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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.05.2018 PP180016

23 mai 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,654 mots·~13 min·5

Résumé

Persönlichkeitsverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180016-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 23. Mai 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 vertreten durch Dr. iur. X2._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 8. Februar 2018; Proz. FV170023

- 2 - Erwägungen: 1. Die Klägerin lebt in D._____, die Beklagten sind (oder waren jedenfalls) Mitarbeiterinnen in der E._____-Filiale D._____. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten hätten sich ihr gegenüber als Kundin unkorrekt verhalten. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ datiert vom 24. Oktober 2017 und führt als Rechtsbegehren auf:

Es sei festzustellen, dass die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt wurde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. (act. 3) Die Klägerin reichte diese Klagebewilligung am 31. Oktober 2017 dem Bezirksgericht Pfäffikon ein, unter Beilage diverser Papiere (act. 1 und 4/1-8). Am 22. November 2017 teilte die E._____ der Klägerin mit, Klagen und Strafanzeigen seien für ihre Mitarbeiterinnen gerade in kleinen Filialen belastend, und Einkäufe der Klägerin in der Filiale D._____ seien ab sofort und einstweilen bis zum 30. Juni 2018 unerwünscht (act. 12). Das Gericht ging davon aus, der Streitwert der Klage betrage Fr. 5'000.-und lud daher zur mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren vor. Um die Vorladung und die damit verbundene Fristansetzung zum Zahlen des Kostenvorschusses entspann sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen Klägerin und Gericht; die Kammer war mit einer Beschwerde der Klägerin gegen den Einzelrichter befasst, welche mit Urteil vom 2. Februar 2018 abgewiesen wurde (act. 50). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2018 sagte die Klägerin, sie werde zur Sache nichts Weiteres ausführen. Sie blieb auch dabei, als ihr der Einzelrichter erläuterte, es sei jetzt der Moment, die Begründung der Klage vorzutragen. Zur Replik aufgefordert sagte sie nur, was sie von den Vertretern der Beklagten gehört habe, "passt ausgezeichnet zu den Frauenmorden" (Prot. VI S. 6 f.).

- 3 - Mit Urteil vom Verhandlungstag (8. Februar 2018) wies der Einzelrichter die Klage ab, so weit er darauf eintrat. Gerichtskosten erhob er nicht, hingegen sprach er den beiden Beklagten je eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu (im Dispositiv act. 57). Die schriftliche Begründung des Urteils wurde am 29. März 2018 versandt und ging der Klägerin am 3. April 2018 zu (act. 67/1). 2. Mit Eingabe vom 10. April 2018, zur Post gegeben am 11. April 2018, führt die Klägerin Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Februar 2018 (act. 70). Am 25. April 2018 verfasste sie eine weitere Eingabe (act. 73), desgleichen am 11. und am 15. Mai 2018 (act. 75 und 78). Die Akten des Einzelrichters wurden beigezogen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Eine Rechtsmittelantwort war nicht nötig. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 regte der Vorsitzende gegenüber den Parteien an, dass sich die Beteiligten zu einem informellen Gespräch unter seiner Leitung treffen möchten, vorzugsweise in D._____ (act. 74). Die Klägerin lehnte das schriftlich ab (act. 75), worauf es nicht weiter verfolgt wurde (act. 76/1 und /2). 3.1 Vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.-- sind nicht mittels Berufung, sondern mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde erlaubt eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in materieller und formeller Hinsicht, und einzig was die Beweiswürdigung angeht, ist das Obergericht auf die Korrektur "offensichtlich unrichtiger" Feststellung beschränkt (Art. 320 ZPO). Dieser Unterschied spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung der Oster-Gerichtsferien bis zum 8. Mai 2018. Zu berücksichtigen sind daher die eigentliche Beschwerdeschrift und die Eingabe vom 25. April 2018. Die Zuschriften vom 11. resp. vom 15. Mai 2018 sind als verspätet unbeachtlich, so weit sie sich mit der Sache befassen. Ob es richtig war, eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 5'000.-- anzunehmen, oder ob es nicht um eine nicht vermögensrechtliche

