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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2013 PP130020

5 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·911 mots·~5 min·2

Résumé

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Gerichtskostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Juni 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Gerichtskostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. Mai 2013 (FV130020-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 29. April 2013 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage im Sinne von Art. 85a SchKG ein. Zur Hauptsache stellte sie das Begehren, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die Beklagte die Betreibung eingeleitet und die Schlichtungsbehörde angerufen habe (Fr. 3'130.30 nebst Zinsen und Kosten; Vi-Urk. 7/1 und 7/2), nicht bestehe, und es sei die angehobene Betreibung zu löschen (Vi-Urk. 1). b) Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 680.-- und eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Urkunden an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2). c) Hiergegen hat die Klägerin am 27. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei festzustellen, dass die klagende Partei im Zuge der Rechtsgleichheit keinen Kostenvorschuss zu leisten habe und das Bezirksgericht Horgen auf die Klage einzutreten habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.." Gleichzeitig hat die Klägerin bei der Vorinstanz um eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 17. Juni 2013 ersucht, welche bewilligt wurde (Vi-Urk. 6). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe gemäss Art. 98 ZPO für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'130.32 sei voraussichtlich mit einer Entscheidgebühr von Fr. 680.-- zu rechnen (Urk. 2 S. 2).

- 3 b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb von ihr ein Kostenvorschuss von Fr. 680.-- eingefordert werde. Sie sei bereits die finanziell Geschädigte. Dies werde sich nach Ausgang des Verfahrens herausstellen. Sollten dann Gerichtskosten zu ihren Lasten bestehen, könnten diese dannzumal von ihr gefordert werden. Im Zuge der Rechtsgleichheit müsse auf die Klage eingetreten werden; es gehe nicht an, dass eine Partei bevorzugt behandelt werde, indem durch den fehlenden Kostenvorschuss nicht auf die Klage eingetreten werde (Urk. 1 S. 2). d) Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellen keine konkreten und genügenden Rügen dar; die Klägerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Damit bleibt es bei diesen. Sie sind auch korrekt: Sowohl die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses wie auch die Androhung des Nichteintretens auf die Klage bei Nichtzahlung des Vorschusses – nach Säumnis bei der Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) – entsprechen dem Gesetz (vgl. Art 98 und Art. 101 ZPO). e) Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 680.--. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 b) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'130.30.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 5. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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