Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Beschluss und Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Juli 2013; Proz. FV130018
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) machte beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon mit Klage vom 27. März 2013 einen Forderungsprozess gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) anhängig (act. 5/2). Dabei stellte er in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 5/2 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wies das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5/18 = act. 4). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'139.-- und einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung von Fr. 4'199.-- angesetzt. 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2), mit dem Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei auf das Erheben eines Kostenvorschusses und einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verzichten. Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer damit auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. X._____. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5). Mit Verfügung vom 5. August 2013 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 8). Unter dem 19. August 2013 ersuchte der Beschwerdegegner am letzten Tag der angesetzten Frist um deren Erstreckung bis zum 29. August 2013 (act. 10). Da es sich bei der Frist zur Beschwerdeantwort gemäss Art. 322 ZPO um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare
- 3 - Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO), ist das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdegegners abzuweisen. Die Sache erweist sich sodann als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kammer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 26. Juli 2013 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
- 4 einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217; 133 III 614 E. 5 S. 616). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist lediglich glaubhaft zu machen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 119 N 8). 3.2. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Sie erwog, nach dem langen Zeitablauf seit dem Schadensereignis sei der geltend gemachte Schaden kaum mehr zu beweisen und das eingereichte Parteigutachten bezüglich der Schadenshöhe sei auch lediglich als solches zu würdigen. Der Kläger stütze seinen Anspruch einerseits auf Art. 58 OR. Auf Grund der relativen Verjährungsfrist von einem Jahr, der Schadenskenntnis seit 2008 und nicht behaupteter Unterbrechungshandlungen sei der Anspruch zwischenzeitlich verjährt (act. 4 S. 3). Auf der anderen Seite stütze sich der Beschwerdeführer auf die mietrechtliche Anspruchsgrundlage gemäss Art. 259e OR. Das vorliegende Mietobjekt sei aber ein Hobby- und Bastelraum und kein Wohn- oder Geschäftsraum, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelange. Ein Mangel im Gebäudeunterhalt sei auch nicht behauptet worden und die Behauptung, wonach der Wasserschaden wegen mangelnden Gebäudeunterhalts entstanden sei, sei völlig unsubstantiiert (act. 4 S. 3 f.). Zudem scheine der Beschuldigte (recte: Kläger) seinerseits eine Vertragsverletzung begangen zu haben, indem er die Hausratversicherung, zu deren Abschluss er sich vertraglich verpflichtet gehabt habe, nicht abgeschlossen habe. Diese Verletzung schliesse entsprechende schadenersatzrechtliche Folgen aus und stehe einem Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner entgegen (act. 4 S. 4). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz nach der Gegenüberstellung des Bedarfs mit dem Einkommen die Mittelosigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen (act. 4 S. 2). 3.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen und zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe nie bestritten,
- 5 dass im Jahr 2008 ein Wasserschaden in der Tiefgarage eingetreten und davon auch der gemietete Hobbyraum betroffen gewesen sei (act. 2 S. 3). Er (der Beschwerdeführer) habe zudem Zeugen bezeichnet, die den Wassereintritt, die dadurch verursachten Schäden und die Einlagerung von Gegenständen in den Hobbyraum kurz vor Schadenseintritt bezeugen könnten. Es würden Fotos und Quittungen zu den beschädigten Gegenständen vorliegen. Damit sei das Schadensereignis beweisbar. Der beigezogene Schadensexperte habe die Schäden auch auf dieses Ereignis zurückgeführt. Die vertraglichen Ansprüche seien ferner nicht verjährt (act. 2 S. 3 f.). Er (der Beschwerdeführer) sei im Zeitpunkt des Schadens Mieter des Hobbyraumes gewesen und könne sich daher auf Art. 259e OR berufen. Daran ändere auch die vertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer Sachversicherung nichts, denn er sei gemäss dem bei der Vorinstanz eingereichtem Versicherungsausweis dieser Verpflichtung nachgekommen und habe eine Versicherung abgeschlossen. Dass er den Schaden dieser Versicherung hätte melden müssen, sei vertraglich nicht vereinbart worden. Ebenso sei keine Haftungsbeschränkung vereinbart worden (act. 2 S. 4 f.). 3.4. Überdies rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn und den Beschwerdegegner bei der Ansetzung von Fristen und Gewährung von Fristerstreckungen ungleich behandelt (act. 2 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, namentlich das in Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuierte rechtliche Gehör und der daraus abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren, die gleichen prozessualen Mitwirkungsrechte der Parteien und damit die Waffengleichheit im Prozess sicherstellen (vgl. BGE 133 I 1 E. 5.3.1). Werden den Parteien somit nicht die gleiche Anzahl von Parteivorträgen gewährt oder die gleiche Bearbeitungszeit zugestanden, so werden diese Verfahrensgarantien verletzt. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer. Er verkennt im vorliegenden Fall aber die Sachlage. Die Vorinstanz setzte ihm nach Eingang seiner begründeten Klage mit Verfügung vom 2. April 2013 eine im begründeten Fall nur einmal erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