- 4 - Sache ging, welche im ordentlichen Verfahren zu behandeln gewesen wäre, mag offen bleiben; der Klägerin entstand und entsteht daraus jedenfalls so weit kein Nachteil. Wenn es um die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht gehen sollte, wäre dieses in der Qualifikation frei. Die Beschwerde muss einen Antrag enthalten, wie die Sache richtig hätte entschieden werden sollen resp. zu entscheiden sei, und eine Begründung, weshalb die erste Instanz formelle Fehler begangen habe oder ihre Erwägungen unrichtig seien (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei wird von Laien sehr wenig verlangt, und das Obergericht lässt es genügen, wenn nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) wenigstens der Spur nach erkennbar ist, was mit dem Rechtsmittel angestrebt resp. gemeint ist. Zum Antrag: Die Klägerin verlangte die Feststellung, dass die Beklagten sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzten. Der Einzelrichter wies die Klage ab, so weit er darauf eintrat. Nach Treu und Glauben ist anzunehmen, die Klägerin halte an ihrer Klage fest und wolle, dass das Obergericht darauf eintrete und sie gutheisse. Der Einzelrichter erwog, die Klägerin habe im Zusammenhang mit der aktuellen Klage zahlreiche Eingaben gemacht, welche mit allfälligen Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten in keinem erkennbaren Zusammenhang stünden. Eine Begründung ihrer Klage anlässlich der mündlichen Verhandlung habe sie verweigert. Sie bediene das Gericht auch ausserhalb des aktuellen Verfahrens mit einer Vielzahl von Eingaben, welche jeweils formlos abgelegt würden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für das Verfahren nicht zurechnungsfähig und damit auch nicht prozessfähig sei. Zudem habe sie keine sachlichen Behauptungen zu der angeblich erfolgten Persönlichkeitsverletzung aufgestellt, und das auch auf wiederholte Nachfrage nicht. Deshalb sei die Klage abzuweisen, so weit auf sie einzutreten sei (im Einzelnen act. 71/1). Die Klägerin lässt das nicht gelten. In ihrer Beschwerde beklagt sie, die Behörden und Gerichte stellten sich dumm, als würden sie nicht verstehen. Ob sie eine Anzeige wegen Mordes mache oder ob sie eine Klage wegen Persönlich-

- 5 keitsverletzung erhebe, werde alles als haltlos und angeblich unbegründet abgetan. Das Hausverbot der E._____ sei eine Rufschädigung, und die Behörden und Gerichte seien des Rufmordes an ihr (der Klägerin) schuldig. Wenn sie psychisch gestört wäre, ginge das auf Misshandlungen durch die Behörden zurück, welchen sie seit Jahrzehnten ausgesetzt sei. Zwei Mörder seien trotz ihrer Bemühungen nie strafrechtlich belangt worden und am Ende natürlichen Todes gestorben. In einem Gutachten sei ihr eine überdurchschnittliche Intelligenz attestiert und bemerkt worden, es sei nicht unproblematisch, sie als psychisch gestört zu betrachten. Sie beklagt, die Behörden respektierten die Glaubensfreiheit nicht, und sie hofft, dass Gott das Andenken der Schweiz ausrotte und die Verantwortlichen in den Selbstmord treibe (im Einzelnen act. 70). In der Zuschrift vom 25. April 2018 verdeutlicht die Klägerin ihre Kritik an der Schweiz hinsichtlich der Befolgung der Mosaischen Gesetze (act. 73). 3.2.1 So weit sich die Beschwerde mit den allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz befasst, ist sie als Kritik am angefochtenen Urteil nicht hilfreich, weil sie keinen konkreten Bezug zu den Erwägungen erkennen lässt. Darauf kann nicht weiter eingetreten werden. 3.2.2 Die Klägerin macht ausreichend klar, dass sie die Qualifikation der Urteilsunfähigkeit und damit der mangelnden Prozessfähigkeit bestreitet. Der Einzelrichter begründet seine diesbezügliche Annahme mit dem objektiv wenig zielführenden Verhalten der Klägerin im Prozess, mit den zahlreichen Eingaben an das Gericht und mit den Vorbringen der Klägerin, welche mit der Sache kaum oder überhaupt nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Das ist zu präzisieren: Die Klägerin verhält sich in der Tat auffällig, und ihre Ansichten sind zum Teil mindestens sehr unkonventionell. Ihr Beharren auf merkwürdigen Positionen und ihr zum Teil objektiv schwer verständliches Verhalten sind durchaus geeignet, Zweifel an ihrer Urteils- und Prozessfähigkeit zu wecken. Ohne eine vertiefte fachärztliche Begutachtung sollten sich Behörden und Gerichte allerdings eine psychiatrische Diagnose nicht erlauben. Es kommt hinzu, dass die Klägerin gewisse Probleme sehr deutlich erkennt und auf ihre Art auch präzis benennen kann. So wehrte sie sich dagegen, dass ihre finanziellen Verhältnisse im Hinblick

