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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2025 PP240019

10 février 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,372 mots·~12 min·2

Résumé

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 3. April 2024 (FV230135-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte leitete mit Betreibungsbegehren vom 17. Oktober 2023 das Betreibungsverfahren ... gegen die Klägerin ein. Als Forderungsurkunde resp. grund wurde die "Direkte Bundessteuer 2018, Ordnungsbusse, Verfügung vom 31. Januar 2022" angegeben (Urk. 2 = Urk.12/7; Urk. 12/6). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen den Beklagten anhängig (Urk. 1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 3. April 2024 ab (Urk. 16 = Urk. 22). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Mai 2024 fristgerecht (Urk. 17 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1 f.): "1 - Die Urteile vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230135 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230135 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230135 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr seien von CHF400 bzw auf NULL anzusetzen. 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230135 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr seien der Beklagte bzw der Gerichtskasse aufzulegen 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF2766.40 seit 18.10.2023 mit Zins von 4% plus Zins bis 17.10.2023 von CHF184.40 plus Betreibungskostzen von CHF153.60 und Betreibungskosten von CHF73.30 nicht bestehen. 6 - Betreibung ... sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung ... im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Ersatzrichter Talbot sei mit einem fähigen unparteiischen nciht vorgenommenen Richter zu ersetzen, der nicht frauenfiendlich und ausländerfiendlich ist und nicht für das Kanton Zürich arbeitet. 9 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin.

- 3 - 10 - Das Beschwerde Verfahren sei zu sistiern, bis meine Berichtigungsbegehren im Bezug auf das Protokoll rechtskräftig entscheiden ist." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Den mit Verfügung vom 21. Mai 2024 verlangten Kostenvorschuss bezahlte die Klägerin innert der angesetzten Nachfrist (Urk. 23-25). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.2. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete, fallbezogene und begründete Rüge zu erheben (Urk. 21 S. 2- 9, S. 11-12), oder ihre vorinstanzlichen Ausführungen in die Beschwerdeschrift hineinkopiert (Urk. 21 S. 16-19), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der Forderung des Beklagten handle es sich um eine Ordnungsbusse betreffend direkte Bundessteuer 2018 aufgrund einer Verfahrenspflichtverletzung (Nichtabgabe der Steuererklärung) samt Zins. Der Beklagte stütze seine Forderung dabei insbesondere auf die rechtskräftige Bussenverfügung vom 31. Januar 2022 und die Mahnung vom 31. August

- 4 - 2023. Am 7. Februar 2022 sei der Klägerin nachgewiesenermassen eine Sendung des Kantonalen Steueramtes zugestellt worden. Es wäre an der Klägerin, den Erhalt der Bussenverfügung vom 31. Mai 2022 substantiiert zu bestreiten, indem sie darlegen würde, welche andere Sendung sie am betreffenden Tag vom Kantonalen Steueramt erhalten haben wolle. Dies tue die Klägerin nicht, weshalb die Bussenverfügung vom 31. Januar 2022 als der Klägerin zugestellt gelte. Die Klägerin sei zudem bis vor Bundesgericht gegen die Bussenverfügung vorgegangen und unterlegen. Die Bussenverfügung vom 31. Januar 2022 sei somit rechtskräftig. Das Vorbringen, sämtliche vom Beklagten eingereichten Eingaben seien Fälschungen, sei haltlos. Die Klägerin mache geltend, die Mahnung vom 31. August 2023 nicht erhalten zu haben. Diese sei eingeschrieben an sie verschickt und ihr nachgewiesenermassen am 6. September 2023 zugestellt worden. Die Klägerin bringe gegen die Vollstreckbarkeit vor, der Beklagte habe ihr keine Möglichkeit der Ratenzahlung angeboten, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Gemäss Art. 161 Abs.1 DBG könne die Steuer grundsätzlich in Raten bezogen werden. Es handle sich um eine Kann- Vorschrift und die Klägerin habe weder behauptet noch belegt, dass sie um Ratenzahlung ersucht habe, womit ihr Vorbringen ins Leere laufe. Schliesslich rufe die Klägerin die Verjährung an. Gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG verjähre die Strafverfolgung bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden seien. Die Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 sei im Jahr 2019 abzugeben gewesen, grundsätzlich spätestens bis Ende November 2019. Da die Klägerin danach auf Mahnung hin keine Steuererklärung eingereicht habe, habe sie mit Bussenverfügung vom 31. Januar 2022 belangt werden können, womit die Verjährungsfrist nicht abgelaufen sei. Die Bussenverfügung sei somit rechtskräftig und vollstreckbar. Der Betrag von Fr. 2'920.– gemäss Bussenverfügung sei ausgewiesen und ergebe sich aus der Addition von Forderung Nr. 1 und Forderung Nr. 3 gemäss Zahlungsbefehl (Fr. 2'766.40 + Fr. 153.60). Der Verzugszins sei gesetzlich geschuldet, vom Beklagten substantiiert, belegt und daher ebenfalls ausgewiesen (Urk. 22 S. 4 ff.). 4. Die Klägerin ersucht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis rechtskräftig über ihr Begehren um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls entschie-

