Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. Mai 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. März 2019 (FV190010-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 14. Februar 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 97.30 ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 14. Dezember 2018, Urk. 1). Am 26. Februar 2019 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. März 2019 vor (Urk. 4). Mit Eingabe vom 3. März 2019 zog der Kläger seine Klage zurück (Urk. 7). Mit Verfügung vom 4. März 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 75.-- dem Kläger (Urk. 8 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Kläger am 5. April 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 3): "1. Es sei im vorliegenden, rechtskräftigen Entscheid, die dem Kläger vom Bezirksgericht Uster, auferlegte Entscheidgebühr, Fr. 75.–, zu erlassen bzw. abzuschreiben (für das Gericht ist durch die vorliegende Untätigkeit noch gar kein Aufwand entstanden). 2. Eventualiter: Die vorliegende Verfügung sei aufzuheben bzw. dem Bezirksgericht zur Neubeurteilung zurück zu weisen. 3. Der Kläger zieht seine Klage nicht zurück. 4. Es sei das Bezirksgericht Uster zu verpflichten, zu Ziffer 3. Prozessuales bzw. Fragen an das Gericht (act. 1), Stellung zu nehmen oder die Beklagte schon jetzt zu einer Klageantwort bzw. Stellungnahme zu seinen Rechtsbegehren zu verpflichten. 5. Gegen die vorliegende Gerichtsbesetzung (Bezirksrichterin lic. iur. Strähl und Gerichtsschreiber MLaw Vecchié) stellt der Kläger schon jetzt ein Ausstandsbegehren (für das nachfolgende Revisionsverfahren bzw. die mündliche Verhandlung). 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. des Bezirksgerichts Uster." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Soweit der Kläger geltend macht, die Klage sei/werde nicht zurückgezogen (Beschwerdeantrag 3), steht dafür das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zur Verfügung, sondern einzig die Revision (BGE 139 III 133; der Kläger hat
- 3 eine solche auch angekündigt, Urk. 11 S. 2 unten). Demgemäss ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) Mit dem Rückzug der Klage durch den Kläger vom 3. März 2019 wurde das vorinstanzliche Verfahren unmittelbar beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urk. 12 Erw. 2.1). Auf die Beschwerdeanträge 4 und 5 des Klägers ist damit ebensowenig einzutreten. c) Bei einem Klagerückzug ist die Beschwerde dagegen zulässig gegen die mit dem Abschreibungsentscheid getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 139 III 133 E. 1.2). (Nur) Insoweit ist auf die Beschwerde des Klägers einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog zu den Kosten, die Prozesskosten würden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Klagerückzug der Kläger als unterliegend gelte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daher sei die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 75.-- festzusetzen sei, dem Kläger aufzuerlegen (Urk. 12 Erw. 3). c) Der Kläger beanstandet diese Erwägungen in seiner Beschwerde nicht, womit es grundsätzlich bei diesen bleibt. Er macht einzig – im Rahmen seines Beschwerdeantrags 1 – geltend, der Vorinstanz sei durch ihre Untätigkeit noch gar kein Aufwand entstanden (Urk. 11 S. 3). d) Dass die Vorinstanz noch keinen Aufwand gehabt habe, ist unzutreffend. Der Kläger hat der Vorinstanz durch seine Klage durchaus Aufwand verursacht: Die Klageschrift war entgegenzunehmen, für sie war ein Geschäft anzulegen, die Klageschrift war durchzusehen sowie einer Erstbeurteilung zu unterzie-
- 4 hen, die Parteien waren zur Hauptverhandlung vorzuladen, der Klagerückzug war durchzusehen sowie zu beurteilen und schliesslich war der Endentscheid (Abschreibung mit Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu fällen, auszufertigen sowie zu versenden. Für den vom Kläger verursachten Aufwand hätte daher in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG ohne weiteres auch eine höhere Entscheidgebühr festgesetzt werden können. Die von der Vorinstanz veranschlagte Entscheidgebühr ist jedenfalls zumindest nicht zu hoch. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet und sie ist abzuweisen (soweit auf sie überhaupt einzutreten ist; oben Erw. 2.a und 2.b). 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 GebV OG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am
Urteil vom 7. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...