- 6 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwesenheit der Beklagten verhandelt werden sollten, weil das diese nichts angehe. Der Einwand wurde wohl verworfen (act. 50, Urteil der Kammer vom 2. Februar 2018), war aber durchaus nicht aus der Luft gegriffen. Die Klägerin hat sodann gelesen, dass der Einzelrichter von ihrem Rechtsbegehren als von einer "unbegründeten Klage" sprach, und sie hat das so verstanden, dass die Meinung darüber schon gemacht sei, bevor es zur Verhandlung komme. Dieses Missverständnis geht auf die doppelsinnige Verwendung des Adjektivs "unbegründet" zurück (dazu nachstehend). Richtig besehen ist bei der Klägerin nicht so sehr die Urteils- und Prozessfähigkeit problematisch als die Fähigkeit, ihre "Sache zu führen" (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Wenn sich die Klägerin über Kleinigkeiten so aufregt, dass sie der sachlichen Erläuterung durch das Gericht nicht mehr zugänglich ist, und wenn sie sich im Sinne von "idées fixes" überall und jederzeit auf die beschriebenen, Jahrzehnte zurück liegenden Todesfälle als Morde versteift und die Geltung des Mosaischen Gesetzes in der Schweiz einführen oder durchsetzen will, gelingt es ihr wohl darum nicht, eine andere konkret anstehende Sache zu behandeln. Ähnlich zu beurteilen ist die Reaktion der Klägerin mit einer Strafanzeige darauf, dass die beiden Beklagten beim Friedensrichter nicht erschienen, was zwar bedauerlicherweise ein persönliches Gespräch unter den Parteien verunmöglichte, nach dem Gesetz aber keine weiteren Konsequenzen hat als dass die Klagebewilligung ausgestellt werden muss (Art. 206 Abs. 2 ZPO). Das alles bedeutet einen fast exemplarischen Anwendungsfall von Art. 69 Abs. 1 ZPO. In der Regel muss das Gericht dann die betreffende Partei dazu veranlassen, dass sie sich vertreten lässt oder aber selber für eine Vertretung sorgen. Die Kammer sieht allerdings in konstanter Praxis von diesem Vorgehen ab, wenn der durchzusetzende Standpunkt analog zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei einer vorläufigen Beurteilung keine realistische Erfolgs-Chance hat. Dazu ergibt sich was folgt: 3.2.3 Der Einzelrichter wies die Klage ab, weil die Klägerin dazu keine Begründung gegeben habe.

- 7 - In der Tat führt die so genannte mangelnde Substanziierung nicht zum Nichteintreten, sondern zur Abweisung. Ob das hier richtig war, kann man bezweifeln, da die Klägerin schon ihr Begehren nicht ausreichend spezifizierte und also dem Gericht nicht erläuterte, worin denn ihrer Auffassung nach die Verletzung ihrer Persönlichkeit bestand. Das Abweisen der Klage ist darum gar nicht geeignet, eine Sperrwirkung für künftige Klagen zu bewirken (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), und das spricht für Nichteintreten. Die Klägerin bemängelt den Punkt allerdings nicht, und konkrete Konsequenzen hat er wie gesehen keine. Es muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Wie bereits erwähnt hielt sich die Klägerin darüber auf, dass der Einzelrichter ihr Begehren offenbar schon vor der Verhandlung beurteilt habe, weil er äusserte, sie habe eine "unbegründete Klage" eingereicht (Prot. I S. 6, Bezug nehmend auf act. 37). "Unbegründet" kann heissen "unberechtigt", und die Gerichte verwenden das Wort in diesem Sinn, wenn sie erwägen, ein Begehren an sich oder eine einzelne Rüge oder ein Standpunkt seien unbegründet. Das Wort kann aber auch einen völlig anderen Sinn haben und wird vom Gesetz so verwendet: ein Urteil kann vorerst nur im so genannten Dispositiv (man sagt dann: "unbegründet") den Parteien mitgeteilt werden, und auf Verlangen einer Partei werden die Gründe nachgeliefert (so war es ja im vorliegenden Fall). Im vereinfachten Verfahren sodann muss ein Klage-Partei zwar sagen, was sie will (sie muss ein "Rechtsbegehren" formulieren), aber sie muss mindestens zunächst nicht sagen, weshalb – die Begründung darf sie sich für die mündliche Verhandlung aufsparen (Art. 245 ZPO). Je nachdem wird sofort zur Verhandlung vorgeladen oder der beklagten Partei wird vorweg Gelegenheit gegeben, sich ebenfalls schriftlich zu äussern. Das Vorgehen des Einzelrichters war darum korrekt – und der Brief des Einzelrichters an Rechtsanwalt X1._____ ist in diesem Punkt keinesfalls mehrdeutig abgefasst. Nun mag es sein, dass die Klägerin gerade wegen ihrer Schwierigkeiten, sich auf eine Sache zu konzentrieren, subjektiv nicht in der Lage war, die entsprechenden Erläuterungen des Einzelrichters (welche nur summarisch protokolliert sind, Prot. VI S. 6) zu verstehen. Auch in der Sache muss ihre Klage aber als sehr wenig aussichtsreich beurteilt werden:

