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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2024 PP240004

6 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,652 mots·~18 min·2

Résumé

Forderung (Protokollberichtigungsbegehren)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 6. September 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen STWEG B._____-strasse 1, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung (Protokollberichtigungsbegehren) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Januar 2024; Proz. FV220152

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde von der STWEG B._____-strasse 1 (Klägerin und Beschwerdegegnerin) vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem Forderungsprozess auf Ersatz von Aufwendungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft STWEG B._____-strasse 1 verklagt (Verfahrensnummer: FV220152-L). Am 2. November 2023 wurde im vorinstanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht erschien (vgl. vorinstanzliches Verfahrensprotokoll, S. 10 ff; vgl. auch act. 5/85). 1.2. Mit Urteil vom 4. Dezember 2023 hiess die Vorinstanz die Klage gut (act. 5/80). Die Beschwerdeführerin ergriff auch gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel an die hiesige Kammer (Verfahren NP240004; vgl. hierzu nachfolgend, E. 1.7). 1.3. Nachdem ihr das Urteil der Vorinstanz zugestellt worden war (vgl. act. 5/80 und 5/82), nahm die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht und erhielt die Möglichkeit, die Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung vom 2. November 2023 anzuhören (act. 5/83-5/87). 1.4. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (act. 5/88) samt Beilagen (act. 5/89, act. 5/90/1-2) stellte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 2. November 2023. 1.5. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/91) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. 1.6. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (act. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1 .- Die Verfügung vom 11. Januar 2024 im Bezug auf FV220152 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung im Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

- 3 - 2 - Dispositiv 1 der Verfügung vom 11. Januar 2024 im Bezug auf FV220152 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und der Protokollberichtigungsbegehren vom 27. Dezember 2023 sei gutzuheissen und der Vorinstaz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll der Verhandlung am 2. November 2023 anträgsgemäss - gemäss mein Protokollberichtigungsbegehren vom 27. Dezember 2023 - zu berichtigen. 3 - Die Akten seien der Staatsanwaltschaft Zürich weiterleiten, zwecks einen Strafverfahren gegen Bezirksrichterin Iseli sowie auch Gerichtsschreiber Lüscher zu wegen Urkunde Verfälschung im Amt zwecks Beihilfe zu Betrug sowie Amtsmissbrauch zu eröffnen. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner-" 1.7. Mit Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2024 im Verfahren NP240004 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Dezember 2023 (vgl. vorstehend, E. 1.2) erhobene Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 1.8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-94). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Protokollberichtigungsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit (vgl. act. 5/88), dass Rechtsanwalt X._____, der Anwalt der Beschwerdegegnerin, nicht zur Verhandlung erschienen und nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Klägerin an der Verhandlung zu vertreten. Aus diesem Grund seien sämtliche Äusserungen von Rechtsanwalt X._____ zu löschen (act. 5/88, S. 1 ff.) bzw. mit "Unbekannten" zu ersetzen (act. 5/88, S. 9). Ferner seien C._____, D._____, E._____ und F._____ nicht an der Verhandlung gewesen und nicht bevollmächtigt, die Klägerin an der Verhandlung zu vertreten. Aufgrund dessen seien sämtliche Äusserungen, welche von C._____, D._____, E._____ und F._____ stammen sollen, sowie diverse Protokollnotizen, zu löschen (act. 5/88, S. 1 ff., 9). Auch die Zeugin G._____ sei nicht erschienen; die diesbezügliche Protokollnotiz sei zu berichtigen (act. 5/88, S. 2).

