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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2024 PP230060

9 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,480 mots·~7 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230060-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Februar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. August 2023 (FV230007-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 24. März 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Forderungsklage über "einstweilen" Fr. 1'440.– nebst Kosten sowie Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Urk. 1; samt entsprechender Klagebewilligung vom 29. November 2022, Urk. 3). Für den weiteren Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 35 Erw. 1). Mit Urteil vom 25. August 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (nachträglich begründet; Urk. 31 = Urk. 35). b) Gegen dieses (ihr am 20. November 2023 zugestellte; Urk. 32) Urteil erhob die Klägerin am 20. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 34 Blatt 4 bzw. Blatt 5): "Die beklagte Partei sei zu verurteilen gemäss Klagebewilligung, der Klägerin CHF*1'440.-- Forderungssumme sowie CHF*25.-- Postgebühren zu bezahlen. lm Weiteren habe die beklagte Partei sämtliche Kosten im Zusammenhang der eingeleiteten Betreibung in Elgg von CHF*73.30* und die Kosten der Verhandlung beim Friedensrichteramt C._____ von CHF*250--* vollumfänglich der Klägerin zu entrichten/bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung … des Betreibungsamtes Elgg sei aufzuheben. Unter Kosten- und angemessener Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." "5. Es wird beantragt, dass das Urteil des Bezirksgericht Winterthur vom 25. August 2023 aufgehoben wird und die Forderungssache zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (Bezirksgericht Winterthur) zurückzuweisen ist. 6. Weiter sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin [...] eine Parteientschädigung von CHF*2'500.-- - CHF*4'000.-- zu bezahlen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Die Klägerin hat den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- fristgerecht geleistet (Urk. 38-39). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge-

- 3 legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht, ebenso wenig pauschale Verweisungen auf Beschwerdebeilagen oder andere Urkunden. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin habe für den Beklagten verschiedene Leistungen erbracht. Sie habe u.a. im Auftrag des Beklagten Lenker verzeigt, welche ihr Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Grundstück des Beklagten parkiert hätten. Vorliegend eingeklagt sei der in einem solchen Fall angefallene Aufwand (Urk. 35 Erw. 3). Ein Auftrag könne formfrei abgeschlossen werden. Eine Vergütung sei nur geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich sei. Auch bezüglich der Höhe des Honorars sei eine Vereinbarung erforderlich. Die Beweislast für eine Honorarabsprache und die Angemessenheit oder Üblichkeit der Honorarforderung trage der Beauftragte (Urk. 35 Erw. 5). Die Klägerin mache geltend, für jeden Fall einzeln beauftragt worden zu sein, während der Beklagte eine Rahmenvereinbarung geltend mache. Die Klägerin berufe sich für ihren Standpunkt auf die einzelnen Vollmachten, die der Beklagte jeweils für das Stadtrichteramt unterzeichnet habe. Die Klägerin sei jedoch nach übereinstimmender Darstellung generell damit beauftragt worden, sämtliche Falschparker zu verzeigen. Sie sei demnach nach der mündlichen Auftragserteilung selbständig tätig geworden und die Vollmachten seien jeweils für die einzelnen Strafanzeigen unterzeichnet worden. Die Tätigkeit der Klägerin habe somit auf einer Rahmenvereinbarung zur Parkplatzbewirtschaftung basiert (Urk. 35 Erw. 6.1). Hinsichtlich des Honorars mache der

- 4 - Beklagte geltend, dass in der Rahmenvereinbarung als Honorar ein prozentualer Anteil der verlangten Zivilforderungen vereinbart worden sei. Dies sei von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Sie stütze sich einzig auf die vom Beklagten erteilten Vollmachten. Die darin enthaltene Klausel, dass sich der Beklagte zur Zahlung des Honorars gemäss Auftragsvereinbarung verpflichte, stelle jedoch keine eigenständige Honorarvereinbarung dar, sondern verweise auf eine separat geschlossene Auftragsvereinbarung. Vorliegend wäre dies die Rahmenvereinbarung, nach der die Klägerin somit einen Anspruch auf einen Teil der vereinnahmten Umtriebsentschädigungen habe, jedoch kein (zusätzliches) Honorar geschuldet gewesen sei. Ein solches wäre somit höchstens dann geschuldet, wenn es üblich wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten, dass die Rahmenvereinbarung einem weit verbreiteten Geschäftsmodell entspreche, werde von der Klägerin nur pauschal bestritten. Damit verkenne sie, dass sie die Beweislast für eine Üblichkeit trage (Urk. 35 Erw. 6.2). Demnach hätten die Parteien vereinbart, dass die Leistungen der Klägerin betreffend die Parkplatzbewirtschaftung über die Zivilforderungen gegenüber den fehlbaren Fahrzeuglenkern entschädigt werden sollten; ein (zusätzlicher) Honoraranspruch stehe ihr dagegen nicht zu. Allerdings sei im vorliegenden Fall unbestrittenermassen in der Strafanzeige keine Zivilforderung gestellt worden. Jedoch gelinge der Klägerin der Beweis einen Honorarvereinbarung für diese Konstellation nicht. Ohnehin hätte sie auch beweisen müssen, dass der Verzicht auf die Zivilforderung alleine dem Beklagten anzulasten gewesen wäre. Hierzu würden beide Parteien eine Einreichung der Strafanzeige durch die Gegenpartei behaupten, ohne Beweise zu nennen. Die Klägerin könne damit nicht beweisen, dass nicht letztlich sie die Strafanzeige eingereicht habe, was auch bei einer entsprechenden Vereinbarung eine Honorarforderung ausschliessen würde (Urk. 35 Erw. 6.3). Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 35 Erw. 6.4). c) Die Klägerin stellt in ihrer Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen lediglich pauschal ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne jedoch konkrete Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen zu erheben und auch ohne darzulegen, dass und wo sie die entsprechenden Behauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte (Urk. 34 passim; die Klägerin spricht ausdrücklich von "Ergänzungen"). Dies genügt nach dem Gesag-

- 5 ten nicht (oben Erw. 2.a) und darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Zu den entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 35 Erw. 6.1 bis 6.3; oben Erw. 2.b zusammengefasst wiedergegeben) nimmt die Klägerin sodann gar keine Stellung (vgl. Urk. 34 Blatt 3 f.). Die Klägerin macht zwar eine falsche Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend (Urk. 34 Blatt 2, Blatt 4), führt jedoch in der vorliegenden Beschwerde nicht aus, worin die unkorrekte Besetzung bestehen sollte (dass sie die Beschwerde des Verfahrens PP230060-O – in welcher sie dies begründet – beigelegt hat, hilft ihr vorliegend nichts; oben Erw. 2.a). Auch darauf ist demnach nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdevorbringen, die Forderung des vorliegenden Verfahrens stehe in keinerlei Verbindung zu den anderen Forderungen (Urk. 34 Blatt 1), wird schon dadurch widerlegt, dass der vorliegenden Beschwerde die Beschwerdeschrift des Verfahrens PP230059-O beigelegt und die exakt gleichen (umfangreichen) Beilagen wie im Beschwerdeverfahren PP230059-O eingereicht wurden. Es ist auch offensichtlich, dass beide Verfahren einen Auftrag betreffend Parkplatzbewirtschaftung betreffen. Im Übrigen ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen durchaus auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls eingegangen (vorliegend keine Zivilforderung gestellt; vgl. Urk. 35 Erw. 6.2). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'440.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 450.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beklagten erwuchs kein rele-

- 6 vanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 34, 36 und 37/2-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'440.--.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm