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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2024 PP240008

12 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,708 mots·~9 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 12. April 2024 in Sachen A._____ Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Januar 2023 (FV220009-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen sich seit dem 10. Januar 2022 bei der Vorinstanz in einem Forderungsprozess gegenüber (Urk. 2). Mit zunächst unbegründetem und hernach begründetem Urteil vom 12. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 20; Urk. 24 = Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am 15. November 2023 zur Abholung gemeldet und anschliessend infolge Nichtabholens der Vorinstanz retourniert (Urk. 26). Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 wurde dem Kläger das begründete Urteil erneut (mit A-Post Plus) zugestellt (Urk. 30). 1.2. Gegen das Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. März 2024 (Datum des Poststempels: 5. März 2024) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei seine Klage gutzuheissen (Urk. 31). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien weise sowohl werkvertragliche als auch mietrechtliche Elemente auf (Urk. 32 S. 3). Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjährten Mietzinsforderungen innert fünf Jahren, sofern die Mietzinse periodisch zu leisten seien. Für Forderungen aus Werkvertrag sei die fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar, wenn die Voraussetzungen von Art. 128 Ziff. 3 OR vorlägen. Im vorliegenden Fall liege der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien auf den werkvertraglichen Elementen, weshalb für die Frage der Verjährung die für den Werkvertrag geltenden Verjährungsbestimmungen Anwendung fänden. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR gelange zur Anwendung, wenn 1) ein Werkvertrag vorliege, 2) keine besonderen Technologien bei der Arbeit verwendet worden seien, 3) keine besonderen organisatorischen Massnahmen erforderlich seien und 4) sich die Forderung des Handwerkers gegen den Besteller aus seiner Arbeit richte (Urk. 32 S. 6). Im Zweifelsfall sei die Verjährungsfrist von Art. 127 OR anzuwenden, insbesondere wenn das fragliche Werk mehr als eine Routinearbeit bzw.

- 3 ein schlichtes Alltagsgeschäft darstelle. Das Unternehmen des Klägers biete unter anderem einen 24-Stunden-Schlossöffnungsdienst, Schlossreparaturen und auch Montagen von Schliessanlagen an. Bei der geleisteten Tätigkeit des Klägers handle es sich um eine Arbeit gestützt auf einen Werkvertrag, welcher (recte wohl: welche) keine besondere Technologie und keine besonderen organisatorischen Massnahmen erfordere sowie von begrenztem Volumen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle es sich um eine Routinearbeit bzw. um ein schlichtes Alltagsgeschäft, weshalb die geleistete Arbeit als Handwerksarbeit i.S.v. Art. 128 Ziff. 3 OR zu qualifizieren sei. Es finde somit die Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 128 Ziff. 3 OR Anwendung. Die Verjährungsfrist habe mit Ablieferung des Werks zu laufen begonnen, vorliegend am 3. Juni 2014 mit dem Einbau des funktionstüchtigen Zylinderschlosses (Urk. 32 S. 7). Das Mietverhältnis sei ebenfalls am 3. Juni 2014 beendet worden, womit der Verjährungsbeginn sowohl bei Anwendung der mietrechtlichen als auch bei Anwendung der werkvertraglichen Bestimmungen auf den 3. Juni 2014 falle. Die gesamte Forderung sei am 3. Juni 2014 fällig geworden. Der Zahlungsbefehl datiere vom 6. Juli 2020. Eine Unterbrechung der Verjährung werde vom Kläger nicht geltend gemacht und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Demnach sei die fünfjährige Verjährungsfrist, welche am 3. Juni 2014 zu laufen begonnen habe, bei Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 6. Juli 2020 abgelaufen gewesen. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung sei verjährt (Urk. 32 S. 8). 3. Der Kläger rügt zusammengefasst, er habe im Januar 2023 bei der Vorinstanz eine Begründung verlangt, da man ihm bestätigt habe, dass er nur so ans Obergericht gelangen könne. Im Januar 2024 habe er per E-Mail nachgefragt, wie es mit der Begründung aussehe. Gemäss Vorinstanz habe man ihm im November 2023 die Begründung zugeschickt. Jedoch sei weder der Postbote mit einer Sendung bei ihm gewesen noch habe er eine Abholungseinladung erhalten. Zudem habe er es so eingerichtet, dass er E-Mails erhalte, wenn jemand ein Paket oder einen eingeschrieben Brief verschicke und eine Abholungseinladung hinterlegt worden sei. Diese E-Mails habe er ebenfalls nicht bekommen. Dass in der Schweiz ein nicht abgeholter Brief als zugestellt gelten solle, verstehe er nicht. Er hätte keine Begründung verlangt, um diese dann nicht abzuholen. Er bitte das Gericht, den

