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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.08.2011 PP110002

18 août 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·640 mots·~3 min·2

Résumé

Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110002-O/U01.doc

I. Zivilkammer

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. März 2011 (FV110014)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. März 2011 schrieb die Vorinstanz die vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) mit Schreiben vom 9. Februar 2011 angehobene Klage infolge Rückzugs ab. Sie auferlegte dabei die Gerichtskosten von Fr. 200.– dem Kläger und sprach der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) keine Prozessentschädigung zu (Urk. 2 S. 3). Mit Eingabe vom 16. April 2011 (Poststempel 16. April 2011, eingegangen am 19. April 2011) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2011 (Urk. 2). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Die Beschwerde stellt das zulässige Rechtsmittel dar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. Der Kläger moniert nicht, dass das vorinstanzliche Verfahren durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Er beanstandet lediglich, dass ihm die Gerichtskosten auferlegt wurden. Er bringt an, dass er aufgrund eines Missverständnisses und der ausgebliebenen Auskunft der Friedensrichterin gedacht habe, dass er zur Einhaltung der Frist die Forderung beim Gericht direkt einklagen müsse (ohne vorgängiges Sühnverfahren). Erst nach dem Gespräch mit der Friedensrichterin und entsprechender Erörterung der Rechtslage habe er die Klage wieder zurückgezogen (Urk. 1). 4. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Mit der Kostenauflage hat die Vorinstanz das Recht richtig angewendet. Die Höhe der auferlegten Gerichtskosten beanstandet der Kläger nicht.

- 3 - Damit erweist sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 5. Die Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 100.– festzusetzen. 6. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 18. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Präsident:

Dr. R. Klopfer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann versandt am: mc

Urteil vom 18. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse.

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