Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2017 PP170028

14 juillet 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·500 mots·~3 min·7

Résumé

Rückforderung bei einer Forderung aus öffentlichem Recht.

Texte intégral

Art. 86 Abs. 1 SchKG, Rückforderung bei einer Forderung aus öffentlichem Recht. Die Zivilgerichte sind für den Streit über den Bestand einer Forderung aus öffentlichem Recht nicht zuständig. Das kann dazu führen, dass im Kanton Zürich kein Gerichtsstand besteht.

Der Kanton Tessin betreibt eine im Kanton Zürich wohnhafte Person für Kosten aus einem eingestellten Strafverfahren. Der Betriebene erhebt einen Rechtsvorschlag, welcher als verspätet zurück gewiesen wird. Er zahlt und klagt darauf im Sinne von Art. 86 SchKG auf Rückleistung. Der Einzelrichter tritt auf die Klage nicht ein, und auch die an das Obergericht gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

(aus einem Urteil des Obergerichts:)

2.3 Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Entscheid des Einzelrichters auch in der Sache richtig war. Wer keinen Rechtsvorschlag erhoben (oder die Frist dafür verpasst) hat und darum eine in Betreibung gesetzte Forderung zahlen musste, kann den bezahlten Betrag auf dem Prozessweg zurückfordern (Art. 86 SchKG). Dabei ist dieser "Prozessweg" unterschiedlich: bei einer im Zivilrecht gründenden Forderung sind es die Zivilgerichte, bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung jene dafür zuständigen Instanzen (grundlegend dafür BGE 53 I 257 ff., ferner BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, N. 13 zu Art. 86 SchKG). Das Einzelgericht der Zürcher Bezirksgerichte ist zuständig für Verfahren nach der schweizerischen ZPO (§ 24 GOG), welche ihrerseits das Verfahren bei streitigen Zivilsachen regelt (Art. 1 lit. a ZPO). Rückforderungen von (behaupteterweise) zu Unrecht bezahlten Forderungen aus öffentlichem Recht unterstanden in den Kantonen traditionell der Zuständigkeit der Organe dieser Rechtsgebiete, insbesondere etwa des Steuerrechts. Da die schweizerische Zivilprozessordnung erklärtermassen zum Ziel hatte, den geltenden Rechtszustand zu vereinheitlichen (Botschaft ZPO S. 7232 f. und passim), kann unter den "gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts" (Art. 1 lit. c ZPO) die Rückforderung einer öffentlich-rechtlichen Forderung auf dem Weg von Art. 86 SchKG nicht mit gemeint sein. Analog ist die Situation beim Streit um die Kollokation einer Forderung aus öffentlichem Recht (Art. 250 SchKG), wo ebenfalls die Instanzen des öffentlichen Rechts anzurufen sind, wenn es um die Forderung selbst geht und nicht nur um ihren Rang (JENT-SÖRENSEN, Die Rechtsdurchsetzung bei

der Grundstücksverwertung in der Spezialexekution, Zürich 2003, Rz. 430 f.). Die heute streitige Forderung stammt aus einem Entscheid über das Nichteintreten auf eine Strafanzeige, ist also zweifelsfrei öffentlich-rechtlicher Natur. Das Einzelgericht eines Zürcher Bezirksgericht ist dafür nicht zuständig. Nachdem es im Kanton Zürich keine Instanz gibt, welche Kostenauflagen von ausserkantonalen Instanzen des Strafprozesses überprüfen könnte, fällt die Zuständigkeit "am Betreibungsort" (Art. 86 Abs. 2 SchKG) in diesem speziellen Fall wohl weg. Der Kläger müsste daher im Kanton Tessin am "ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten" klagen. Er ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Art. 86 SchKG den Grundsatz der materiellen Rechtskraft nicht aufhebt. Falls die betriebene und bezahlte Forderung auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid beruhte (und darauf deuten die Vorbringen des Klägers hin), würden wohl auch die zuständigen Instanzen des Kantons Tessin auf das Begehren nicht eintreten können - nicht anders als wenn es sich um eine rechtskräftig beurteilte Zivil-Forderung handelte (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 14. Juli 2017 PP170028-O/U

PP170028 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2017 PP170028 — Swissrulings