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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2014 PP130066

15 janvier 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,078 mots·~5 min·3

Résumé

Aberkennung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter Dr. Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. Januar 2014

in Sachen

A._____ GmbH, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____

gegen

C._____AG, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 28. November 2013 (FV130217-L)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 3. September 2013 hatte das Bezirksgericht Zürich der Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 12. November 2012) – für an diese abgetretene SUISA-Gebühren – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'329.20 nebst 5 % Zins seit 4. November 2012 erteilt (Vi-Urk. 2). Eine hiergegen von der Aberkennungsklägerin am 17. Oktober 2013 erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 14. November 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 6). Am 28. Oktober 2013 hatte der Aberkennungskläger sodann beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) Klage auf Aberkennung dieser Forderung erhoben (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2013 setzte die Vorinstanz der Aberkennungsklägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 320.-- an (Vi-Urk. 7 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Aberkennungsklägerin am 19. Dezember 2013 fristgerecht (Vi-Urk. 8/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S. 2): "1. Es sei Dispositiv 1 der angefochtenen Verfügung 'Der klagenden Partei wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 320.-- zu leisten' von Amtes wegen für ungültig zu erklären und innert 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Rechtsschrift aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass A._____ GmbH keinen Bezug zur Forderung der SUISA aufweist. 3. Die Kosten seien zulasten der Gerichtskasse und subsidiär zu Lasten der SUISA und von D._____, E._____, F._____, G._____ zu nehmen." c) Die Beschwerde vom 19. Dezember 2013 war nicht unterzeichnet (vgl. Urk. 1 S. 3). Noch vor einer entsprechenden Nachfristansetzung (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO) hat die Aberkennungsklägerin jedoch diesen Mangel am 7. Januar

- 3 - 2014 mit der Einreichung eines unterzeichneten Exemplars ihrer Beschwerdeschrift behoben (Urk. 5). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Für ein Rechtsmittel ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Aberkennungsklägerin hat den mit der angefochtenen Verfügung geforderten Gerichtskostenvorschuss vom Fr. 320.-- am 9. Dezember 2013 und mithin noch vor der Beschwerdeerhebung bezahlt (Vi-Urk. 9). Damit fehlt der Aberkennungsklägerin ein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Auf ihren Beschwerdeantrag 1 ist demgemäss nicht einzutreten. b) Im Übrigen begründet die Aberkennungsklägerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort, wieso der angefochtene Gerichtskostenvorschuss in Bestand und Höhe nicht korrekt gewesen sein sollte; sie thematisiert diesen nicht einmal, sondern legt einzig ihre Sicht dar, dass und wieso die umstrittene Forderung gegen sie nicht bestehen soll. Wenn also bezüglich des angefochtenen

- 4 - Gerichtskostenvorschusses auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. 4. Anfechtbar ist nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides, d.h. nur das ist anfechtbar, was entschieden wurde. In der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2013 wurde einzig und allein über einen von der Aberkennungsklägerin zu leistenden Gerichtskostenvorschuss entschieden. Die den Gegenstand der Aberkennungsklage bildende Forderung war dagegen nicht Thema der angefochtenen Verfügung; die Vorinstanz hat darüber noch gar nichts entschieden. Demgemäss können der Bestand und die Höhe der Aberkennungsforderung auch nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2013 sein, weshalb auch in dieser Hinsicht, und damit vollumfänglich, auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 320.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Aberkennungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Aberkennungsklägerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Aberkennungsbeklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Aberkennungsklägerin auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptforderung beträgt Fr. 1'329.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 15. Januar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Aberkennungsklägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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