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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2013 PP120044

25 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,210 mots·~11 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120044-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 25. April 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2012 (FV120134)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 16. Juli 2012 ging die vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) erhobene Forderungsklage in der Höhe von Fr. 30'000.– unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 27. Juni 2012 unbegründet ein (Urk. 5/1- 5). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2012 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'950.– angesetzt (Urk. 6). In der Folge ging am 24. August 2012 das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Vorinstanz ein (Urk. 8-10). Nach entsprechender Fristansetzung vom 28. August 2012 reichte der Kläger eine verbesserte und eigenhändig unterzeichnete Klage mit geordneten Unterlagen und die Beklagte die Stellungnahme zum Gesuch des Klägers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Vorinstanz ein (Urk. 11; Urk. 13-15/1-26; Urk. 16-17). Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde der mittlerweile vom Kläger mandatierten Rechtsvertreterin Frist angesetzt, um hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Vorbringen der Beklagten betreffend Aussichtslosigkeit der vorliegenden Klage Stellung zu nehmen (Urk. 23). Diese Stellungnahme ging innert erstreckter Frist am 15. Oktober 2012 ein (Urk. 25; Urk. 27). Am 31. Oktober 2012 verfügte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 28 S. 8 f.). Schliesslich teilte der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 mit, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 30). 2. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2012 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. FV120134-L/Z4, sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen oder gegebenenfalls die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen."

- 3 - 3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid massgeblich auf die vom Kläger eingereichten Unterlagen, da sich weder in der Klagebewilligung noch im Klageformular unter der Rubrik 'Streitgegenstand' entsprechende Ausführungen betreffend die Höhe des geforderten Betrages von Fr. 30'000.– finden liessen und der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Streit nicht einmal ansatzweise umschrieben worden sei. Nach ausführlicher Würdigung der eingereichten Unterlagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich allein aus der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung durch die Beklagte nicht reibungslos verlaufen sei, noch keine unmittelbare Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers ableiten lasse. Zwar sei unstrittig, dass die seitens der Beklagten angefertigte Unterkiefer-Prothese Mängel aufgewiesen habe, die sich nicht hätten beheben lassen, was bis zur nachfolgenden Behandlung zu einem zeitweiligen Fehlen der zahnärztlichen Versorgung des Klägers im Unterkiefer geführt habe. Indes lasse sich der schlechte Gesundheitszustand des Klägers nicht direkt auf die zahnärztliche Behandlung durch die Beklagte zurückführen. Bereits der zuständige Kantonszahnarzt habe festgehalten, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner offenbar vorbestehenden schweren medizinischen Erkrankung äusserst schwierig zu behandeln sei. Sodann habe dieser eine Implantatoperation empfohlen, sofern dies aus medizinischen Gründen möglich sei, und dass der Kläger bis zum Einsetzen einer möglichen Prothese im Unterkiefer ohne Zahnersatz bleiben solle. Selbst wenn die Gebisssituation insofern eine Mitursache der Eisenmangelanämie gewesen sei, als dass durch das vorübergehende Fehlen der Zähne im Unterkiefer die Kaufunktion und damit die Nahrungsaufnahme eingeschränkt gewesen seien, so sei diesfalls einzig die durch den Kläger direkt beeinflussbare Zeitspanne bis zur nachfolgenden zahnärztlichen Behandlung relevant. Anderweitige kausale Zusammenhänge würden sich aus den eingereichten Unterlagen keine ableiten lassen. Völlig offen bleibe sodann auch die Frage, wie sich der Betrag zusammensetze bzw. welchen Schaden der Kläger konkret mit seiner Klage auf Bezahlung von Fr. 30'000.– geltend machen wolle. Der anwaltlich vertretene Kläger verweise in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 einzig darauf, dass zur Klärung des Kausalzusammenhanges ein gerichtliches Gutachten einzuholen sein werde, ohne indes auf einzelne mögliche Schadenspositionen

- 4 einzugehen. Die Argumentation des Klägers, wonach sein schlechter Gesundheitszustand auf die zahnärztliche Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen sei und ihm dadurch ein Schaden entstanden sei, erscheine damit aufgrund einer summarischen Prüfung mangels tatsächlicher Ausführungen und insbesondere glaubwürdiger Beweise als aussichtslos (Urk. 2 S. 5 ff.). 3.2 Der Kläger bringt beschwerdeweise vor, dass gerade in einem Prozess der Punkt geklärt werden müsse, wonach die zusätzliche Verschlechterung seiner Gesundheit auf die offenbar unfachmännische Behandlung der Beklagten zurückzuführen sei. Ebenso könne er nicht gelten lassen, dass der Forderungsbetrag von Fr. 30'000.– sinngemäss zu wenig spezifiziert sei. Wie hoch der effektive Schaden sei, solle vom Gericht festgestellt werden. Dies sei indes nur möglich, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde (Urk. 1 S. 2). 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2.1 Der Kläger wiederholt lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, indem er festhält, davon überzeugt zu sein, dass sich sein verschlechterter Gesundheitszustand auf die mangelhafte Behandlung zurückführen lasse, ohne sich indes mit den Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen. So führt er nicht an, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht falsch angewandt

