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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2018 PP170054

6 février 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,474 mots·~12 min·7

Résumé

Forderung (Ausstand)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. Februar 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. November 2017

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 19. April 2016 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich Klage "auf Annullierung des Lombardkreditvertrages vom 5. April 2011" und Zusprechung von Schadenersatz (Urk. 6/2). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/2 S. 2). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/8), verschiedener unerbetener Eingaben des Klägers (Urk. 6/17+18) und der klägerischen Stellungnahme zum Antrag der Gegenpartei auf Sicherheitsleistung (Urk. 6/26) wies der fallführende Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde von der Kammer mit Urteil vom 4. Januar 2017 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. März 2017 nicht ein (Urk. 6/31, Urk. 6/36). In der Folge setzte Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'550.– (Urk. 6/38). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde am 23. Mai 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 6/47). Das Bundesgericht trat auf die diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2017 nicht ein (Urk. 6/50). Mit Eingabe vom 21. März 2017 beantragte der Kläger, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen. Des Weiteren stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel (Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 6. April 2017 wurde das Gesuch des Klägers um Ratenzahlung abgewiesen, gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um den mit Verfügung vom 15. März 2017 verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen sowie eine Sicherheitsleistung zu entrichten (Urk. 6/42 S. 5 f.). Diese Verfügung focht der Kläger mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich an, welches hierauf mit Beschluss vom 29. Mai 2017 nicht eintrat (Urk. 6/48). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2017 nicht ein (Urk.6/51). Zwischenzeitlich

- 3 hatte die Vorinstanz am 11. April 2017 beschlossen, das Ausstandsverfahren bis zur Rückgabe der gesamten Akten FV160063-L durch das Obergericht zu sistieren (Urk. 6/44). Mit Beschluss vom 6. September 2017 wurde das Ausstandsverfahren wieder aufgenommen (Urk. 6/52). 1.2 Mit Schreiben vom 14. September 2017 erstattete Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel seine Stellungnahme (Urk. 6/55). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 wurde dem Kläger entsprechend Frist angesetzt, um sich hierzu zu äussern (Urk. 6/59). Diese Stellungnahme datiert vom 12. Oktober 2017 (Urk. 6/61). Mit Beschluss vom 8. November 2017 entschied die Vorinstanz über das Ausstandsbegehren wie folgt (Urk. 6/63 S. 10) = Urk. 2 A S. 10): 1. Auf den Antrag des Kläger[s] auf Weiterreichen des Falles an ein ausserkantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsbegehren des Klägers vom 21. März 2017 gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung). 4. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand). 1.3 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2017 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3): "Ich beantrage die Punkte 1 und 2 des Beschlusses vom 08. November 2017 für Null und nichtig zu erklären, weil auf wesentliche Punkte materiell in keinster Weise eingegangen wurde, siehe z. Bsp. meine Replik zu den Punkten 3.3 und insbesondere 3.8.! Somit halte ich an meinen Anträgen fest, Herr lic. iur. Vogel, neu auch Frau lic. iur. C. Fischer Maurer sind als befangen zu bezeichnen und vom weiteren Verfahren auszuschliessen. Was sich von alleine ergeben würde, wenn man endlich meinem Antrag stattgeben würde, dieses Verfahren an ein ausserkantonales Gericht der Deutschschweiz auszulagern, da die Zürcher Gerichte in einem für sie unlösbaren Interessenkonflikt feststecken […]." 2. Der Kläger macht Befangenheit der im angefochtenen Beschluss mitwirkenden Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer geltend (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Ausstandsgründe sind grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz gel-