- 5 den worden sei (Urk. 21 S. 2). Unklar ist, ob ein entsprechendes Begehren eingereicht wurde. Die Klägerin führt in der Beschwerdeschrift lediglich aus, vorzuhaben, ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Urk. 21 S. 21). Zudem zeigt sie nicht auf, was sie genau zu berichtigen beantragt und inwiefern dies entscheidrelevant sein soll. Damit liegt kein Grund für eine Sistierung nach Art. 126 ZPO vor. Ihr Antrag ist daher abzuweisen. 5. Ferner beantragt die Klägerin den Ausstand des Vorderrichters (Urk. 21 S. 1) und des vorinstanzlichen Gerichtsschreibers (Urk. 21 S. 22). Sie macht zunächst pauschal geltend, Ersatzrichter Talbot sei unfähig, parteiisch, voreingenommen sowie frauen- und ausländerfeindlich (Urk. 21 S. 21). Damit ist ein Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO nicht ausreichend dargetan. Auch ist darin keine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht resp. kein Ausstandsgrund zu sehen, dass der Vorderrichter und der Gerichtsschreiber bei demjenigen Kanton angestellt sind, der in einem Verfahren als Partei auftritt (vgl. diesbezügliches Vorbringen der Klägerin, Urk. 21 S. 21; vgl. ausführlich BGer 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 21 S. 21) wurde der Vorderrichter zudem zum nebenamtlichen Ersatzrichter ernannt, wie dies auf dem Internet-Auftritt des Bezirksgerichts Zürich dokumentiert ist und worauf die Klägerin schon in früheren Verfahren hingewiesen wurde (vgl. etwa OGer ZH PP230043 E. 2 d). Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. 6.1. In der Sache macht die Klägerin zusammengefasst und wiederholt geltend, dass die streitgegenständliche Forderung nicht fällig und vollstreckbar sei, sie (die Klägerin) nicht in Verzug gewesen sei, die Bussenverfügung nicht rechtskräftig sei und ihr die Bussenverfügung, Rechnung und Mahnung nicht zugestellt worden seien. Zudem habe ihr der Beklagte die Betreibung nicht angedroht und keine Rechnungen eingereicht. Daher bestünden die Forderungen betreffend den Betrag von Fr. 2'766.40.– zuzüglich 4 % Zins seit 18. Oktober 2023, betreffend den Zins bis 17. Oktober 2023 von Fr. 184.40 und betreffend die Betreibungskosten von Fr. 153.60 und Fr. 73.30 nicht. Der Beklagte habe keine Urkunde eingereicht, um zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen bestehe, und die Forderung gar nicht begründet (Urk. 21 S. 9 f. Rz. 1-8, S. 13-15).