- 5 hätte. Sein pauschaler Einwand vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Vielmehr hält der Kläger daran fest, dass sich der Anspruch im Beweisverfahren ergeben werde, und beharrt damit darauf, dass die ihm obliegende Behauptungslast, wonach er den Sachverhalt in zumindest glaubhafter Weise darzulegen hat, ins Beweisstadium verlegt wird. 4.2.2 Zwar gelangt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der ansprechenden Partei, sich unter anderem zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern; sie hat – nebst dem Darlegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – auch darzutun, dass die Sache nicht aussichtslos ist. Eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Nichtaussichtslosigkeit der Hauptsache ist dort gerechtfertigt, wo die Akten des Hauptverfahrens noch keine Sachdarstellung sowie keine Beweismittelnennung und Beweisurkunden enthalten, was insbesondere und unter anderem bei unbegründeten Klagen im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 Abs. 2 ZPO – wie vorliegend – der Fall ist. Kommt die ansprechende Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann ihr Gesuch – zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht – abgewiesen werden (ZR 90 [1991] Nr. 57; BSK ZPO-Rüegg, Basel 2010, Art. 119 N 3; BK ZPO-Bühler, Bern 2012, Art. 119 N 102; Bühler, Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.). Dies bedeutet hinsichtlich der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit, dass die gesuchstellende Partei dem Gericht den Sachverhalt, auf den sie sich stützt, in den Grundzügen darlegen und mit entsprechenden Unterlagen untermauern muss, wobei Glaubhaftmachung reicht. Indes muss sich das Gericht ein Bild über den Anspruch machen können. Formell mangelhafte Gesuche sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO an den Gesuchsteller zur Verbesserung innert Frist zurückzusenden. Bei inhaltlich ungenügenden

- 6 - Gesuchen gebietet der (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz, dass die nicht vertretene Partei zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufgefordert wird (Huber in: DIKE, ZPO-Komm. Zürich/St. Gallen 2011, Art. 119 N 7 f.). 4.2.3 Gerade diesen Anforderungen aber ist die Vorinstanz zur Genüge nachgekommen: Zunächst setzte sie dem Kläger mit Verfügung vom 28. August 2012 Frist zur Verbesserung der mangelhaften Klage an (fehlende eigenhändige Unterschrift, ungeordnete Beilagen, Urk. 11 S. 3 Dispositivziffer 1). Sodann setzte sie ihm mit Verfügung vom 18. September 2012 explizit Frist an, um sich zur Frage der Aussichtslosigkeit zu äussern (Urk. 23 S. 2 Dispositivziffer 1). Schliesslich hat sie die vom Kläger eingereichten Unterlagen auf ihren Inhalt hin geprüft, obschon es der Kläger unterlassen hat, den Sachverhalt in glaubhafter und zusammenhängender Weise (in Bezug auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) darzulegen. Damit ist die Vorinstanz dem vorliegend anwendbaren beschränkten Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen richterlichen Fragepflicht zur Genüge nachgekommen. Dies hat der Kläger denn auch zu Recht nicht gerügt. Indes ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen: Der expliziten Aufforderung seitens des Gerichts, zur Frage der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Klage Stellung zu nehmen, kam der im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene Kläger lediglich in pauschaler Weise nach, indem er festhielt, dass allein die Tatsache, wonach die Beklagte im kantonalen zahnärztlichen Verfahren auf ihren Honoraranspruch verzichtet habe, impliziere, dass die zahnärztliche Behandlung durch die Beklagte nicht reibungslos verlaufen sei und womöglich unmittelbar die Gesundheit des Klägers beeinträchtigt habe (Urk. 27 S. 1 f.). Nicht einmal im Ansatz wird dargelegt, welche Problematik sich aus der mangelhaften zahnprothetischen Behandlung ergeben hat und wie sich diese auf die Gesundheit des Klägers ausgewirkt hat. Ebenso wenig wird dargelegt, wie sich der Betrag von Fr. 30'000.– zusammensetzt (Urk. 27). Die Zusammensetzung des Forderungsbetrages ergibt sich weder aus der Eingabe des Klägers vom 16. Juli 2012 (Urk. 1-5) noch vom 6. September 2012 (Urk. 13-15/1-26). Zwar finden sich in den Akten Rechnungen von Dr. med. dent. D._____, dem nachbehandelnden Zahnarzt, vom 19. Dezember 2011 über Fr. 7'136.60 (Urk. 4 Beleg 2 = Urk.

- 7 - 15/16), der Beklagten vom 15. Dezember 2010 über Fr. 261.95 (Urk. 15/3) und vom 4. Mai 2011 über Fr. 3'038.15 (Urk. 15/4) sowie von E._____ vom 28. Februar 2011 über Fr. 950.85, vom 6. April 2011 über Fr. 483.50 und vom 20. April 2011 über Fr. 384.75 (Urk. 15/4 S. 3-5). Diesen Belegen kann jedoch nicht entnommen werden, wie sich der vom Kläger geforderte Betrag von Fr. 30'000.– zusammensetzt, zumal unbestritten ist, dass der Kläger für die von der Beklagten erstellte mangelhafte Prothese nicht zahlungspflichtig war (Urk. 15/12 S. 3). Die übrigen "Rechnungsbelege" sind lediglich Offerten bzw. Kostenschätzungen (Urk. 4 Beleg 8, 10 und 11; Urk. 15/1; Urk. 15/22), welche ebenso wenig zweckdienlich sind. Damit aber hat es der Kläger versäumt, dem Gericht die diesbezüglich notwendigen Angaben wenigstens in rudimentärer Weise zu liefern, zumal es nicht genügt, die Behauptungslast, den Sachverhalt immerhin in glaubhafter Weise darzulegen, ins Beweisstadium zu verlegen. Gerade dies aber hat der Kläger getan, indem er fordert, dass sich die Fragen nach der Zusammensetzung des Forderungsbetrages und des Kausalzusammenhanges im Beweisverfahren klären würden. Entsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch zu Recht ab. 4.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf § 9 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.– festzulegen. 5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 25. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Urteil vom 25. April 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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