- 4 tend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Entsprechend ist auf das Ausstandsbegehren des Klägers einzugehen: Der Kläger sieht die Befangenheit der Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer bereits darin, dass sein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel abschlägig entschieden worden ist (Urk. 1 S. 1). Allerdings bringt der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer ihm gegenüber voreingenommen sein soll. Ein abweisender Entscheid vermag jedenfalls für sich alleine keinen Ausstand zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass ein Ausstandsbegehren gegen einen Bezirksrichter von Richterkollegen zu beurteilen ist. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger jedenfalls nicht auseinander (vgl. Urk. 2 A S. 4 f.). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich ferner keine Anzeichen dafür entnehmen, dass die Vorderrichterin nicht mit der angemessenen Sachlichkeit und Unabhängigkeit geurteilt haben soll. Solche Anhaltspunkte wurden vom Kläger denn auch nicht konkret behauptet. Angesichts dieser Umstände ist aber nicht ersichtlich, weshalb sich Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer hätte befangen fühlen müssen. Demnach vermag der Kläger keinen Ausstandsgrund substantiiert darzutun. Das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer ist abzuweisen. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.

- 5 - 3.2 Soweit sich die Beschwerde in blossen Anwürfen erschöpft (so u.a. die Aussage, wonach es erbärmlich sei, für seine Stellungnahme die Briefmarke zu sparen und diese persönlich bei der 3. Abteilung vorbeizubringen, nachdem man einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe, Urk. 1 S. 1), vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.3 Der Kläger begründete sein Ausstandsgesuch vor Vorinstanz u.a. damit, dass Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel sein Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten abgewiesen habe und ihm gleichzeitig mit der Nachfristansetzung auch noch Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung angesetzt habe. Wenn seine Klage aussichtslos sei, wie von Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel behauptet, sei nicht einzusehen, warum die Beklagte einen Vorschuss von Fr. 4'500.– benötigt habe. Darin sieht der Kläger Willkür. Überdies wirft er den "Zürcher Richtern" Parteilichkeit zugunsten des grossen zürcherischen Steuerzahlers – der Beklagten – vor (Urk. 6/61). 3.4.1 Beschwerdeweise wiederholt der Kläger im Wesentlichen in stereotyper Weise die bereits vor dem mit der Klage befassten Einzelgericht sowie in den inzwischen in derselben Angelegenheit ergangenen Beschwerdeverfahren (OGer ZH PP160046 vom 04.01.2017, OGer ZH PP170014 vom 23.05.2017 und OGer ZH PP170016 vom 29.05.2017) getätigten Behauptungen, wonach seine Klage nur deshalb als aussichtslos beurteilt worden sei, um eine solche gegen den grössten Steuerzahler des Kantons Zürich, die Beklagte, zu verhindern (Urk. 1 S. 2 f.). Hierauf wurde bereits in früheren Beschwerdeverfahren eingehend eingegangen und dem Kläger dargelegt, dass allein der Umstand, wonach eine finanzstarke juristische Person mit Sitz im Kanton Zürich Prozesspartei vor Zürcher Gerichten ist, entgegen der Auffassung des Klägers noch keineswegs den Anschein der Befangenheit der zuständigen Richter zu begründen vermag (OGer ZH PP160046 vom 4. Januar 2017, S. 4, E. 2.b.cc; OGer ZH PP170014 vom 23.05.2017, S. 5, E. 3.3). Dies hat nach wie vor Gültigkeit; dem ist nichts hinzuzufügen.