- 8 - Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin den beiden Beklagten vorwirft, sie nicht freundlich behandelt zu haben. Im einen Fall soll es darum gegangen sein, dass die eine die andere fragte, ob sie "an der Kasse bleibe", als die Klägerin sich mit ihren Einkäufen näherte, und sie schliesst daraus, man wolle sich mit ihr nicht beschäftigen resp. man wolle ihr aus dem Weg gehen (act. 4/2, 4/3, 4/4, 4/5). Ein anderes Mal soll die eine der Beklagten abwehrend reagiert haben, als ihr die Klägerin beim Nachfüllen von Papier in den Kopierer helfen wollte, und als sie (die Klägerin) auf dem Versuch zu helfen beharrte, sei die Angestellte "ausfällig" geworden (act. 4/5 ohne nähere Begründung dieser "Ausfälligkeit"). Freundlichkeit im zwischenmenschlichen Umgang ist weder rechtlich erzwingbar noch stellt ein gleichgültiges oder sogar erkennbar ablehnendes Verhalten eine Rechtsverletzung dar. Die Klägerin ist ihrerseits wenig wählerisch, wenn es um Vorwürfe an andere Menschen geht, seien es Angestellte der E._____, deren Disziplinierung oder Entfernung durch die Arbeitgeberin sie verlangt (act. 4/4, 4/5 und 4/6), sei es eine Anwältin, welche ihr zu ihrem Unwillen ein Gespräch offeriert (act. 4/7: Angebot zum Gespräch, act. 4/8: Strafanzeige "wegen versuchter Aushöhlung der Rechtspflege"). Unter den gegebenen Umständen war es nicht rechtswidrig, wenn die E._____ der Klägerin gegenüber vorübergehend ein Hausverbot für ihre Filiale D._____ aussprach (act. 12). Umgangssprachlich könnte man es vielleicht mit dem Wort ausdrücken, "wie man in den Wald ruft, so tönt es zurück". Nach den aus den Akten zu entnehmenden Umständen ist praktisch auszuschliessen, dass die Klägerin mit einer Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durchdränge. Unter diesen Umständen war es richtig, dass der Einzelrichter keine weiteren Schritte unternahm. Die Klägerin ist offenbar nicht einverstanden damit, dass der Einzelrichter den Beklagten je eine Parteientschädigung zusprach. Die ganze Sache ist wohl objektiv nicht besonders gravierend, und man könnte sie auf beklagter Seite auch als harmlos-lästig abtun. Da die Entwicklung des Verfahrens nicht absehbar war, durfte die E._____ im Sinne des Schutzes ihrer Arbeitnehmerinnen aber durchaus den Beklagten je eine Vertretung bestellen, ohne dass das als völlig unnötig beur-

- 9 teilt werden dürfte. Damit ist die Entschädigung die gesetzliche Folge des Unterliegens der Klägerin (Art. 95 Abs. 1 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO), und die festgesetzten je Fr. 900.-- sind durchaus massvoll. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind angesichts aller Umstände keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, da die Beklagten nicht begrüsst werden mussten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird verzichtet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten (je unter Beilage von Kopien der Eingaben act. 70, 73, 75 und 78), sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Einzelrichter nahm an, es gehe um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 5'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Urteil vom 23. Mai 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird verzichtet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten (je unter Beilage von Kopien der Eingaben act. 70, 73, 75 und 78), sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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