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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2009 PN090014

11 février 2009·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·648 mots·~3 min·4

Résumé

Keine Spaltung der Rechtsmittelwege

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN090014/U/hp III. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. H. A. Müller, Vorsitzender, Dr. iur. H. Schmid und lic. iur. P. Helm sowie der juristische Sekretär lic. iur. M. Nägeli Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 11. Februar 2009 in Sachen 1. J. 2. H. Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X gegen I. Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amtsvormundschaft H. diese vertreten durch Rechtsanwalt Y betreffend Kanzleisperre (Sicherstellung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Dezember 2008

- 2 - __________________________ Das Gericht erwägt: Mit Eingabe vom 5. November 2008 verlangten die Kläger beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil in Bezug auf das im Eigentum der Beklagten stehende, in der Gemeinde Bubikon gelegene Grundstück (…), die Anordnung einer Kanzleisperre. Mit Verfügung vom 6. November 2008 wurde diesem Begehren ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen. Nachdem die Beklagte Einsprache erhoben hatte, fand am 24. Dezember 2008 die Hauptverhandlung statt. In der noch am selben Tag erlassenen Verfügung ordnete der Einzelrichter die Aufrechterhaltung der Kanzleisperre an (Disp.-Ziff. 1); ferner wurde den Klägern eine Frist von 15 Tagen angesetzt, um für einen allfällige eintretenden Schaden Sicherheit im Betrag von Fr. 137'365.-- zu leisten, unter der Androhung, dass die angeordnete Kanzleisperre bei Säumnis dahin fiele (Disp.- Ziff. 2). Schliesslich wurden den Klägern Fristen angesetzt, um beim zuständigen Friedensrichteramt Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages sowie um gegebenenfalls die Weisung beim zuständigen Gericht einzureichen (Disp.-Ziff. 3). Gegen Disp.-Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Dezember 2008 erhoben die Kläger mit Eingabe vom 26. Januar 2009 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Hauptantrag, es sei das Begehren um Sicherheitsstellung abzuweisen, und dem Eventualantrag, es sei die zu leistende Sicherheit angemessen zu reduzieren. Vorerst ist zu prüfen, ob in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 zu Recht die Nichtigkeitsbeschwerde als zulässiges Rechtsmittel angegeben worden ist. Der Einzelrichter beruft sich dabei auf den Kommentar Frank/Sträuli/Messmer, in welchem die Meinung vertreten wird, dass es sich bei der Anordnung oder Ablehnung einer Sicherheitsleistung nicht um eine Erledigungsverfügung handle, was zur Folge habe, dass, auch wenn der Streitwert wie

- 3 hier Fr. 8'000.-- übersteige, nicht der Rekurs, sondern nur die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig sei (N. 5 zu § 227 ZPO). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Interesse der rechtsuchenden Parteien ist alles vorzukehren, um Spaltungen der Rechtswege zu vermeiden. Nach Möglichkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Entscheid allenfalls gleichzeitig mit zwei verschiedenen Rechtsmitteln anfechten muss. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Kanzleisperre und die Ansetzung einer Klagefrist der Rekurs an die II. Zivilkammer, gegen die im gleichen Entscheid verfügte Anordnung einer Sicherheitsleistung aber die Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichtes gegeben sein soll. Eine Spaltung des Rechtsweges lässt sich hier nicht rechtfertigen. Mit der Verfügung vom 24. Dezember 2008 wurde mit der Aufrechterhaltung der Kanzleisperre das summarische Verfahren abgeschlossen. Da der Rechtstreit damit aber noch nicht definitiv erledigt war, wurden zugleich noch die Modalitäten für das weitere Vorgehen bzw. die Einleitung des ordentlichen Prozesses geregelt. Dass prozessleitende Entscheide, die selbständig nicht rekursfähig sind, mit dem gegen den Endentscheid zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, muss auch hier gelten. Ist aber der Rekurs möglich, kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (§ 285 Abs. 1 ZPO). Weil einer Partei aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, ist die Eingabe vom 26. Januar 2009 zur Behandlung als Rekurs an die zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes weiterzuleiten. Gemäss § 66 Abs. 2 GVG sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 - 1. Die Rechtsmittelschrift der Kläger vom 26. Januar 2009 wird zur Behandlung als Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich weitergeleitet. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. (…) anonymisiert durch D. Oser 30.03.09

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