch die Beklagte berufsmässig vertretenen ist und beide auch nicht ausführen, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen soll. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, es sei des Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihr Protokollberichtigungsbegehren zu sistieren, wird abgewiesen.

- 12 - 2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird im Umfang des Zinses von 5 % auf Fr. 200.– vom 14. Juli 2023 bis 24. Oktober 2023 nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen." 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 175.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von Fr. 112.– und der Beklagten im Umfang von Fr. 63.– auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 175.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 63.– zu ersetzen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 13 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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