- 6 - Die Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin zur Zustellung der sehr wohl vorhandenen und eingereichten (Urk. 12/1-8) Bussenverfügung und Mahnung, zur Fälligkeit resp. Vollstreckbarkeit der Forderung und zu den Zinsen sowie zur Rechtskraft der Bussenverfügung geäussert (Urk. 22 S. 4 ff.). Die diesbezüglichen Rügen der Klägerin stellen im Wesentlichen nur Wiederholungen dessen dar, was sie bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat (vgl. Urk. 10 Rz. 6 ff.; Urk. 13 Rz. 8 ff.); eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Dies genügt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht. In Einklang mit dem vorinstanzlichen Urteil ist somit davon auszugehen, dass die vom Beklagten geltend gemachte Forderung basierend auf der Bussenverfügung samt Verzugszins ausgewiesen und vollstreckbar ist (vgl. Urk. 22 S. 6); das Vorliegen einer Rechtskraft- resp. Vollstreckungsbescheinigung (vgl. diesbezügliches Vorbringen der Klägerin, Urk. 21 S. 21) ist nicht nötig. Ebenso sind vor diesem Hintergrund die Rechnungsstellung und die damit zusammenhängenden Ausführungen der Klägerin irrelevant (vgl. diesbezügliches Vorbringen der Klägerin, Urk. 21 S. 13). Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht zum Vorbringen der Klägerin geäussert hat, wonach ihr die Betreibung nie angedroht worden sei (vgl. diesbezügliches Vorbringen der Klägerin, Urk. 21 S. 10 Rz. 3 f.; Urk. 13 Rz. 14). Da die vom Beklagten eingereichte Mahnung die erforderliche Betreibungsandrohung enthält (Urk. 12/5), geht die Rüge der Klägerin fehl. Ihrer Behauptung, wonach die eingereichte Sendungsverfolgungsnummer zur Mahnung vom 31. August 2023 höchstens beweise, dass eine Sendung irgendeiner unbestimmten Person am Postschalter zugestellt worden sei (Urk. 21 S. 20), ist Folgendes entgegenzuhalten: Eingeschrieben versandte Sendungen werden von der Post am Schalter nur nach einer Identitätsüberprüfung ausgehändigt. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass die Sendung nicht bzw. jemand anderem (ohne Vollmacht der Klägerin) ausgehändigt wurde, zumal die Klägerin dafür keinerlei Anhaltspunkte nennt und solche auch nicht ersichtlich sind. 6.2. Ferner macht die Klägerin sinngemäss geltend, die drei Identitäten seien nicht überprüft worden und nicht gegeben (Urk. 21 S. 9 Rz. 6 f.). Die Klägerin ver-

- 7 kennt, dass es sich vorliegend nicht um ein Rechtsöffnungsverfahren handelt, bei welchem eine Überprüfung der drei Identitäten von Amtes wegen vorgenommen wird. Auf ihre unsubstantiierten Vorbringen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen. 6.3. Sodann trifft es nicht zu, dass der Beklagte schriftlich bestätigen muss, dass die Forderung nicht verjährt ist (vgl. diesbezügliches Vorbringen der Klägerin, Urk. 21 S. 20). Die Verjährung ist bloss auf entsprechende Einrede hin zu überprüfen (Art. 142 OR), wie dies die Vorinstanz im Übrigen korrekt gemacht hat (vgl. Urk. 22 S. 5 f.). 6.4. Unzutreffend angesichts der fünfseitigen Begründung ist ferner die Behauptung der Klägerin, das angefochtene Urteil sei in "keiner Art und Weise begründet" (Urk. 21 S. 5 Rz. 14). Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil nicht "bestätigt", warum (gemeint wohl: gestützt worauf) die Klägerin betrieben worden sei (Urk. 21 S. 15 oben), verweist die Vorinstanz doch auf die Ordnungsbusse betreffend direkte Bundessteuer 2018 samt Zins (vgl. Urk. 22 S. 3 unten und S. 8 Mitte). Auch ist mit Hinweis auf Seite 2 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 22 S. 2) dem Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen, wonach die Vorinstanz sich nicht dazu geäussert habe, inwiefern die Beklagte mehrere Ordnungsbussen für die Steuerperiode 2018 erlassen könne (Urk. 21 S. 20). Die Klägerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang einmal mehr ungenügend auseinander. 6.5. Weiter rügt die Klägerin, dass die Vorinstanz grundlos erwogen habe, die Behauptung, dass alle eingereichten Unterlagen verfälscht seien, sei haltlos. Die Klägerin begründet ihre Rüge lediglich damit, dass das Gericht vom Beklagten die Originale hätte verlangen müssen, da sie die Echtheit bestritten habe (Urk. 21 S. 20). Diese Behauptung ist unzutreffend, womit sich die Rüge als unbegründet erweist. 6.6. Schliesslich ist nicht weiter auf die offensichtlich haltlosen Vorwürfe einzugehen, wonach ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen worden wäre, wenn

- 8 ihr Name Meier wäre, und die Vorinstanz bzw. das "Bünzeli" Gericht Zürich ein rassistisches Organ sei (Urk. 21 S. 11 Rz. 4 ff.). 6.7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'920.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 630.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihr Protokollberichtigungsbegehren zu sistieren, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 630.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 9 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'920.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip

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