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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2013 PP130049

13 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·598 mots·~3 min·3

Résumé

Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130049-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 13. November 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Konkursmasse B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt C._____

betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Oktober 2013 (FV130038-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 10) schrieb die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab. Ausserdem setzte sie die Entscheidgebühr auf Fr. 935.– an. Entschädigungen wurden keine zugesprochen. 1.2. Hiergegen erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 27. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 29. Oktober 2013) (Urk. 9) rechtzeitig (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2. Zwar hatte die Vorinstanz erwogen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen, jedoch fand diese Erwägung schliesslich keinen Eingang ins Dispositiv. Im Dispositiv wurde lediglich die Höhe der Kosten festgesetzt. Ein Entscheid über die Kostenauflage wurde hingegen nicht gefällt. Demnach wurden dem Kläger die Kosten nicht auferlegt, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist. Somit ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 4. Da sich der Kläger als juristischer Laie auf die vorinstanzlichen Erwägungen verlassen durfte und daher annehmen musste, ihm seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden, sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 935.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: mc

Beschluss vom 13. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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