Aus den Erwägungen: "Am 23. November 2009 ging beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage ein, mit welcher der Kläger verlangt, dass seine ehemalige Arbeitgeberin zur Bezahlung von Fr. 3'000.-- […] verpflichtet werde. Nachdem die Hauptverhandlung auf den 14. Dezember 2009 angesetzt worden war, teilte Rechtsanwalt A. dem Gericht mit, dass die Beklagte ihn mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt habe. Mit Verfügung des Einzelrichters […] vom 10. Dezember 2009 wurde er dann aber als Vertreter der Beklagten nicht zugelassen. […]. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, Rechtsanwalt A. als Vertreter der Beklagten nicht zuzulassen, damit begründet, dass er seit 1. Januar 2009 als Arbeitsrichter am Arbeitsgericht Zürich tätig sei und als solcher zu 'den teilamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte (und damit auch der Arbeitsgerichte)' gehöre, denen laut § 3 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GVG 'die berufsmässige Vertretung von Parteien an diesen Gerichten' untersagt sei. Das dem nicht so ist, ergibt sich aus Folgendem: § 26 GVG schreibt vor, dass ein Bezirksgericht aus einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern besteht (Abs. 1), dass der Kantonsrat auf Antrag des Obergerichtes die Stellenprozente und die Mindestanzahl der Mitglieder für jedes Bezirksgericht festlegt (Abs. 2) sowie dass das Obergericht jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder bestimmt und die Beschäftigungsgrade für die Teilämter festlegt (Abs. 3). Unter dem Begriff des teilamtlichen Richters versteht der Gesetzgeber eine nicht vollamtliche Tätigkeit mit einem - im Gegensatz zum Nebenamt - fest umschriebenen Beschäftigungsgrad (Hauser/Schweri, N. 5 zu § 3 GVG). Gehörten die Arbeitsrichter zu den teilamtlich beschäftigen Richtern des Bezirksgerichtes Zürich, so müsste das Obergericht deren Beschäftigungsgrade festlegen. In Wirklichkeit haben sie aber kein fixes Pensum, sondern werden nur sporadisch, wenn ein paritätisch zusammengesetztes Kollegium erforderlich ist, für einzelne Fälle als Fachrichter beigezogen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 GVG). Auch werden die 120 Arbeitsrichter (vgl. dazu Ziffer III des Beschlusses des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich vom 27. September 1999 in SR 212.32) bei den 6200 Stellenprozenten, die dem Bezirksgericht Zürich für die Amtsdauer 2008-2014 zustehen (vgl. dazu Beschluss des Kantonsrates vom 12. Februar 2007 in SR 212.22), nicht berücksichtigt. Ferner haben sie im Gegensatz zu den teilamtlichen Richtern in der internen Gerichtsverwaltung kein Stimmrecht (vgl. Hauser/ Schweri, N. 5 zu § 3 GVG). Der Beschwerdeführer ist mithin nicht Bezirksrichter. Der angefochtene Entscheid beruht somit zum Nachteil der Beklagten auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie zur Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2009 führt. […].“ Obergericht Zürich, III. Zivilkammer, Beschluss vom 3. März 2010
Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2010 PN100024
3 mars 2010·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·434 mots·~2 min·3
Résumé
Ein Arbeitsrichter ist kein Bezirksrichter.