- 4 - Die Zeugenbefragung (vgl. act. 5/90/1 bzw. act. 5/74) sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 5/88, S. 10). Hinsichtlich einer Aktennotiz vom 1. November 2023 (act. 5/90/2, S. 1 = act. 5/70) machte die Beschwerdeführerin geltend, Frau Schwaller habe sie nicht angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis einreichen müsse. Die Aktennotiz vom 1. November 2023 sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 5/88, S. 10). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin bezüglich act. 5/76 (vgl. act. 5/90/2, S. 2 ff.) geltend, es sei nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt X._____ die Positionen als "Leistung" in Bezug auf dieses Verfahren angekreuzt habe (act. 5/88, S. 10). 2.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen (vgl. act. 4, S. 2 ff.), dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Zeugin G._____ sowie die Stockwerkeigentümer C._____, D._____, E._____ und F._____ nicht zur Verhandlung erschienen seien, um unsubstantiierte und aus der Luft gegriffene (unzutreffende) Behauptungen der Beschwerdeführerin handle, auf die nicht weiter einzugehen sei. Es erscheine unverständlich, dass die Beklagte selbst nach Abhören des Tonbandes (act. 5/83 bis act. 5/87) solche Behauptungen aufstelle. Es sei im Endentscheid vom 4. Dezember 2023 erläutert worden, weshalb die Vertretungsberechtigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bejaht worden sei und dass die Beklagte, wenn sie mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sei, den im Urteil belehrten Rechtsmittelweg einzuschlagen haben werde (mit Verweis auf act. 5/80, Dispositiv-Ziffer 6). Die Beschwerdegegnerin sei an der Verhandlung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten worden und die Beschwerdeführerin habe ebenfalls den im Urteil belehrten Rechtsmittelweg einzuschlagen, wenn sie der Meinung sein sollte, dass die Wortmeldungen der Stockwerkeigentümer nicht hätten gehört werden dürfen. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Aktennotiz der Gerichtsschreiberin MLaw A. Schwaller nicht den wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin wiedergebe. Die Rechnungsposition auf act. 76 sei nicht von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sondern von der Gerichtsschreiberin angekreuzt worden. Dies sei im Protokoll zutreffend festgehalten worden (mit Verweis auf das Verfahrensprotokoll, S. 19 und 18). Entsprechend sei das Protokollberichtigungsbegehren abzuweisen. Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass die das beanstandete

- 5 - Protokoll führende Gerichtsschreiberin unterdessen auf einer anderen Abteilung arbeite und das Protokollberichtigungsbegehren unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher entschieden werde. 3. 3.1. Vorliegend wurde die Protokollberichtigung nach Erlass des erstinstanzlichen Endentscheids verlangt (vgl. vorstehend, E. 1.2 ff.). Erstinstanzlich zuständig für die Protokollberichtigung bleibt auch nach Erlass des Endentscheids das Gericht, über dessen Verhandlung Protokoll geführt wurde (PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 235 N 45). Protokollberichtigungsentscheide ergehen grundsätzlich als prozessleitende Verfügung; gegen den Entscheid kann Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geführt werden (PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 235 N 47 f.). Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach Art. 319 ff. ZPO. Mangels einer gesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO können Protokollberichtigungsentscheide nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC220039 vom 11. November 2022; OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020 E. II.1.; vgl. auch BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 235 N 48). Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3 f.). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II.2.1; OGer ZH PP210023 vom 1. Juli 2021, E. 3.1).

- 6 - 3.2. Die Beschwerde wurde innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung erhoben (vgl. act. 4; act. 5/93). Die Beschwerdeführerin macht indessen keine Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Es erscheint fraglich, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht, zumal eine allfällige Abänderung des Endentscheids grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Endentscheid hätte verlangt werden müssen (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Auf. 2017, Art. 235 N 49 f.). Auch fehlt es in weiten Strecken an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist. 3.3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr aus nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe fassungslos festgestellt, dass ihre Anträge betreffend die Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 2. November 2023 mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2024 abgewiesen worden seien, obwohl sowohl Gerichtsschreiberin Lüscher als auch Bezirksrichterin Iseli bereits am 4. Dezember 2023 schriftlich bestätigt hätten, dass die Klägerin gar nicht an der Verhandlung erschienen sei (act. 2, Rz. 3, 8 ff.). 3.3.2. Dieser von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde mehrfach erhobene Einwand ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin stellt in diesem Zusammenhang auf eine Passage auf Seite 3 aus dem Urteil vom 4. Dezember 2023 ab, welche sie ihrer Beschwerde beilegt (act. 3/2). Dort wird (mit Verweis auf act. 5/74 ff. sowie auf Seite 10 ff. des Verfahrensprotokolls der Vorinstanz) ausgeführt, die "Klägerin" sei am 2. November 2023 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Wie sich anhand der referenzierten Dokumente allerdings ohne weiteres erkennen lässt, handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler: Act. 5/74 ist das Protokoll der Zeugeneinvernahme von G._____ vom 2. November 2023. Darin ist in einer Protokollnotiz vermerkt, dass die Beklagte, und damit die Beschwerdeführerin, unentschuldigt nicht erschienen sei (act. 5/74, S. 1). Auch im Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2023

