Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN050004/U/Wi III. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. E. Mazurczak, Vorsitzender, Dr. iur. R. Wyler und lic. iur. P. Helm sowie die juristische Sekretärin lic. iur. V. Girsberger Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. März 2005 in Sachen H. AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. W. gegen P. (Verein), Beschwerdegegner vertreten durch S. betreffend Busse Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Einzelschiedsrichters Dr. iur. X. vom 24. November 2004
- 2 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die H. AG (Beschwerdeführerin) ist seit dem 28. März 2000 Mitglied des Vereins P. (Beschwerdegegner), welcher vom Bund als sog. Selbstregulierungsorganisation (SRO) gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz [GwG]; SR 955.0) anerkannt ist. Mit Beschluss vom 14. Juni 2004 auferlegte der Vorstand des Beschwerdegegners der H. AG eine Busse von Fr. 500.--, mit der Begründung, sie habe ihre Ausbildungspflicht für das Jahr 2003 nicht erfüllt. Gegen diesen Beschluss erhob die H. AG am 24. Juni 2004 Beschwerde beim Schiedsgericht des Beschwerdegegners mit Sitz in Zürich und reichte nach erstreckter Frist am 11. September 2004 die begründete Beschwerdeschrift ein. Mit Urteil des Einzelschiedsrichters vom 24. November 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Vorstandsbeschluss vom 14. Juni 2004 bestätigt. Als gegen das Urteil zulässiges ausserordentliches Rechtsmittel wurde die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 angegeben. Mit Eingabe vom 5. Januar 2005 stellte die Beschwerdeführerin der III. Zivilkammer des Obergerichts den Antrag, das Urteil des Schiedsgerichts für nichtig zu erklären. (...) 2. Nach Art. 36 i.V.m. Art. 3 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG; SR 279) kann gegen den Schiedsspruch beim oberen ordentlichen Zivilgericht des Kantons, in welchem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um die in Art. 36 lit. a bis i aufgezählten Nichtigkeitsgründe geltend zu machen. Die Kassationsinstanz hat ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen, mithin auch ob ein Schiedsspruch i.S. von Art. 31 ff. KSG angefochten ist. Schiedsgerichte i.S. des Konkordats sind Organe der Rechtspflege, welche auf Privatabrede beruhen und kraft gesetzlicher Ermächtigung berufen sind, zivilrechtliche Streitigkeiten nach einem kontra-
- 3 diktorischen Verfahren durch rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu erledigen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 6 zu vor §§ 238-258 ZPO). Keine Schiedsgerichte i.S. des Konkordats bzw. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) sind die eigentlichen öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichte, welche an Stelle der nach der Rechtsordnung zuständigen staatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zur Beurteilung konkreter öffentlichrechtlicher Ansprüche oder zur Erledigung sämtlicher aus einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung entstehenden Streitigkeiten auf Grund entsprechender Parteivereinbarung eingesetzt sind (Adrian Staehelin, in: Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1985, S. 381 Ziff. II; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 9 m. Hinw. auf die Lehre). Soweit der Staat als Partei des (öffentlich-rechtlichen) schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht frei über den Verfahrensgegenstand verfügen kann, fehlt es überdies an der Schiedsfähigkeit der Streitsache (Staehelin, a.a.O., S. 382 bei Fn 7 m. Hinw. auf Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979 S. 603 und Rüede/Hadenfeldt, Schweiz. Schiedsgerichtsrecht, Zürich 1980 S. 40 ff.). Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil eines öffentlichrechtlichen Schiedsgerichts oder gegen einen schiedsgerichtlichen Entscheid in einer nicht schiedsfähigen Streitigkeit, so hat die Kassationsinstanz auf sie nicht einzutreten. 3. Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Urteil des Schiedsrichters des Beschwerdegegners stellt keinen Schiedsspruch i.S. des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit dar: Im Verfahren vor dem Schiedsrichter bildete Streitgegenstand die Pflichtverletzung eines unselbständigen Mitarbeiters der Beschwerdeführerin gemäss § 39 Abs. 3 der Statuten, insbesondere die unterlassene Teilnahme an der jährlichen Weiterbildung der Finanzintermediäre gemäss § 48 Abs. 2 des Reglements des Beschwerdegegners. Das Geldwäschereigesetz auferlegt den Finanzintermediären die Pflicht, für genügende Ausbildung ihres Personals betreffend die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 3 ff. GwG (Identifikation der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen, Abklärungspflichten etc.) zu sorgen
- 4 - (Art. 8 Satz 2 GwG). Die Tätigkeit der Finanzintermediäre ist bewilligungspflichtig, sofern sie sich nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Mit dem Anschluss an den Beschwerdegegner hat sich die Beschwerdeführerin als Finanzintermediärin von der gesetzlichen Pflicht, selbst für die Ausbildung ihres Personals besorgt zu sein, befreit und sich stattdessen den organisatorischen Massnahmen des Beschwerdegegners, insbesondere dessen aufsichtsrechtlich kontrollierten Aus- und Weiterbildungsprogrammen unterzogen. Das Reglement des Beschwerdegegners wurde von der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die von der Eidg. Finanzverwaltung geführt wird (Art. 17 GwG), gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG genehmigt (vgl. § 46 der Statuten bzw. § 50 Schlussbestimmungen des Reglements). Die von der Aufsichtsbehörde des Bundes genehmigten Reglemente dienen demselben Zweck wie Vollzugsverordnungen, d.h. sie formulieren die allgemein gehaltenen Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes über die Pflichten der Finanzintermediäre (de Capitani, in: Schmid et al., Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, S. 1147, N 2 zu Art. 25 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c GwG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in ihren Reglementen angemessene Sanktionen gegenüber den Finanzintermediären für den Fall festzulegen, dass diese ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Busse von Fr. 500.-- stellt demnach eine Massnahme im öffentlichen Interesse dar, über welche die Selbstregulierungsorganisation genauso wenig frei verfügen kann, wie die Kontrollstelle selbst, wenn sie gegenüber den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären die ihr notwendig und angemessen erscheinenden Sanktionen wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten ausspricht (Art. 20 GwG; vgl. BGE 129 II 438 E. 4.1.2). Rechtsgrundlage für die auferlegte Busse bildete eine öffentlich-rechtliche Beziehung, welche durch die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das Geldwäschereigesetz und damit die gesetzliche Verpflichtung, sich als Alternative zur Bewilligungspflicht gemäss Art. 14 GwG einer SRO anzuschliessen, entstanden ist. Die
- 5 - Mitgliedschaft beim Beschwerdegegner liegt insofern nicht auf einer freien Entscheidung privatrechtlicher Natur. Das mit der Nichtigkeitsbeschwerde vom 5. Januar 2005 angefochtene Urteil ist demzufolge von einem sog. öffentlich-rechtlichen Schiedsrichter gesprochen worden. Zwar war nicht der Staat selbst Partei des Schiedsverfahrens, jedoch vertrat der Beschwerdegegner in seiner Funktion als SRO gemäss Geldwäschereigesetz den staatlichen Anspruch auf Sanktionierung des Finanzintermediärs, der sich seinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten entzogen hat. Es kann daher auch keine schiedsfähige Streitigkeit i.S. des Konkordats vorliegen (vgl. ZR 81 Nr. 94). 4. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist aus den dargelegten Gründen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Ein kantonales Rechtsmittel ist gegen das schiedsrichterliche Urteil nicht gegeben (Staehelin, a.a.O., S. 388), weshalb die Sache auch nicht an eine zuständige (kantonale) Behörde weiterzuleiten ist (Art. 194 Abs. 2 GVG). Art. 40 Abs. 2 GwG verweist für den Rechtsschutz bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 98 lit. b OG und BGE 129 II 438 E. 1). 5. (Kosten)