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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2014 PP140043

27 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,794 mots·~9 min·1

Résumé

Bestreitung neuen Vermögens

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 27. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Dr. med., Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ [Grundversicherungen], Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Bestreitung neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2014 (FV140169-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. Mai 2014 wurde der vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2013) erhobene Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens als unzulässig qualifiziert (Geschäft Nr. EB140195-L). In der Folge erhob der Kläger am 22. Juni 2014 Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (Urk. 1-2/1-2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um seine Eingabe nachzubessern und sich zur Erfüllung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern, unter der Androhung, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte (Urk. 3). Am 21. Juli 2014 reichte der Kläger eine Ergänzung ein (Urk. 6-7/1-4). Mit Verfügung vom 13. August 2014 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 8 S. 2 f. = Urk. 12 S. 2 f.): "1. Das Begehren des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Klägers vom 22. Juni 2014 gilt nicht als erfolgt und das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. September 2014) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): "1. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Verfügung Geschäfts- Nr.: FV140169-L/U vom 13./22.08.2014, Einzelgericht für SchKG-Klagen, BGZ, in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 10.12.2013, unter-

- 3 zeichnet von Ersatzrichter lic. iur. C._____, kostenfrei ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben (GSin, 200). 2. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Verfügung Geschäfts- Nr. EB140195-L/EU/Z2 vom 28.04.2013 [recte: 28.04.2014], Einzelgericht Audienz, BGZ in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 10.12.2013, mitwirkend begründet wiederholt und fortgesetzt abgelehnter Ersatzrichter lic. iur. D._____ und E._____, kostenfrei ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben. 3. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrig zu beurteilende Verfügung Geschäfts- Nr. EB140195-L/EU/Z1 vom 17.02.2013 [recte: 17.02.2014], Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 10.12.2013, unterzeichnet von Ersatzrichter lic. iur. D._____, kostenfrei ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben. 4. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Es sei der Ersatzrichter lic. iur. D._____ infolge nachgewiesener Befangenheit, Parteilichkeit und Feindschaft gegenüber dem gesetzlichen Rechtsstaat, EMRK und IBf sofort in unstrittigen Ausstand zu setzen/sich setzen zu lassen infolge nachgewiesenen Gesetzesbruchs und wiederholter Rechtsbeugung in amtlicher Eigenschaft." 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens (Geschäfts Nr. EB140195-L) bereits abgeschlossen ist (Urk. 1 S. 2) und gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Entsprechend können aber auch die in diesem Verfahren erlassenen prozessleitenden Verfügungen nicht angefochten werden (BGE 133 III 654). Es besteht lediglich die Möglichkeit, eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens innert 20 Tagen von der Zustellung des Entscheides an, mit welchem die Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens verweigert worden ist, schriftlich beim zuständigen Einzelgericht am Betreibungsort einzureichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Dies hat der Kläger in der Folge denn auch am 22. Juni 2014 getan. Damit ist auf die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers nicht weiter einzugehen und auf die gegen die Verfügungen vom 17. Februar 2014 und 28. April 2014 aus dem Verfahren EB140195-L erhobenen Beschwerden ist mangels Anfechtbarkeit nicht einzutreten. 2.2 Des Weiteren verlangt der Kläger den Ausstand von Ersatzrichter lic. iur. D._____, welcher im Verfahren betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag man-

- 4 gels neuen Vermögens (Geschäfts Nr. EB140195-L), nicht indes am vorliegend vorinstanzlichen Verfahren mitwirkte. Wie erwähnt, ist dieses Verfahren abgeschlossen, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre hierfür die erste Instanz bzw. – im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen jenen erstinstanzlichen Entscheid – die zweite Instanz zuständig gewesen, indes nicht die vorliegend angerufene Kammer. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger in seiner Eingabe vom 21. Juli 2014 die sowohl schwer nachvollziehbaren als auch unnötigen theoretischen Ausführungen sowie die Wiederholungen der Eingabe vom 22. Juni 2014 erneuert und noch ergänzt habe, weshalb seine Eingabe wiederum als unverständlich und weitschweifig zu qualifizieren sei. Sodann habe der Kläger erneut Gerichtsmitgliedern in unzulässiger Weise illegale Handlungen wie Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Amtsanmassung, Begünstigung, Verletzung von Völkerrecht etc. vorgeworfen und sie als "einseitig begabte Akademiker" bezeichnet, weshalb seine Eingabe wiederum ungebührlich sei. Damit gelte die Eingabe vom 22. Juni 2014 androhungsgemäss als nicht erfolgt. Entsprechend sei auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos (Urk. 12 S. 2). 3.3 Der Kläger wiederholt beschwerdeweise wortwörtlich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (Urk. 11 im Vergleich mit Urk. 1), ohne sich indes mit den

- 5 - Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach seine Eingabe als unverständlich, weitschweifig und ungebührlich zu qualifizieren sei. Dies aber vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss den vorstehenden Ausführungen in Ziffer 3.1 nicht zu genügen. So beziehen sich die Ausführungen des Klägers massgeblich auf das vorliegend – wie erwähnt – nicht relevante Verfahren EB140195-L (insbesondere auf die in jenem Verfahren erlassenen Verfügungen des Einzelgerichts Audienz vom 17. Februar 2014 und vom 28. April 2014 sowie auf Ersatzrichter lic. iur. D._____, welcher im hier vorinstanzlichen Verfahren nicht mitwirkte). 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend muss auch nicht mehr über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden; auf diesen wäre mangels entsprechender Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Kläger hat sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 6 - 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 893.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se

Urteil vom 27. Oktober 2014 Erwägungen: "1. Das Begehren des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Klägers vom 22. Juni 2014 gilt nicht als erfolgt und das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschr... 3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutret... 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Z... 4.2 Der Kläger hat sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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