- 6 - 3.4.2 Die Rüge des Klägers, sein Antrag auf Weiterreichung des Falles an ein ausserkantonales Gericht sei nicht begründet worden, geht fehl (Urk. 1 S. 2): So hielt die Vorinstanz fest, dass hierauf bereits im Beschwerdeverfahren PP170016 eingegangen worden sei. Darin sei überzeugend erwogen worden, dass derartige Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht unzulässig seien, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 2 A S. 6 mit Verweis auf Urk. 6/48 S. 6 m.w.H.). Auch das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht Zürich enthalte wiederum keine einen Ausstand hinreichend begründende Tatsache und es fehle dem Begehren an der nötigen Konkretisierung (Urk. 2 A S. 6). Demgemäss ist hierauf – ebenso wie auf den sinngemäss (erneut) gestellten Antrag auf Überweisung des Falles an ein ausserkantonales Gericht (Urk. 1 S. 3) – nicht weiter einzugehen. So wurde dem Kläger bereits im Beschwerdeverfahren PP170016 dargelegt, dass solche Ausstandsbegehren missbräuchlich und unbeachtlich seien (OGer ZH PP170016 vom 29.05.2017, S. 6, E. 2.4.2). Nicht anders verhält es sich vorliegend, zumal sich auch dieser Antrag auf Überweisung an ein ausserkantonales Gericht gegen ein ganzes Gericht ohne Spezifikation der Ausstandsgründe richtet. 3.4.3 Des Weiteren stellt sich der Kläger gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine Befangenheit im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte im Interesse der beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin anzunehmen sei. Es sei die Zürcher Justiz gewesen, die alles unternommen habe, um eine Klage gegen die eigene milliardenschwere Beklagte zu verhindern. Statt nun über elf Seiten sein Ausstandsbegehren abzuweisen, hätte man sich mit seiner gut begründeten Klage befassen können (Urk. 1 S. 2; Urk. 2 S. 7). Diese Einwendung zielt ebenso ins Leere: Sofern der Kläger mit seiner Einwendung eine Rechtsverzögerung geltend machen wollte, fehlte es an der nötigen Substantiierung. Schliesslich hat die bisherige Dauer des Verfahrens letztlich einen direkten Zusammenhang mit den vom Kläger gegen sämtliche Zwischenentscheide erhobenen Rechtsmitteln. 3.4.4 Sodann rügt der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich bei dem vorliegenden Prozessrisiko eine Person, welche über die nötigen finanzi-

- 7 ellen Mittel verfüge, bei vernünftiger Überlegung kaum zu einem Prozess entschliessen würde. Er bringt dagegen vor, dass er im Jahre 2012, als er noch über finanzielle Mittel verfügt habe, für die ursprüngliche Klage über Fr. 45'000.– gegen die Beklagte den Kostenvorschuss von Fr. 5'400.– ja bezahlt habe. Damit sei der Tatbeweis erbracht, dass er bei Vorhandensein finanzieller Mittel sofort bereit gewesen wäre, die vom Gericht geforderte Summe zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Auch diese Argumentation zielt an der Sache vorbei: So geht es bei der Prüfung der Aussichtslosigkeit einer Klage im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gerade nicht darum, ob der (vorliegende) Kläger die Kosten für die Klage auslegen würde. Es ist davon auszugehen, dass üblicherweise eine Partei dann, wenn in einem Verfahren die Verlustgefahren die Gewinnaussichten erheblich überschreiten, nicht bereit wäre, die entsprechenden finanziellen Mittel auszulegen. Nichts anderes hat die Vorinstanz behauptet. Dem ist nichts hinzuzufügen. 3.4.5 Soweit der Kläger im Vorgehen von Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel in der Verfügung vom 6. April 2017 einen Ausstandsgrund erkennen will, fehlt es der Beschwerde an der notwendigen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 1 S. 3; Urk. 2 S. 9 f.). Die blosse Aussage, dass es sich dabei um Wucher handle, vermag den gesetzlichen Vorgaben an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 6. April 2017 inhaltlich bereits im Beschwerdeverfahren PP170016 geprüft wurde; auf die diesbezügliche Beschwerde wurde – wie erwähnt – mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 29. Mai 2017 nicht eingetreten (OGer ZH PP170016 vom 29.05.2017). Es bleibt einmal mehr darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschätzungsfehler, Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide keineswegs gleichzusetzen sind mit Befangenheit und nicht zwingend den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter verletzen. So sind Entscheidungsfehler, Einschätzungsfehler, Verfahrensfehler wie erwähnt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen und von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen, was vorliegend geschehen ist.

- 8 - 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger nicht gestellt. Es wäre denn auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag auf Auslagerung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht in der Deutschschweiz wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 9 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: cm

Urteil vom 6. Februar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag auf Auslagerung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht in der Deutschschweiz wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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