- 4 ganzen Fall nochmals neu anzuschauen. In der Folge schildert der Kläger, wie die Forderung zustande gekommen sei (Urk. 31 S. 1 f.). Der Kläger beanstandet sodann, dass der Rechtsvertreter der Gegenseite anlässlich der Verhandlung immer geschnaubt habe wie ein Nilpferd, wenn er (der Kläger) etwas habe sagen können. Die Vorderrichterin habe ihn dann gemassregelt. Nun mache das Gericht verkürzte Verjährungsfristen geltend, obwohl er beim Friedensrichter in C._____ und in D._____ und bei einer gratis Rechtsberatung bei der Vorinstanz genau nach diesen Fristen gefragt und es stets geheissen habe, dass die Frist nicht abgelaufen sei (Urk. 31 S. 2). 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 4.2. Eine eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021, E. 3.3.2 m.w.H.). 5.1. Der Kläger hat bei der Vorinstanz das Verfahren eingeleitet und musste daher mit Zustellungen in dieser Sache rechnen. Wenn er die Abholungseinladung erhalten hätte, wäre mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist die Zustellfiktion eingetreten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine Pflicht der Gerichte, telefonisch nachzufragen, wenn eine Sendung nicht abgeholt wird, besteht nicht und wäre bei der Un-

- 5 menge an gerichtlichen Zustellungen auch nicht praktikabel. Aus praktischen Gründen wird das richtige Hinterlassen der Abholungseinladung vermutet (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.3.). Allerdings kann diese Vermutung erschüttert werden, worüber in Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist. Im vorinstanzlichen Verfahren konnten dem Kläger sämtliche Sendungen – mit Ausnahme des begründeten Urteils – zugestellt werden. Dass er keine Abholungseinladung erhalten hat, erscheint glaubhaft, da er sich am 22. Januar 2024 erstmals und am 25. Januar 2024 erneut nach der Begründung erkundigte (Urk. 28) und bereits bei der Vorinstanz telefonisch erklärte, er habe weder eine Abholungseinladung noch eine entsprechende E-Mail-Benachrichtigung erhalten (Urk. 29). Dies genügt, um die Vermutung der einwandfreien Zustellung zu erschüttern. Die Fiktion der Zustellung des angefochtenen Urteils durch Ablauf der siebentägigen Abholfrist greift daher nicht. Es ist somit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen und auf diese einzutreten. 5.2. Was die Frage der Verjährung betrifft, so kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 6 ff., insbesondere E. 3.2.3.1.) verwiesen werden. Wie die Vorinstanz korrekterweise erwog, handelte es sich bei der vom Kläger geleisteten Tätigkeit um eine Arbeit gestützt auf einen Werkvertrag, welche keine besondere Technologie und keine besonderen organisatorischen Massnahmen erforderte sowie von begrenztem Volumen war und somit als Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR zu qualifizieren ist (Urk. 32 S. 7). Diese Qualifikation beanstandet auch der Kläger in seiner Beschwerde nicht, indem er beispielsweise einwendet, dass besondere Technologien oder organisatorische Vorkehrungen erforderlich gewesen seien oder es sich um mehr als ein Alltagsgeschäft gehandelt habe. Der Kläger rügt einzig, dass ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft – u.a. bei der Vorinstanz – mitgeteilt worden sei, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei (Urk. 31 S. 2). Selbst eine falsche Auskunft würde jedoch nichts an der Qualifikation der Tätigkeit als Handwerksarbeit und der damit einhergehenden verkürzten Verjährungsfrist von fünf Jahren ändern, da diese vom Gesetz so vorgesehen ist. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher als korrekt, da die Forderung des Klägers mittlerweile verjährt ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Forderung selbst

- 6 einzugehen. Was die Rüge betrifft, dass der gegnerische Rechtsanwalt stets geschnaubt habe, wenn er (der Kläger) etwas gesagt habe, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz deshalb fehlerhaft sein sollte (zumal der gegnerische Rechtsanwalt von der Vorderrichterin gemäss Angaben des Klägers denn auch ermahnt worden ist). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger aufgrund seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mangels Umtrieben (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 31 und Urk. 33/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'121.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Dr. M. Kriech Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo

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