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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2024 PP240003

7 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,360 mots·~7 min·3

Résumé

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP240003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 7. Februar 2024

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2024 (FV230044-C)

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. August 2023 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 4. Juli 2023 (Urk. 5/1) eine Forderungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/2). Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) zur Klage Stellung und beantragte gleichzeitig, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 5/29). Am 5. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 3 = Urk. 5/31 S. 3): "1. Dem Beklagten wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ergänzen, wozu er namentlich den beigelegten Fragebogen vollständig auszufüllen und sämtliche darin erwähnten, erforderlichen und weiteren Beilagen dem Gericht einzureichen hat. Diese Frist wird – bei Vorliegen zureichender Gründe – höchstens einmal erstreckt, falls vor Ablauf darum ersucht wird. Ein allfälliges Erstreckungsgesuch ist begründet einzureichen und der Erstreckungsgrund ist mit geeigneten Urkunden zu belegen (vgl. die Verfügung vom 27. November 2023). Es wird keine Nachfrist angesetzt. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je mit Gerichtsurkunde), an den Beklagten unter Beilage eines Fragebogens betreffend unentgeltliche Rechtspflege, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von act. 29 und act. 30/1-7." 1.2. Am 30. Januar 2024 reichte der Beklagte hierorts eine "Eingabe zum hängigen Verfahren am Bezirksgericht Bülach Geschäfts-Nr: FV230044-C" ein (Urk. 1 S. 1), mit welcher er unter anderem kritisiert, dass die Vorinstanz von ihm Unterlagen verlange, obwohl das Obergericht des Kantons Schaffhausen seine Bedürftigkeit bestätigen könne (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Eingabe vom 30. Januar 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2024 erhebt. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–37). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich

- 3 unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 17. Januar 2024 zugestellt (Urk. 5/33). Sie ist prozessleitender Natur, weshalb die Frist zur Erhebung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelfrist lief dem Beklagten demzufolge am 29. Januar 2024 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerde erst am 30. Januar 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben (vgl. den an Urk. 1 angehefteten Briefumschlag) und erfolgte somit verspätet. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Abgesehen davon ist eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung wie der vorliegenden Fristansetzung zur Verbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz – mit Ausnahme von hier mit Bezug auf den Beklagten nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO- Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist

- 4 beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend legt der Beklagte nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Er macht einzig geltend, das Einverlangen von Unterlagen diene nur dem Zweck, ihn "z'nüsslä" (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommen- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Diese Angaben sind erforderlich, damit das Gericht die für eine Gutheissung des Gesuchs erforderliche Mittelosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) überprüfen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in jedem Verfahren und bei jedem Gericht neu zu stellen. Selbst wenn dem Beklagten somit in einem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sein sollte, ist dies für die Vorinstanz nicht bindend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese ihm Frist zur Verbesserung seines Gesuchs ansetzte. Auf die Beschwerde des Beklagten ist insoweit auch mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 2.3. Soweit sich der Beklagte bloss in allgemeiner Form über die Vorinstanz beschwert, sich über verweigerte Gesprächsbereitschaft beklagt und einen fairen Prozess fordert, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Zudem wurde über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bis anhin noch gar nicht entschieden. Soweit der Beklagte zudem inhaltliche Ausführungen zur Forderung der Klägerin macht (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5 und Ziff. 8), ist er mit diesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Diese hat er im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass keine Weiterleitung seiner Beschwerde an die Vorinstanz erfolgt. 3.1. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Im Beschwerdeverfahren stellt der Beklagte kein explizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da der unvertretene Beklagte im

- 5 - Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen hat, wäre ein entsprechendes Gesuch ohnehin gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellt (Urk. 1). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'889.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 7. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am: jo

Beschluss vom 7. Februar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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