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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2013 PP130055

27 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,538 mots·~13 min·2

Résumé

Kollokationsklage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Beschluss und Urteil vom 27. November 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kollokationsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. November 2013; Proz. FV110275

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und wesentlicher Prozessverlauf 1.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2011 (Datum Poststempel; act. 5/1) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich eine Kollokationsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Sie verlangte, die in der dritten Klasse zugelassene Forderung von Fr. 532'314.35 sei nur im herabgesetzten Betrag von Fr. 59'826.55 zuzulassen. Den Streitwert bezifferte die Beschwerdeführerin auf Fr. 14'175.-- (vgl. act. 5/1 S. 3). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 (act. 5/6) wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 2'335.-- angesetzt. Dieser Betrag ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 5/7 und act. 5/12). 1.2. Der Prozess wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (act. 5/20) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV110278 sistiert. Dieses hatte eine negative Kollokationsklage gegen die Beschwerdeführerin zum Gegenstand und sollte sich auf ihre Aktivlegitimation im vorliegenden Verfahren auswirken (vgl. act. 5/13 S. 2). In der Folge wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die Parteien auf den 9. November 2012 zur Verhandlung vorgeladen (vgl. act. 5/23/1-2). Anlässlich deren Durchführung erweiterte die Beschwerdeführerin offenbar ihre Klage, indem sie die gesamte zugelassene Forderung bestritt (vgl. act. 2 S. 2 und act. 5/24 sowie Prot. VI S. 6). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. 5/32) wurden die Parteien dazu aufgefordert, um zur Frage der (erneuten) Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Zur Begründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin habe gegen die Verfügung des Konkursamtes … Zürich vom 9. November 2012, mit welcher eine Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Kollokationsplan gestrichen worden sei, Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Konkursämter erhoben. Überdies habe die Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 13. Dezember 2012 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV110278 beim Obergericht Berufung eingereicht (vgl. act. 5/32 S. 2). Nachdem sich keine der Parteien innert

- 3 - Frist geäussert hatte (vgl. act. 5/33 und act. 5/34), ordnete das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 5. März 2013 (act. 5/35) die einstweilige Sistierung des Prozesses bis zur letztinstanzlichen Erledigung des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde (CB120148) und des Verfahrens FV110278 an. Überdies wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung von Ordnungsbusse verpflichtet, das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich von der letztinstanzlichen Erledigung der erwähnten Verfahren unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 1.3. Mit Zuschrift vom 2. Oktober 2013 (act. 5/38) machte die Beschwerdeführerin Mitteilung. Sie erklärte, ihr Ehemann habe zwischenzeitlich beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage über Lohnforderungen gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Sie ersuchte bis zur Erledigung dieses Verfahrens um Sistierung des einzelgerichtlichen Verfahrens, da das Verfahren beim Arbeitsgericht für das Verfahren des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen "sachlich verbindlich" sei (act. 5/38 S. 2 mit Hinweis auf act. 5/39). Die Beschwerdegegnerin wurde darauf mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (act. 5/40) dazu aufgefordert, um schriftlich zum Antrag auf Sistierung Stellung zu nehmen. Sie tat dies rechtzeitig mit Eingabe vom 4. November 2013 (act. 5/43; vgl. act. 5/42), mit welcher sie die Abweisung des Sistierungsgesuches verlangte (act. 5/43 S. 2). 1.4. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen ordnete mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/45) an, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde (vgl. Dispositivziffer 1). Es wies das Sistierungsgesuch der Klägerin vom 2. Oktober 2013 ab (vgl. Dispositivziffer 2). Überdies setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um für die Gerichtskosten einen zusätzlichen Vorschuss in der Höhe von einstweilen Fr. 2'335.-- zu leisten (vgl. Dispositivziffer 3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin hierorts mit Eingabe vom 15. November 2013 (Datum Poststempel; act. 2) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5/46). Ihre Anträge lauten wie folgt (act. 2 S. 1 f.): "1. Es sei die in der Verfügung vom 7.11.2013 verlangten weiteren Gerichtskosten Fr. 2'335.00 aufzuheben;

