Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP110023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Verfahrenserledigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. Juli 2011 (FV110051)
Erwägungen: 1. a) Am 23. Mai 2011 hatte die Klägerin bei der Vorinstanz ein Formular mit dem Titel "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" eingereicht (Vi-Urk. 2/1). Dementsprechend legte die Vorinstanz ein Verfahren der vereinfachten Klage an (Geschäfts-Nummer FV110051). Nachdem die Klägerin auf entsprechende Fristansetzung hin erklärt hatte, sie habe nicht eine Forderungs-
- 2 klage erheben wollen, sondern verlange die Revision des Scheidungsurteils vom 15. Mai 2007 (Vi-Urk. 2/9), schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2011 das Verfahren mit der Nummer FV110051 ab und führte dieses unter der Geschäfts-Nummer BR110001 weiter; Kosten wurden nicht erhoben (Urk. 2). b) Am 6. November 2011 hat die Klägerin Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Aufgrund der Überschrift der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1) und der beigelegten Verfügung vom 6. Juli 2011 wäre an sich zu vermuten, dass sich die Beschwerde der Klägerin gegen diese Verfügung richtet. Davon ist jedoch aus folgenden Gründen nicht auszugehen. b) Die angefochtene Verfügung wurde der Klägerin am 12. Juli 2011 zugestellt (Vi-Urk. 2/16). Sie enthielt zwar keine Rechtsmittelbelehrung, da mangels Beschwer (dazu sogleich) kein schutzwürdiges Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels besteht. Die an sich dennoch mögliche Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO) war innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerdeerhebung am 6. November 2011 wäre diese Frist auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) bei weitem verpasst, was auch der Klägerin wohl bewusst war. c) Sodann prüft die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Mit der angefochtenen Verfügung wird im Ergebnis einzig der Prozess unter einer neuen Geschäfts-Nummer weitergeführt. Die Klägerin, der nicht einmal Kosten auferlegt wurden, hat damit durch die angefochtene Verfügung keinen Rechtsnachteil erlitten (sie ist durch diese nicht beschwert), weshalb auf eine Beschwerde dagegen von vornherein nicht einzutreten wäre (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch dies dürfte der Klägerin wohl bewusst gewesen sein.
- 3 - 3. Die Beschwerde der Klägerin ist nur als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (Art. 321 Abs. 4 ZPO) logisch einigermassen verständlich. So führt sie in ihrer Beschwerde aus, Verzögerung und Verweigerung würden vorliegen, "weil bereits in der Eingabe vom 29.12.07 an das Friedensrichteramt C._____ mit dem Fehlen der Saldo-Klausel (vollständige güterrechtliche Auseinandersetzung) argumentiert" worden sei. Sie stellt schliesslich den "Antrag: Erledigung des hängigen Prozesses BR110001 zu Gunsten der Klägerin ..." (Urk. 1). Weder die Eingabe vom 29. Dezember 2007 noch eine (von der Klägerin auch erwähnte) solche vom 29. Mai 2008 liegen bei den vorinstanzlichen Akten (vgl. Vi-Urk. 2). Aus den – teilweise nicht leicht verständlichen – Vorbringen der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift sind auch bei wohlwollender Interpretation keine und schon gar keine genügenden Rügen einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz zu erkennen; es ist schlicht nicht erfindlich, worin eine solche bestehen sollte. Das offenbar beim Bezirksgericht Winterthur hängige Revisionsverfahren BR110001 ist schliesslich vom zuständigen Bezirksgericht und nicht von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden (was letztlich auch die Klägerin anerkennt; Urk. 1). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 5'400.-auszugehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- 4 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Winterthur, an den Beklagten und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 29. November 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Winterthur, an den Beklagten und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...