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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2020 PP200021

8 septembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,133 mots·~6 min·5

Résumé

Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. September 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon

betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. Juni 2020 (FV200009-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit (unbegründetem) Urteil vom 30. Januar 2020 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2019) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 26'912.64 nebst 12.5 % Verzugszins seit 16. September 2009 sowie den bis zum 15. September 2009 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 1'249.35 (Urk. 2/1). b) Am 27. Februar 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) die entsprechende Aberkennungsklage ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. März 2020 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'700.-- an (Urk. 5; zugestellt am 26. März 2020, Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde dem Kläger eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 9; zugestellt am 28. Mai 2020, Urk. 12/1). Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 reichte der Kläger bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 10), welches von der Vorinstanz (auch) als Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte der Kläger fristgerecht (Urk. 13) eine Begründung des Wiederherstellungsgesuchs ein (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wies die Vorinstanz vorab das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab; sodann wies sie das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Klage nicht ein (Urk. 19 = Urk. 23). c) Gegen diese ihm am 25. Juni 2020 zugestellte (Urk. 20/1) Verfügung reichte der Kläger eine als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe vom 26. Juni 2020 ein (Urk. 22; dem Obergericht überbracht am 3. Juli 2020). Die Rechtsmittelfristen (sowohl für eine Beschwerde, als auch für eine Berufung) sind damit gewahrt. Der Rechtsmitteleingabe des Klägers lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 22): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Kläger sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. d) Auf Anfrage vom 17. Juli 2020 (Urk. 25) teilte der Kläger am 24. Juli 2020 mit, dass seine Rechtsmitteleingabe nicht nur eine Beschwerde gegen die

- 3 - Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darstelle, sondern auch eine Berufung gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage (Urk. 26). e) Für die Berufung gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs und das Nichteintreten auf die Aberkennungsklage war ein separates Berufungsverfahren anzulegen, da in jenem Verfahren die Beklagte Gegenpartei des Rechtsmittelverfahrens ist (Geschäfts-Nr. NP200023-O). f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss Art. 117 ZPO setze ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kumulativ voraus, dass die darum ersuchende Partei mittellos sei und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen würden. Die Erfolgsaussichten seien zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Die Aussichtslosigkeit könne formeller oder materieller Natur sein; formell aussichtslos sei ein Begehren beispielsweise bei verpassten Fristen. Vorliegend habe der Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verpasst. Da dies zu ei-

- 4 nem Nichteintretensentscheid führe, habe folglich bei Einreichung des Gesuchs formelle Aussichtslosigkeit für die Aberkennungsklage bestanden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Urk. 23 Erw. II.3.1 und 3.2). c) Diese Erwägungen werden vom Kläger beschwerdeweise nicht beanstandet. Die Rechtsmittelschrift wendet sich primär gegen die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs, was im Berufungsverfahren NP200023-O zu behandeln ist. Wie das Urteil in jenem Berufungsverfahren zeigt, ist die vorinstanzliche Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuch zu bestätigen. Damit bleibt es bei der Aussichtslosigkeit der Aberkennungsklage im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Gleichwohl sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine (zusätzlichen) Gerichtskosten zu erheben; die Gerichtskosten für die Rechtsmitteleingabe des Klägers werden im Berufungsverfahren NP200023-O erhoben. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 5 - 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Beklagte im Hauptverfahren, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 22, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'912.64. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: rl

Urteil vom 8. September 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Beklagte im Hauptverfahren, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 22, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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