- 7 - (Verfahrensprotokoll der Vorinstanz, Seite 10 ff.) ist vermerkt, dass die Beklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Daraus, dass im Urteil der Vorinstanz vom 4. Dezember 2023 (act. 5/80, S. 3 unten bzw. act. 3/2) versehentlich von der Säumnis der Klägerin anstatt der Beklagten die Rede war, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde wäre in diesem Punkt daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Nachdem die Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung nicht säumig war, ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Folgen der Säumnis (vgl. act. 2, Rz. 11 f.) nicht weiter einzugehen. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 2. November 2023 nicht Gerichtsschreiberin Lüscher, sondern Gerichtsschreiberin Schwaller teilgenommen habe. Gerichtsschreiberin Lüscher sei daher nicht berechtigt und bevollmächtigt gewesen, im Namen der Vorinstanz das Protokollberichtigungsbegehren der Beschwerdeführerin zu bearbeiten und abzuweisen (act. 2, Rz. 4 ff., 13 und Rz. 21). Es habe – wie bereits in der Berufungsschrift vom 29. Januar 2024 erwähnt worden sei – eine unbegründete Veränderung des Spruchkörpers gegeben. Bezirksrichterin Iseli habe Bezirksrichter Häusermann grundlos ersetzt und Gerichtsschreiberin Lüscher habe Gerichtsschreiberin Schwaller grundlos ersetzt (act. 2, Rz. 20). Aufgrund der unbegründeten Änderung des Spruchkörpers sei die Verfügung vom 11. Januar 2024 in einem katastrophalen, schlechten Zustand (act. 2, Rz. 23). Die Beschwerdeführerin rügt eine erhebliche Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und ersucht, die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2, Rz. 22). 3.3.4. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen ihrer Berufung gegen den Endentscheid den Wechsel der Gerichtsschreiberin moniert. In Erwägung 3.1 des Berufungsentscheids vom 31. Mai 2024 im Verfahren NP240004 wurde aufgezeigt, dass der Wechsel der Gerichtsschreiberin auf einen Stellenwechsel zurückzuführen und der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich nicht verfassungsmässige Besetzung des Gerichts unbegründet ist. Hierauf kann verwiesen werden. Abgesehen davon erwähnt auch der angefochtene Entscheid (act. 4, S. 3 unten), dass die das beanstandete Protokoll führende Gerichtsschrei-

- 8 berin unterdessen auf einer anderen Abteilung arbeite, und über das Protokollberichtigungsbegehren daher unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher entschieden werde (mit Verweis auf PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 26, wonach Grundlage des Berichtigungsentscheids im Wesentlichen die [allfälligen] handschriftlichen Notizen und technischen Aufzeichnungen bildeten, wohingegen auf die blosse Erinnerung nicht abgestellt werden könne). Nachdem die Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers sachlich begründet war, war die neu eingesetzte Gerichtsschreiberin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch für die Bearbeitung des Protokollberichtigungsgesuchs zuständig. Die Beschwerde wäre somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre. Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext erhobenen, haltlosen Vorwürfe betreffend Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch bzw. zur Qualität der Verfügung vom 11. Januar 2024 (act. 2, Rz. 6 und 23) ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. Sodann fand der Wechsel von Bezirksrichter Häusermann zu Bezirksrichterin Iseli bereits im Dezember 2022 statt und wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 mitgeteilt (act. 5/22). Stichhaltige Gründe, weshalb auf diese Thematik zurückzukommen wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3.5. Die Beschwerdeführerin bringt sodann in der Beschwerde (act. 2, Rz. 14 f.) neu vor, sie könne aufgrund der Abhörung der Tonbandaufnahmen bestätigen, dass die Stimmen nicht von Rechtsanwalt X._____, C._____, D._____, F._____ oder G._____ gewesen seien. Auch die Unterschrift sei nicht von G._____ und es sei kein Vergleich der Unterschrift mit dem amtlichen Ausweis gemacht worden. Es gebe keine Kopie des amtlichen Ausweises von G._____ bei den Akten. Ihre Zeugeneinvernahme sei daher nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 2, Rz. 13 f.). 3.3.6. Die Beschwerdeführerin ist mit diesen neuen, im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Behauptungen nicht zu hören (vgl. vorstehend, E. 3.1). Abgesehen davon sind die Vorbringen haltlos. Es gibt keinen objektiven Hinweis und ist in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass andere Personen als die im Ver-

- 9 handlungsprotokoll genannten an der Verhandlung teilgenommen hätten. Wie aus dem Protokoll der Zeugeneinvernahme von G._____ hervorgeht, gab die Zeugin ihre Personalien bekannt und wies sich mit einer Identitätskarte aus (act. 74, S. 1). Darauf, dass es sich nicht um ihre Unterschrift handeln könnte, gibt es nicht den geringsten Hinweis. Die Beschwerde wäre auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre. 3.3.7. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann Einwände gegen die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X._____ (act. 2, Rz. 15). Dieser Themenkomplex, welchen die Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufung gegen den Endentscheid aufgeworfen hat, wurde in E. 3.3, 3.3.8 ff. des diesbezüglichen Beschlusses und Urteil vom 31. Mai 2024 im Berufungsverfahren (NP240004, act. 5/80) bereits eingehend behandelt. Dies mit dem Ergebnis, dass von einer hinreichenden Prozessvollmacht und Bevollmächtigung zur Einreichung der Forderungsklage auszugehen ist (act. 5/80, E. 3.3, 3.3.8 ff.). Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im Berufungsentscheid (act. 5/80) verwiesen werden. Abgesehen davon handelt es sich, insbesondere auch, soweit die Beschwerdeführerin mit der Verwaltereigenschaft der H._____ GmbH argumentiert, um neue Vorbringen, mit welchen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht zu hören ist (vorstehend, E. 3.1). Ein Anlass, die Ausführungen von Rechtsanwalt X._____ aus dem Protokoll zu entfernen, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, besteht nicht. Die Beschwerde wäre auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. 3.3.8. Sodann leitet die Beschwerdeführerin offenbar aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt X._____, C._____, D._____, E._____ und F._____ im Entscheid vom 4. Dezember 2023 der Vorinstanz im Hauptverfahren nicht namentlich erwähnt werden, sondern lediglich von "Anwesenden" die Rede ist, ab, dass die genannten Personen nicht anwesend oder nicht bevollmächtigt gewesen seien und ihre Aussagen, selbst wenn sie anwesend gewesen wären, nicht hätten protokolliert werden dürfen (act. 2, Rz. 16). Hinzu komme, dass Bezirksrichterin Iseli die Anwesenden gemäss Protokoll mehrfach belehrt habe, dass sie der Richterin keine Fragen stellen sollten, sondern ihrem Anwalt bzw. ihrem Vertreter. Deshalb

- 10 müssten die Aussagen von D._____, C._____, F._____ und E._____ aus dem Protokoll entfernt werden. Sie mache geltend, dass die Vorinstanz aufgrund dessen nicht nach Treu und Glauben handle (act. 2, Rz. 17). 3.3.9. Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig. Es ist üblich, von "Anwesenden" zu sprechen, wenn mehrere Teilnehmer einer Verhandlung gemeint sind. Wer die Anwesenden waren, lässt sich dann dem entsprechenden Protokoll entnehmen. Eine Grundlage, um die Protokollierung der Aussagen der vorgenannten Personen aufzuheben, ist nicht ersichtlich; erst Recht lassen sich aus dieser Begriffsverwendung keine Rückschlüsse auf die Vertretungsbefugnis ziehen. Wie bereits erwähnt ist mit Blick auf die Vertretungsbefugnis alsdann auf die Erwägungen im Berufungsentscheid im Hauptverfahren zu verweisen (act. 5/80, E. 3.3, 3.3.8 ff.). Hinsichtlich der Belehrung der Anwesenden bleibt unklar, worauf sich die Beschwerdeführerin konkret bezieht. Auch handelt es sich um einen neuen, vorinstanzlich nicht vorgetragenen Aspekt, mit dem die Beschwerdeführerin nicht zu hören ist (vorstehend, E. 3.1), zumal weder ersichtlich ist, inwiefern Aussagen aus dem Protokoll zu entfernern wären, noch inwiefern der Vorinstanz vorgeworfen werden könnte, nicht nach Treu und Glauben gehandelt zu haben. Auch in diesen Punkten ist die Beschwerde unbegründet, und wäre abzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten wäre. 3.3.10. Wohl mit Blick auf act. 5/70 – eine Aktennotiz betreffend ein Telefonat am 1. November 2023 zwischen der vormals mit der Angelegenheit befassten Gerichtsschreiberin Schwaller und der Beschwerdeführerin – macht die Beschwerdeführerin geltend, weder Gerichtsschreiberin Lüscher noch Bezirksrichterin Iseli könnten bestätigen, dass das Telefongespräch zwischen ihr und Gerichtschreibern Lüscher [recte: gemeint wohl Gerichtsschreibern Schwaller] stattgefunden habe. Nur Gerichtsschreiberin Schwaller könne ihr widersprechen. Deshalb mache sie geltend, dass Gerichtsschreiberin Lüscher und Bezirksrichterin Iseli nicht nach Treu und Glauben gehandelt hätten. Da Gerichtsschreiberin Schwaller ihre Aussage nicht bestritten habe, sei die Notiz betreffend das Telefongespräch vom 1. November 2023 von Gerichtsschreiberin Schwaller für nichtig zu erklären (act. 2, Rz. 18).

