Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. November 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. September 2017 (FV170023-M)
- 2 - Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. September 2017: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 994.00 festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde hinsichtlich der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Rechtsmittelantrag (sinngemäss): Das gerichtliche Verfahren sei fortzusetzen. Erwägungen: 1. a) Am 10. Mai 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Bezahlung von CHF 11'694.87 nebst Zins und Kosten sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 15. März 2017, Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2017 schlossen die Parteien einen Vergleich, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom gleichen Tag das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 22 = Urk. 26; Entscheiddispositiv oben wiedergegeben).
- 3 b) Am 9. Oktober 2017 hat der Kläger mit Eingabe an die Vorinstanz den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt (Urk. 24). Die Vorinstanz hat diese Eingabe am 11. Oktober 2017 (mit den Akten) dem Obergericht zugestellt zur allfälligen Behandlung als Rechtsmittel (Urk. 29). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Vorinstanz infolge des Vergleichs das Verfahren nicht mehr fortsetzen könne, und wurde ihm Gelegenheit zur Erklärung gegeben, ob er seine Eingabe als Rechtsmittel behandelt haben wolle (Urk. 30). Letzteres hat der Kläger am 23. Oktober 2017 bejaht (Urk. 31) und gleichentags seine Eingabe vom 9. Oktober 2017 ergänzt (Urk. 25). c) Da sich die Rechtsmitteleingaben des Klägers sogleich als unzulässig erweisen, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1, Art. 330 ZPO). 2. Wie erwähnt, haben die Parteien am 13. September 2017 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Vergleich geschlossen (Urk. 21). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift hat dieser Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO), wie dies die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. September 2017 korrekt wiedergegeben hat (Urk. 26 S. 3 Dispositiv-Ziffer 6, hervorgehoben). Der Vergleich hat damit das Gerichtsverfahren in der Sache (d.h. bezüglich der eingeklagten Forderung) abgeschlossen (vgl. die Überschrift vor Art. 241 ZPO). Wegen der dem Vergleich zukommenden Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids ist gegen die im Vergleich geregelten Punkte kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich; offen steht einzig noch die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO. Die Eingaben des Klägers vom 9. und 23. Oktober 2017 zielen letztlich auf eine Aufhebung des Vergleichs vom 13. September 2017, denn eine "Fortsetzung" des Verfahrens ist ausgeschlossen, solange dieser Vergleich Bestand hat (weil durch diesen eben das Verfahren abgeschlossen wurde) und stellen damit inhaltlich wohl ein Revisionsgesuch dar. Ein solches ist nun aber nicht beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Vorinstanz einzureichen (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Das Obergericht kann mangels Zuständigkeit darauf nicht eintreten.
- 4 - 3. a) Wie erwähnt, beendet ein Vergleich das hängige Gerichtsverfahren in der Sache. Das Gericht hat das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO, wie dies die Vorinstanz getan hat, Urk. 26 Dispositiv-Ziffer 1). Das Gericht hat nur noch, aber immerhin, über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) zu entscheiden. Dieser (und nur dieser) Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht gemäss Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da eine solche Beschwerde das einzige in die Zuständigkeit des Obergerichts fallende Rechtsmittel ist, sind die Eingaben des Klägers vom 9. und 23. Oktober 2017 als Beschwerden gegen die Verfügung vom 13. September 2017 entgegenzunehmen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), d.h. in der Beschwerde muss konkret dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Fehlt eine solche Begründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Der Kläger legt in seinen Eingaben vom 9. und 23. Oktober 2017 dar, dass und inwieweit der Vergleich vom 13. September 2017 nicht erfüllt worden sei. Er legt jedoch mit keinem Wort dar, dass und wieso die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht dem Recht entsprechen oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen sollte. Auf seine Eingaben kann daher auch als Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eingaben des Klägers vom 9. und 23. Oktober 2017 inhaltlich auch auf Vollstreckung des Vergleichs vom 13. September 2017 gerichtet sein könnten (wovon jedoch aufgrund der Überschrift "Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens" nicht auszugehen war). Auch entsprechende Vollstreckungsmassnahmen könnten jedoch nicht beim Obergericht anbegehrt werden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Eingaben des Klägers vom 9. und 23. Oktober 2017 nicht hätte eingetreten werden können.
- 5 - 5. a) Der Kläger hat in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2017 zwar ausgeführt, bei den im Vergleich vereinbarten Verträgen gehe es um einen Geldwert von EUR 349'675.-- (Urk. 25 S. 1). Da im vorinstanzlichen Verfahren jedoch einzig eine Forderung von CHF 11'694.87 eingeklagt war (Urk. 2), ist von diesem Betrag als Streitwert des Rechtsmittelverfahrens auszugehen. b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf CHF 1'000.-festzusetzen. c) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Der Kläger hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 24 und 25; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Letzteres ist jedoch vorliegend der Fall (vgl. vorstehende Erwägungen). e) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsmitteleingaben des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 24, 25, 27 und 28/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'694.87. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt
Beschluss vom 8. November 2017 Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 13. September 2017: Rechtsmittelantrag (sinngemäss): Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsmitteleingaben des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 24, 25, 27 und 28/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...