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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2018 PP170052

4 janvier 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,041 mots·~5 min·6

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. Januar 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 26. Oktober 2017 (FV170024-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe der Klagebewilligung vom 23. Juni 2017 (bei der Vorinstanz am 6. Juli 2017 eingegangen) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) das folgende Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1, sinngemäss): Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'200.– für Kinderunterhalt für die Monate November 2016 bis Februar 2017 à je Fr. 800.– sowie Fr. 73.30 für die Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hinwil sei zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 entschied der erstinstanzliche Richter folgendermassen (Urk. 14 S. 3): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteienentschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. November 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Klage im Sinne ihres bei der Vorinstanz gestellten Begehrens gutzuheissen (Urk. 18). 2. a) Der erstinstanzliche Richter führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Klägerin sei mit Verfügung vom 10. Juli 2017 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Hinweis auf Art. 98 ZPO und Art. 101 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin habe mit Eingabe vom 2. August 2017 unter Beilage ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 ein Gesuch um unentgeltliche

- 3 - Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 4. August 2017 sei der Klägerin eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt worden, um ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Bezug auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen und hierzu weitere Belege einzureichen. Mit derselben Verfügung sei der Klägerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abgenommen worden. Da die Klägerin die Frist unbenutzt habe verstreichen lassen, sei ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. September 2017 abgewiesen worden und ihr eine neue Frist von zwanzig Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet habe, sei ihr mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine letzte Nachfrist gewährt worden (unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO). Da auch die Nachfrist unbenutzt verstrichen sei, sei auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten (unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Kosten seien ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten sei mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 14 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).

- 4 - Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe der Klägerin vom 12. November 2017 ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Klägerin mit der Begründung der Verfügung des erstinstanzlichen Richters nicht auseinandersetzt (vgl. Urk. 18). Insbesondere führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht aus, wieso die in vorstehender lit. a zitierten erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 4. Januar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie der Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...