- 4 - 2. Es sei der bereits sistierte Prozess bis zum rechtskräftigen Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich (Prozess AN130 045) auf Recht zu halten. 3. Eventuelle sei festzustellen, dass der Konkurs über den Ehemann der Beschwerdeführerin (C._____, geb. tt.mm.1952, von D._____/ZH) nichtig ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-48). Eine Beschwerdeantwort war nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Unentgeltliche Rechtspflege In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, sie habe in der heutigen finanziellen Lage und wegen seit drei Jahren ununterbrochen laufender Prozesse keine Mittel, um Kosten zu bezahlen. Sie warte auf Arbeitslosengeld und könne dank der Unterstützung ihres Vaters von Russland den täglichen Bedarf ihrer Familie decken (act. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin hat kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellt (vgl. act. 2). Ein solches wäre – wie zu zeigen sein wird (vgl. Ziffern 3 und 4 hiernach) – ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 117 ZPO), weshalb auf Weiterungen diesbezüglich zu verzichten ist. 3. Zum Eintreten auf die Beschwerde 3.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2013 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche ist in den vom Gesetz bestimmten Fällen anfechtbar oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. a und b ZPO). 3.2. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'335.-- richtet, ist ohne weiteres darauf einzutreten, zumal die Beschwerde – wie bereits einleitend bemerkt – rechtzeitig erhoben wurde und die für Laien gel-

- 5 tenden minimalen Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung erfüllt (vgl. act. 2 und act. 5/46). 3.3. Die Sistierung ist von Gesetzes wegen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber können die Aufhebung einer Sistierung oder die Abweisung eines Sistierungsgesuches bloss dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. anstatt Vieler: Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Online-Ausgabe, Stand 21. November 2011, Art. 126 N 19 und ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 8). Inwiefern der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, hat sie weder ausgeführt (vgl. act. 2) noch ist dies ersichtlich. Es ist deshalb auf ihren Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten. 3.4. Ebenso wenig kann auf den Beschwerdeantrag 3 der Beschwerdeführerin eingetreten werden. Die Feststellung der Nichtigkeit des Konkurses über C._____ ist nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens und die Vorinstanz hat darüber auch keinen Entscheid gefällt, welcher im Rechtsmittelverfahren angefochten werden könnte. Eine allfällige Nichtigkeit wäre – soweit relevant – im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich vorfrageweise festzustellen. Im Rahmen der Überprüfung des Entscheides bezüglich der Erhöhung des Prozesskostenvorschusses (vgl. Ziffer 4 hiernach) besteht hierfür jedoch keinerlei Anlass. 4. Zur Beschwerde gegen die Erhöhung des Prozesskostenvorschusses 4.1. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 4.2. In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten angesichts des erhöhten Zeitaufwandes des Gerichts nachträglich in Anwendung von § 4 Abs. 2 der GebV OG von Fr. 2'335.-- auf Fr. 4'670.-- zu erhöhen sei (act. 3/1 S. 3). In ihrer Beschwerdeschrift verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Vorinstanz den Prozesskostenvorschuss erhöht habe, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Ent-

