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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.04.2017 PP170015

28 avril 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·989 mots·~5 min·5

Résumé

Forderung (Richterwechsel)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 28. April 2017

in Sachen

Erbe der †A._____, B._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Gemeinde C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung (Richterwechsel) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. März 2017 (FV160003-G)

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess A._____ die vorliegende Haftungsklage beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vo-

- 2 rinstanz), anhängig machen (Urk. 3/1/1/1). Diese trat mit Verfügung vom 6. September 2012 auf die Klage nicht ein (Urk. 3/1/1/67). Am tt.mm.2012 verstarb A._____ (Urk. 3/1/1/62). Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) erhob als Alleinerbe Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 3/1/1/68A; Urk. 3/1/2/2). Mit Beschluss vom 27. Februar 2013 hob die Kammer den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 3/1/2/2). Diese wies die Klage nach durchgeführter Hauptverhandlung (Urk. 3/1/2/23) mit Urteil vom 8. September 2014 ab (Urk. 3/1/2/31). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 erneut Berufung (Urk. 3/1/2/35; Urk. 3/2). Die Kammer hiess diese mit Urteil und Beschluss vom 18. Mai 2015 teilweise gut, hob das Urteil bezüglich der Klageabweisung im Umfang von Fr. 2'464.95 nebst Zinsen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurück. Im übrigen Umfang von Fr. 9'100.– zuzüglich Zins wies sie die Klage ab (Urk. 3/2). Nach am 2. Dezember 2016 durchgeführter Beweis- und Schlussverhandlung (Urk. 3/16-18; Urk. 3/19+20) teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 20. März 2017 mit, Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti werde im vorliegenden Verfahren durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz ersetzt (Urk. 3/22 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. April 2017 innert Frist (Urk. 3/23/4; Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): "In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 20. März 2017 sei die Ersetzung von Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten bzw. des Staates." Überdies stellte er folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.1. Die angefochtene, von Ersatzrichter lic. iur. E. Moretti erlassene Verfügung hat einzig seine Ersetzung durch Ersatzrichter Dr. iur. C. Kölz zum Gegenstand. Bei dieser Anordnung handelt es sich weder um eine Massnahme der Prozessführung noch betrifft sie das Prozessrechtsverhältnis der Parteien. Vielmehr stellt die Umteilung eines hängigen Prozesses einen Akt der Justizverwaltung dar. Geschäfte der Justizverwaltung werden für die Vorinstanz durch die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Meilen geregelt (§ 1 Abs. 1 Geschäftsordnung i.V.m. § 18 GOG). Diese sieht ausdrücklich vor, dass der Gerichtspräsident alle Justizverwaltungsgeschäfte erledigt, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind, und namentlich die Umteilung von Prozessen vornimmt (§ 19 Abs. 1 lit. b Geschäftsordnung). 2.2. Als Akt der Justizverwaltung ist die vorliegende Verfügung entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv Ziffer 4 nicht mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff ZPO anfechtbar. Vielmehr steht in Justizverwaltungssachen die (subsidiäre) Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur Verfügung (§ 18 lit. a Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 82 N 9 ff, N 22 ff). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Entsprechend ist der prozessuale Antrag des Klägers, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2), gegenstandslos und abzuschreiben. 3.1. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten und Beschwerdegegnerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'464.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

- 5 versandt am: sf

Beschluss vom 28. April 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Klägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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