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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.07.2011 PP110013

27 juillet 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,953 mots·~10 min·1

Résumé

Forderung (amtsärztliche Abklärung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. Juli 2011

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch X._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

gegen

Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (amtsärztliche Abklärung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juli 2011 (FV110016)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 beauftragte die Vorinstanz den Amtsarzt des Bezirkes Z._____, abzuklären, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Bezug "auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens" im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Februar 2010) sowie im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht an ihren Sohn (April 2009) urteilsfähig war (Urk. 2 S. 2 f. Dispositivziffer 1). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Juli 2011 erhob die Klägerin Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juli 2011 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Ferner stellte sie den folgenden prozessualen Antrag (Urk. 1 S. 2): " Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Amtsarzt Herr. Dr. med. C._____ anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Ausgang der Sache keine Begutachtung vorzunehmen."

c) Am 19. Juli 2011 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde der Klägerin (Urk. 5 Ziff. 2). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Sachdarstellung in der Klageschrift an die Gemeinde B._____ begründe nicht den geringsten Zweifel an ihrer Urteilsfähigkeit. Der Grund, weshalb sie die Zahlung der Hypothekarzinsen nicht selbst habe auslösen können, werde in der Klageschrift ausdrücklich erwähnt: Sie habe die finanziellen Angelegenheiten nie selbst erledigt, d.h. sie habe keine Erfahrung gehabt. Nach dem alten Rollenverständnis unter Ehegatten sei es ihr Ehemann gewesen, der bis zu seinem Tod die Finanzen der

- 3 - Familie erledigt habe. Danach habe dies der Beistand übernommen, der sie an den finanziellen Angelegenheiten nicht habe teilnehmen lassen, obwohl sie dies mit zunehmender Dauer der Beistandschaft gefordert habe. Das Dossier der Amtsvormundschaft über ihre Beistandschaft beweise dies. Den Aktenbeizug habe sie wiederholt gefordert, z.B. mit Eingabe vom 26. Mai 2011 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob sie urteils- bzw. prozessfähig sei, stelle sich bei objektiver Würdigung des Aktenstandes nicht. Der Umstand, dass sie ihr Leben lang das Finanzielle nicht selbst besorgt habe, dass sie sich mit den technischen Zahlungsmodalitäten nicht auskenne und keine Zahlungsanweisungen mache, werfe die Frage der Urteilsfähigkeit nicht auf. Die Annahme der Vorinstanz, sie habe keinen Durchblick in finanziellen Angelegenheiten, sei offenkundig unbegründet. Die Vermutung der Vorinstanz, sie sei urteilsunfähig und könne den vorliegenden Prozess durch selbst bestellte Vertreter nicht führen, sei haltlos (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Das Unvermögen, die eigenen finanziellen Angelegenheiten zu erledigen, könne nicht mit Urteilsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Es sei allgemein bekannt, dass z.B. zahlreiche Steuerpflichtige nicht in der Lage seien, die Steuererklärung auszufüllen, weil sie mit den Formularen etc. überfordert seien. Es käme wohl niemand auf die Idee, dieser Personen deswegen die Urteilsfähigkeit in finanziellen Angelegenheiten abzusprechen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Sie sei heute 93-jährig und besorge ihre finanziellen Angelegenheiten weiterhin nicht selbst. Sie habe nach Auflösung der Beistandschaft Ende März 2007 ihrem Sohn eine amtlich beglaubigte Generalvollmacht erteilt, damit er das Finanzielle für sie besorge. Es sei möglich, dass sie sich nicht darum kümmere, welche Zahlungen des Alltags ihr Sohn zu welchen Zeiten auslöse. In diesem Sinn sei es durchwegs möglich, dass sie den "Durchblick" nicht habe. Die Frage der Urteilsfähigkeit stelle sich damit selbstredend nicht. Die Besorgung der Alltagsgeschäfte habe mit dem vorliegenden Verfahren auch nichts zu tun. Es liege eine spezielle

- 4 - Prozessvollmacht bei den Akten, die sie ihrem Sohn extra für den vorliegenden Prozess erteilt habe (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7). Ohne Vorliegen von Anhaltspunkten sei das Gericht nicht befugt zu prüfen, ob eine Partei prozessfähig sei (mit Verweis auf Müller, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 59 N 16 und Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 69 N 10). Da keine Anzeichen für eine Urteilsunfähigkeit ihrerseits vorliegen würden, sei die von der Vorinstanz angeordnete Beweiserhebung der amtsärztlichen Begutachtung ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessfähigkeit der Parteien ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Als Prozessfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Prozesshandlungen in eigener Sache selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen (Domej, in: Oberhammer, Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 67 N 1 m.w.H.). Art. 67 ZPO knüpft die Prozessfähigkeit an die privatrechtliche Handlungsfähigkeit an. Sie setzt bei natürlichen Personen somit Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (Art. 13 ZGB); der erforderliche Grad der Urteilsfähigkeit hängt vom Gegenstand des Verfahrens ab und ist somit nicht abstrakt, sondern konkret zu ermitteln (Domej, in: Oberhammer, a.a.O., Art. 67 N 3 m.w.H.). Es muss stets geprüft werden, ob der betreffenden Person in Bezug auf eine bestimmte Tätigkeit vernunftmässiges Handeln möglich ist oder nicht. Dementsprechend kann die Urteilsfähigkeit in zeitlicher und oder in sachlicher Hinsicht begrenzt sein. So kann eine sehr betagte Person in Bezug auf Alltagsgeschäfte durchaus urteilsfähig sein (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 67 N 12 m.w.H.). Wichtig für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit sind auch die Schwierigkeit und Tragweite der in Frage stehenden Handlung (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 9 N 30). So sind zum Beispiel an die Ertei-

- 5 lung einer Bankvollmacht, besonders bei bedeutender praktischer Tragweite, hohe Anforderungen zu stellen, ebenso bei der Erteilung von Börsenaufträgen (Bucher, Berner Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, 3. Aufl., Bern 1976, Art. 16 N 92 m.w.H.). Die Feststellung der Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit ist zwar auf den Geisteszustand des rechtsgeschäftlich Handelnden abzustützen, bezieht sich indessen nicht auf die Person, sondern auf die Handlung (das Rechtsgeschäft), dessen Rechtswirksamkeit im Streite steht (Bucher, a.a.O., Art. 16 N 88). Amtswegige Tatsachenermittlung ist dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte, insofern kann von einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime gesprochen werden (Domej, in: Oberhammer, a.a.O., Art. 60 N 5 m.w.H.; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 59 N 16 und 20; Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 60 N 4 m.w.H.). Erscheint Urteilsunfähigkeit auf Grund genügender Indizien möglich, so kann das Gericht gehalten sein, eine medizinische Expertise anzuordnen (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo- Jungo, a.a.O., § 9 N 32). c) Die 93-jährige Klägerin lebt in einem Alters- und Pflegeheim. Sie hat sich gemäss ihren eigenen Ausführungen ihr ganzes Leben lang nicht mit den finanziellen Seiten des Lebens befasst. So ist sie nicht in der Lage gewesen, Zinszahlungen für die Darlehensforderungen ihres Sohnes in eigener Regie auszulösen. Sie hat ihre finanziellen Angelegenheiten nie selbst erledigt. Es ist ihr Ehemann gewesen, der bis 2002 die Finanzen der Familie erledigt und minutiös Buchhaltung geführt hat. Nach dessen Tod musste während 5 Jahren ein amtlicher Beistand diese Aufgabe übernehmen (Urk. 4/4/1 S. 5 lit. B Ziff. 8). Sie besorgt auch heute weiterhin ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie sich in Bezug auf finanzielle Belange nicht bewusst ist, was die Unterzeichnung einer Generalvollmacht (Urk. 4/2) und insbesondere die Anhebung eines Forderungsprozesses betreffend die Haftung der Gemeinde für Handlungen des früheren Bestandes bedeutet. In Bezug auf

- 6 diese Handlungen könnte ihr unter Umständen die Urteilsfähigkeit fehlen, weshalb im Rahmen der ärztlichen Abklärung zu prüfen sein wird, ob sie diesbezüglich urteilsunfähig ist oder ob ihr lediglich die Erfahrung fehlt, wie sie dies geltend gemacht hat (Urk. 4/16 S. 2 Ziff. 4). Selbst die Klägerin führte hierzu aus, dass die Abgrenzung zwischen Unvermögen einer Partei (Art. 69 ZPO) und Prozessunfähigkeit naturgemäss schwierig sei. Wann genau die völlige Unbeholfenheit den Grad einer Urteilsunfähigkeit erreicht habe, sei schwierig festzustellen (Urk. 4/16 S. 4 Ziff. 11). Auf alle Fälle kann man das Ausfüllen einer Steuererklärung nicht mit dem Auslösen von einfachen (regelmässigen) Zahlungen vergleichen, wie die Klägerin dies gemacht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Die Vorinstanz hatte somit genügend gute Gründe dafür (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 4/11 S. 3 f.), mit Bezug "auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens" im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Februar 2010) sowie im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht an ihren Sohn (April 2009) Abklärungen betreffend die diesbezügliche Urteilsfähigkeit der Klägerin in Auftrag zu geben. d) Die Klägerin bemängelt sodann in ihrer Beschwerdeschrift, dass der Auftrag der Vorinstanz an den Gutachter mangelhaft und tendenziös erscheine (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 9 ff.; siehe auch Urk. 3 und Urk. 4/19). Dies ist nicht Thema der vorliegenden Beschwerde, in welcher einzig über die Rechtmässigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Abklärung entschieden wird. So stellte die rechtsanwaltlich vertretene Klägerin auch keinen formellen Antrag betreffend der konkreten Auftragserteilung an den Amtsarzt. Die Rügen in Bezug auf den Auftrag an den Gutachter sind bei der Vorinstanz vorzubringen. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 7 - 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 1 lit. b, § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1'000.– festzulegen. b) Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'564.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Zürich, 27. Juli 2011 Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichterin Dr. M. Schaffitz lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se

Urteil vom 27. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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