Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130068-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 12. Dezember 2013 (FV130058-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'300.– (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). 1.2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (zur Post gegeben am 20. Dezember 2013, eingegangen am 23. Dezember 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Nichteintreten auf die Klage und damit auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 3). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also B._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'300.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklagte zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
- 3 - 3.1 Da der Beschwerdeführer nicht die Kautionsauflage in der Höhe von Fr. 4'300.– bestreitet, sondern die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 20'969.80, ist von diesem Streitwert auszugehen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'969.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Beschluss vom 23. Januar 2014 Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'300.– (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). 1.2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (zur Post gegeben am 20. Dezember 2013, eingegangen am 23. Dezember 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Nichteintreten auf die... 1.3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw.... 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit... 3.1 Da der Beschwerdeführer nicht die Kautionsauflage in der Höhe von Fr. 4'300.– bestreitet, sondern die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 20'969.80, ist von diesem Streitwert auszugehen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in A... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...