Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. März 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Februar 2024; Proz. FV230124
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Datum Poststempel) machte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit einem Streitwert von EUR 5'000.– bei der Vorinstanz anhängig (act. 2). Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). Mit Verfügung vom 15. November 2023 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist an, um zur Klagebegründung und zu den Beilagen schriftlich und im Doppel Stellung zu nehmen (act. 6). Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein, worauf die Parteien zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf den 30. Januar 2024 vorgeladen wurden (act. 8 f.). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 ersuchte die Beklagte um Verschiebung der Verhandlung, worauf diese auf den 29. Januar 2024 (vor-)verschoben wurde (act. 11 f.). Nachdem die Parteien der Verhandlung unentschuldigt fernblieben, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 2. Februar 2024 als erledigt ab, entschied über die Prozesskosten und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (VI Prot. S. 4; act. 15 = act. 28 [Aktenexemplar]). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 – bei der Vorinstanz eingegangen am 5. Februar 2024 – ersuchte der Kläger um Neuansetzung der Hauptverhandlung (act. 16). Die Vorinstanz wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2024 ab (act. 17). 1.2. Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2024 erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, worin er – sinngemäss – die Rückweisung des Verfahrens unter Neuansetzung der Hauptverhandlung beantragt (act. 27; zur Rechtzeitigkeit act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 25). Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 2. Februar 2024 zusammengefasst damit, dass die Parteien trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben seien. Androhungsgemäss sei das Verfahren gestützt auf Art. 234 Abs. 2 und Art. 242 ZPO als gegenstandslos erledigt abzuschreiben (act. 28 E. 3. f.). 3.2. Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und zeigt auch nicht ansatzweise auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er macht lediglich Ausführungen zur vorinstanzlichen Stellungnahme des Beklagten vom 28. November 2023 (act. 27). Dies genügt auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz.
- 4 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 27, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 4'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: