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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.06.2025 PF250023

27 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·641 mots·~3 min·5

Résumé

Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Verfügung vom 27. Juni 2025 in Sachen 1. ..., 2. A._____, Gesuchsgegnerin gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Gesuchsteller 1, 2, 3 vertreten durch E._____ GmbH, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2025 (ER250009)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) adressierter Eingabe vom 25. Februar 2025 (Poststempel 13. März 2025) machten die Gesuchsteller 1-3 ein Ausweisungsverfahren gegen F._____ und A._____ (fortan Gesuchsgegnerin) anhängig (act. 7/1). Während des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt (vgl. act. 7/26). 2. Nach erfolgtem Schriftenwechsel (act. 7/14, act. 7/18, act. 7/23) setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 16. April 2025 Frist an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall weitere Zustellungen mittels amtlicher Publikation vorgenommen würden. Weiter wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme zur Novenstellungnahme der Gegenpartei. Die Verfügung wurde rechtshilfeweise an die Gesuchsgegnerin versandt (act. 7/27 = act. 6). 3. In der Folge konnten sich die Gesuchsteller 1-3 und F._____ aussergerichtlich einigen. Das Ausweisungsgesuch gegenüber der Gesuchsgegnerin wurde zurückgezogen (vgl. act. 7/33-35). Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren gegen F._____ als durch Vergleich erledigt ab. Das Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin wurde als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben (act. 7/36). 4. Noch vor Zustellung des vorerwähnten Entscheids an die Gesuchsgegnerin reichte diese der Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (Poststempel) ihre Stellungnahme (act. 7/40) sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7/41). Als Zustellempfänger bezeichnete sie das Sozialamt der Gemeinde G._____, Frau H._____ (act. 7/40). 5. Mit an das Obergericht des Kantons Zürich adressiertem Couvert (act. 2 Couvert; Poststempel 10. Juni 2025, hierorts eingegangen am 16. Juni 2025) reichte die Gesuchsgegnerin unter Beilage der vorinstanzlichen Verfügung

- 3 vom 16. April 2025 (act. 3) diverse Schreiben ein (act. 2 und act. 4/1-3), was dazu geführt hat, dass bei der Kammer ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PF250023 eröffnet wurde. 6.1 Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-41) wurde ersichtlich, dass die an das Obergericht gesandten Eingaben (act. 2 und act. 4/1-3) ─ vermutlich geleitet durch die Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2025 – identisch sind mit jenen Eingaben, welche zeitgleich auch der Vorinstanz zugestellt wurden (act. 7/40-41). Dass die Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung vom 16. April 2025 hat Beschwerde erheben wollen, lässt sich diesen nicht entnehmen. 6.2 Nachdem das vorinstanzliche Verfahren in der Zwischenzeit erledigt bzw. gegenüber der Gesuchsgegnerin ohne Kostenfolgen abgeschrieben worden ist (act. 7/36), wäre das für die Behandlung einer Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. April 2025 erforderliche Rechtsschutzinteresse der Gesuchsgegnerin nachträglich ohnehin dahingefallen und ein Beschwerdeverfahren wäre daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 6.3 Da es nach dem Gesagten an einem zu behandelnden Rechtsmittel fehlt, ist das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben. 7. Der vorliegende Entscheid ist der Gesuchsgegnerin an das von ihr als Zustellempfänger bezeichnete Amt zuzustellen (vgl. act. 7/40 und act. 4/3), welches mit dem Vorgehen einverstanden ist (vgl. act. 8). 8. Die Kosten fallen ausser Ansatz. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin und an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 30. Juni 2025

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