- 6 - Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO zu begründen und dokumentieren (act. 5/5). Dabei handelt es sich um eine in Ausübung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 119 ZPO angesetzte Nachfrist. Demgegenüber wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. April 2013 unter Zustellung der Klage Gelegenheit gegeben, um innert einer (erstreckbaren) Frist von ebenfalls 10 Tagen zur Klage Stellung zu nehmen (act. 5/9). Damit wurde gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO der beklagten Partei als Gegenstück zur Klageschrift ebenfalls ein erster Vortrag gewährt. Da der Zeitpunkt der Klageeinreichung von der klagenden Partei selber bestimmt werden kann, erscheint daher eine grosszügigere Praxis in Bezug auf die Gewährung von Fristerstreckungen bei der Stellungnahme nicht willkürlich und stellt insbesondere keine Verletzung der Waffengleichheit dar. Nachdem der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 einen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellt hatte (act. 5/12), wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2013 eine siebentägige, begründetenfalls einmalig erstreckbare Frist zur Stellungnahme gewährt (act. 5/14). Dabei handelt es sich indes um keinen vollen Parteivortrag, weshalb auch diese Fristansetzung weder willkürlich erscheint noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner einerseits auf eine mietrechtliche Grundlage. Dem bei der Vorinstanz eingereichten Mietvertrag zwischen den Parteien vom 17./19. Januar 2008 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2008 und somit im Zeitpunkt des vom Beschwerdegegner behaupteten Schadensereignisses, nämlich des Wasserschadens in der Liegenschaft C._____-Strasse ... in D._____ im März 2008 (vgl. act. 2 S. 5), Mieter des genannten Bastel- und Hobbyraumes in ebendieser Liegenschaft war (act. 5/4/4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Beschwerdegegner für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung nicht auf Art. 259e OR sollte berufen können. Nach dieser Bestimmung kann der Mieter, welcher durch einen Mangel am Mietobjekt Schaden erlitten hat, vom Vermieter dafür Ersatz verlan-
- 7 gen, es sei denn diesen treffe kein Verschulden. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sondern grundsätzlich auf alle Mietverhältnisse anwendbar. Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner das Schadensereignis in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 nicht explizit bestritten hat (vgl. act. 5/12). Aus diesem Grund ist im Rahmen der summarischen Prüfung der Prozesschancen einstweilen von diesem Wasserschaden im März 2008 auszugehen. Der Beschwerdeführer behauptet damit auch einen Mangel des Mietobjektes. Ferner behauptete der Beschwerdeführer einen daraus resultierenden Schaden (vgl. act. 5/2 S. 5 f. und S. 8). Im Weiteren geht die Vorinstanz fehl, wenn sie die Haftung des Beschwerdegegners mit der Begründung des Vertragsbruches des Beschwerdeführers verneint (act. act. 4 S. 4). Zutreffend ist, dass eine vertragliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Abschluss einer Hausratversicherung mit Deckung für Wasser- und Feuerschäden bestand (vgl. act. 5/4/4 S. 3). Dass der Beschwerdeführer eine solche nicht abgeschlossen habe bzw. dass er vertragsbrüchig geworden sei, stellt jedoch eine blosse Behauptung des Beschwerdegegners dar (act. 5/12 S. 5), die im Bestreitungsfalle von diesem zu beweisen wäre (Art. 8 ZGB). Alleine deshalb fehlt es dem Anspruch des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt noch nicht an der Glaubhaftigkeit. Im Übrigen stellt die Pflicht eines Mieters zum Versicherungsabschluss auf den ersten Blick noch keine Haftungsbeschränkung des Vermieters im Sinne des Ausschlusses der Haftung für leichtes Verschulden im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR dar. Auch das hätte aber ohnehin der Beschwerdegegner im weiteren Verfahren zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 259e OR somit glaubhaft gemacht. Ob der Anspruch auch tatsächlich besteht, wird sich erst im weiteren Verfahren, insbesondere nach Durchführung der Hauptverhandlung oder eines weiteren Schriftenwechsels zeigen (Art. 245 f. ZPO). Zu beachten gilt zudem, dass das Gericht im vereinfachten Verfahren wie dem vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Gewinnaussichten
- 8 erscheinen nach summarischer Prüfung im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. 4.2. Subsidiär stützt der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderung auf die Haftung des Werkeigentümers gemäss Art. 58 OR. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz betreffend die Verjährung zutreffend auf die relative Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR hin. Das Gericht darf die Verjährung jedoch nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegner bis anhin die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Vorinstanz auch nicht darauf abstellen dürfen. Auch unter diesem Titel ist nicht auszuschliessen, dass eine Person, die über die notwendigen Mittel verfügt, sich zu diesem Prozess entschlösse. 4.3. Insgesamt erscheint die eingereichte Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner auf Bezahlung von Schadenersatz daher nicht von vornherein als aussichtslos. Ferner hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind im Ergebnis erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 lit. a und b ZPO (Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten) für das Verfahren bei der Vorinstanz zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit zudem von der Leistung eines Kostenvorschusses und einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Da die Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten ist, ist auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im beantragten Sinne zu gewähren. 5. 5.1. Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachweisen; im bewussten Widerspruch zu BGE 137 III 470).
- 9 - Für einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl. 2013, Art. 107 N 26; URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Eine solche ist ihm auch vom Beschwerdegegner nicht zu bezahlen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 5.2. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes bleibt zu beurteilen. Da sich seit der vorinstanzlichen Entscheidfällung keine Änderungen in den finanziellen Verhältnissen ergeben haben, die Beschwerde wie gesehen nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beizug eines Vertreters als erforderlich erscheint, ist dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird nach Einreichung seiner Honorarnote für seine Bemühungen mit separatem Beschluss zu entschädigen sein. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Beantwortung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Rechtsbeistand bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- 10 - Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Juli 2013 aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren FV130018 vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss aus der Staatskasse entschädigt. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 8, ferner hinsichtlich Dispositivziffer 3 des Beschlusses und Dispositivziffer 2 des Urteils an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'920.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 23. August 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Erstreckung der ihm angesetzten Frist zur Beantwortung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Rechtsbeistand bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Juli 2013 aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren FV130018 vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand best... 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss aus der Staatskasse entschädigt. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 8, ferner hinsichtlich Dispositivziffer 3 des Beschlusses und Dispositivziffer 2 des Urteils an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie – unter Rücks... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...