- 6 scheid des Arbeitsgerichts vom 7. November 2013 (recte: 7. Oktober 2013) eingereicht habe. Sie macht geltend, die Vorinstanz dürfe nicht die Frage über den Arbeitsvertrag oder Auftrag mit Erwägung des Arbeitsgerichtes neu auslegen und dafür mehr Kosten verlangen (act. 2 S. 7). Es trifft zwar zu, dass zwischen dem Einreichen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 7. Oktober 2013 mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 (vgl. act. 5/43 und act. 5/44) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2013 (act. 3/1) ein gewisser zeitlicher Konnex besteht. Daraus lässt sich jedoch keineswegs folgern, dass dieser Umstand zur Erhöhung des Prozesskostenvorschusses geführt oder auch nur beigetragen hat. Insbesondere lässt sich etwas Derartiges weder der vorinstanzlichen Begründung noch den Akten entnehmen. Vielmehr geht aus den Letzteren klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe vom 4. November 2013 – wie von ihr verlangt – primär zum Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat (vgl. act. 5/43), worauf die Vorinstanz darüber einen Entscheid zu treffen hatte. Bei dieser Gelegenheit hat sie auch die Höhe des Prozesskostenvorschusses überprüft. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Art. 100 Abs. 2 ZPO, gemäss welchem das Gericht die zu leistende Sicherheit (jederzeit) nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben kann. Angesichts des bisherigen Prozessverlaufes ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem erhöhten Zeitaufwand ausgegangen ist. So waren unter anderem mehrere Entscheide zur Frage der Sistierung zu treffen (vgl. act. 3/1, act. 5/20 und act. 5/35). Darüber hinaus wirkt sich auch die Klageerweiterung durch die Beschwerdeführerin auf die ursprüngliche Zeitaufwandschätzung aus. Der von der Vorinstanz festgesetzte Prozesskostenvorschuss bewegt sich im gesetzlichen Rahmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen überschritten (vgl. act. 2). Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt im Zusammenhang mit dem angefochtenen Prozesskostenentscheid folglich nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. Daran vermag auch

- 7 nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, sie habe in der heutigen finanziellen Lage und wegen seit drei Jahren ununterbrochen laufender Prozesse keine Mittel, die verlangten Kosten zu bezahlen (act. 2 S. 11). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, teilweise i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge Ziffer 2 und 3 der Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG- Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'969.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:

Beschluss und Urteil vom 27. November 2013 Erwägungen: 1. Sachverhalt und wesentlicher Prozessverlauf 1.1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2011 (Datum Poststempel; act. 5/1) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich eine Kollokationsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Sie verlangte, die in der drit... 1.2. Der Prozess wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (act. 5/20) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV110278 sistiert. Dieses hatte eine negative Kollokationsklage gegen die Beschwerdeführerin zum Gegenstand und... 1.3. Mit Zuschrift vom 2. Oktober 2013 (act. 5/38) machte die Beschwerdeführerin Mitteilung. Sie erklärte, ihr Ehemann habe zwischenzeitlich beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage über Lohnforderungen gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Sie ersuc... 1.4. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen ordnete mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/45) an, dass die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde (vgl. Dispositivziffer 1). Es wies das Sistierungs... Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-48). Eine Beschwerdeantwort war nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Unentgeltliche Rechtspflege In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, sie habe in der heutigen finanziellen Lage und wegen seit drei Jahren ununterbrochen laufender Prozesse keine Mittel, um Kosten zu bezahlen. Sie warte auf Arbeitslosengeld und könne da... 3. Zum Eintreten auf die Beschwerde 3.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2013 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Eine solche ist in den vom Gesetz bestimmten Fällen anfechtbar oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. ... 3.2. Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'335.-- richtet, is... 3.3. Die Sistierung ist von Gesetzes wegen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber können die Aufhebung einer Sistierung oder die Abweisung eines Sistierungsgesuches bloss dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ei... 3.4. Ebenso wenig kann auf den Beschwerdeantrag 3 der Beschwerdeführerin eingetreten werden. Die Feststellung der Nichtigkeit des Konkurses über C._____ ist nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens und die Vorinstanz hat darüber auch keinen Entsche... 4. Zur Beschwerde gegen die Erhöhung des Prozesskostenvorschusses 4.1. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). 4.2. In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten angesichts des erhöhten Zeitaufwandes des Gerichts nachträglich in Anwendung von § 4 Abs. 2 der GebV OG von Fr. 2'335.-- auf Fr... Es trifft zwar zu, dass zwischen dem Einreichen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 7. Oktober 2013 mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2013 (vgl. act. 5/43 und act. 5/44) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November... Angesichts des bisherigen Prozessverlaufes ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem erhöhten Zeitaufwand ausgegangen ist. So waren unter anderem mehrere Entscheide zur Frage der Sistierung zu treffen (vgl. act. 3/1, act. 5/20 u... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, teilweise i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwer... Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge Ziffer 2 und 3 der Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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