- 11 - 3.3.11. Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Aktennotiz (act. 5/70) von der seinerzeit mit dem Verfahren befassten Gerichtsschreiberin Schwaller zwecks Dokumentation des mit der Beschwerdeführerin geführten Telefonats erstellt wurde und insoweit Beweisfunktion hat. Wenn die Beschwerdeführerin nun behaupten will, das Telefonat habe nicht stattgefunden, steht diese Aussage im Widerspruch zu der in die Verfahrensakten aufgenommenen Aktennotiz. Irgendwelche stichhaltigen Gründe, weshalb die Aktennotiz nicht den wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin wiedergeben solle, bringt die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (act. 4, S. 3) – nicht vor. Die Beschwerde wäre damit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten gewesen wäre. 3.3.12. Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als willkürlich, dass von der Vorinstanz bestätigt worden sei, dass Gerichtsschreiberin Lüscher allein über das Berichtigungsbegehren entschieden habe, obwohl sie gar nicht an der Verhandlung gewesen sei. Wenn der Name von Bezirksrichterin Iseli auf der Verfügung stehe, dann gebiete der gesunde Menschenverstand, dass sie auch entschieden hätte. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der zuständigen Richterin in Bezug auf die Verfügung vom 11. Januar 2023 (recte: 2024) sei die Verfügung für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 2, Rz. 26). 3.3.13. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um einen Endentscheid in der Sache, sondern um einen "anderen Entscheid" gemäss § 136 GOG. Solche können gemäss § 136 GOG von einem Mitglied des Gerichts oder der Gerichtsschreiberin unterzeichnet werden. Die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin bedeutet somit nicht, dass Bezirksrichterin lic. iur. Iseli am Entscheid nicht mitgewirkt bzw. diesen nicht entschieden hätte. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 3.3.14. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, act. 5/76 sei für nichtig zu erklären, weil in Bezug auf act. 76 nicht protokolliert sei, dass Rechtsanwalt

- 12 - X._____ behauptet habe, dass diese Positionen angekreuzt werden sollten und sich die Vorinstanz auf keinen Beweis stütze (act. 2, Rz. 24). 3.3.15. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (act. 4, S. 3) auf das vorinstanzliche Verfahrensprotokoll, S. 19, hingewiesen. Dort findet sich folgende Protokollnotiz: "RA X._____ zählt die relevanten Rechnungspositionen in act. 4/10 auf. Die Gerichtsschreiberin markiert diese Rechnungspositionen in einer Kopie von act. 4/10. Diese wird als act. 76 zu den Akten genommen. RA X._____ weist darauf hin, dass die Spesen nicht eingerechnet worden seien und dass die geltend gemachten Positionen insgesamt einen Betrag von CHF 17'325.– respektive CHF 18'659.05 inkl. MwSt. ergäben." Der Vorwurf der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 3.3.16. Der Beschwerdeantrag Ziff. 3 bezüglich der Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft Zürich zwecks Einleitung eines Strafverfahrens gegen Bezirksrichterin Iseli und Gerichtsschreiberin Lüscher ist neu und damit unzulässig. Für die Einleitung einer Strafanzeige hat sich die Beschwerdeführerin im Übrigen an die dafür zuständigen Strafbehörden zu wenden. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist folglich nicht einzutreten. Entsprechend ist auf die Äusserungen in der Beschwerde hierzu (vgl. act. 2, Rz. 6, 23) nicht weiter einzugehen. 3.3.17. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr Protokollberichtigungsbegehren habe keinen Stempel vom 28. Dezember 2023, sondern vom 27. Dezember 2023 aufgewiesen (act. 2, Rz. 25). Die Beschwerdeführerin reicht in diesem Zusammenhang eine Kopie der Sendungsverfolgung ein (act. 3/3, letzte Seite). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe am 27. Dezember 2023 um 22:45 Uhr aufgegeben hat, was möglicherweise für eine allfällige Fristwahrung bedeutsam sein könnte, gleichzeitig aber nichts über das Datum des Poststempels aussagt. Nachdem die Fristwahrung im vorinstanzlichen Verfahren kein Thema war, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.4. Im Ergebnis wäre die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.

- 13 - 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen 2 und 3 (act. 2, act. 3/2 und act. 3/3), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 14 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 6. September 2024

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