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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.06.2015 PP150010

17 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,583 mots·~8 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. Juni 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Februar 2015 (FV140030-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 25. Juni 2014 ging bei der Vorinstanz die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Langnau vom 12. Juni 2014 ein, mit welcher sie vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Fr. 6'750.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2013 und Fr. 1'392.25 verlangte (Urk. 1, 2 und 7). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 (Prot. I S. 4 ff.) wies die Vorinstanz mit Urteil vom 10. Februar 2015 die Klage – soweit sie darauf eintrat – ab, auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 23 = Urk. 29). 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2015 innert Frist Beschwerde (Urk. 28). Darin beantragte sie die Fristwiederherstellung der Rechtsmittelfrist, um die noch nötigen Beweisunterlagen zu organisieren und diese dem Gericht nachträglich einzureichen (Urk. 28 S. 2). Mit Schreiben der Kammer vom 20. März 2015 wurde die Klägerin auf die noch laufende Rechtsmittelfrist bis am 27. April 2015 hingewiesen (Urk. 31 S. 1). Gleichzeitig wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass selbst wenn sie innert der Rechtsmittelfrist neue Beweismittel einreichen würde, diese gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 31 S. 2). 3. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Klägerin vom 12. März 2015 nicht zu genügen. Die Klägerin unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 28). Aus der Formulierung "krasses Fehlurteil" (Urk. 28 S. 2) könnte geschlossen werden, dass die Klägerin das Nichteintreten auf die Klage bzw. das Abweisen der Klage anfechten will. In ihrer Beschwerdeschrift äussert sie sich nicht dazu, weshalb das Urteil der Vorinstanz nicht rechtmässig sein sollte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-

- 3 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO). b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren verlangte die Klägerin vom Beklagten unter anderem die Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 4'900.– (Prot. I S. 4, 5 und 7). Die Vorinstanz erwog dazu, der Zugriff auf die Mietzinskaution während laufendem Mietverhältnis sei nicht möglich. Damit sei die Forderung der Klägerin, dass der Beklagte ihr die Mietzinskaution zurückzubezahlen habe, illiquid. Sie trat deshalb auf das Begehren nicht ein (Urk. 29 S. 4). Im Beschwerdeverfahren bringt nun die Klägerin vor, dass sie, obwohl sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, für Mietzins- und Stromrechnungsausstände belangt und ihre Entlassung aus dem Mietvertrag verhindert werde (Urk. 28 S. 1 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2014 wurde der Auszug der Klägerin und die verweigerte Entlassung aus dem Mietvertrag thematisiert (Prot. I S. 6, 11 und 12). In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Klägerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Mietkaution in keiner Weise auseinander und wiederholt lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte. Insbesondere unterlässt sie es darzulegen, weshalb die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den

- 4 - Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Zudem handelt es sich bei den Vorbringen der Klägerin zu den offenen Mietzins- und Stromrechnungen um erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Tatsachenbehauptungen, welche im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten sind. Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen der Klägerin den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen bzw. liegen keine konkreten Beanstandungen der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vor, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. c) Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe nach der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 beinahe vier Monate gebraucht, um das Urteil am 10. Februar 2015 zu fällen (Urk. 28 S. 1). Ob sie damit sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben will, bleibt unklar. Sollte dies der Fall sein, wäre eine solche abzuweisen gewesen: Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO bildet die formelle Rechtsverweigerung, welche sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 17 zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu beachten und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 7 zu Art. 320 ZPO). Zwischen der Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014 und dem Erlass des begründeten vorinstanzlichen Entscheids vom 10. Februar 2015 sind knapp vier Monate verstrichen. Eine solche Zeitdauer ist in einem erstinstanzlichen Forderungsprozess am Einzelgericht im vereinfachten Verfahren grundsätzlich nicht zu bemängeln. Im Hinblick auf den erwähnten Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte liegt keine Pflichtverletzung der Vorinstanz vor. d) Schliesslich rügt die Klägerin, sie habe sich während der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2014 unwohl und benachteiligt gefühlt. Trotz der von ihr eingereichten Unterlagen habe das zuständige Einzelgericht, unter der Leitung des Ersatzrichters lic. iur. C._____, auf sie inkompetent gewirkt und die Belehrungen seitens des Einzelrichters hätten an Amtsmissbrauch gegrenzt

- 5 - (Urk. 28 S. 1). Ob die Klägerin damit ein Ausstandsbegehren stellen will, ist unklar, beantragt sie doch in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich den Ausstand des Vorderrichters. Hätte die Klägerin ein Ausstandsbegehren gegen den Ersatzrichter lic. iur. C._____ stellen wollen, wäre darauf zufolge der bestehenden Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz einzutreten gewesen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Die Klägerin macht jedoch keine einen Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Ihre nicht weiter begründete Behauptung, die Belehrungen des Richters würden an Amtsmissbrauch grenzen (Urk. 28 S. 1), vermag nicht zu genügen (Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2014, 2. Auflage, N 3 zu Art. 49 ZPO m.w.H.). Das Protokoll der Vorinstanz lässt denn auch keine zu beanstandenden Äusserungen des Vorderrichters erkennen (vgl. Prot. I S. 4 ff.). Infolgedessen wäre das Ausstandsbegehren abzuweisen gewesen. Die Klägerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass allfällige inhaltlich falsche Entscheide oder Verfahrensfehler zwar im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können und von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen sind, solche Fehler aber nicht zwingend die Befangenheit des Richters und seinen Ausstand zur Folge haben müssen. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen. b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'142.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Beschluss vom 17. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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