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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2024 PF240039

8 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,320 mots·~7 min·3

Résumé

Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 8. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, a) C._____, b) D._____, c) E._____, d) F._____, e) G._____, f) H._____, g) I._____, h) J._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin vertreten durch E._____, betreffend Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2024 (ES230053) Erwägungen: 1.1. Mit Gesuch vom 6. September 2023 (Datum Poststempel: 7. September 2023) gelangte die Gesuchstellerin an die Vorinstanz und verlangte die Abberufung von E._____ als Verwalter der Gesuchsgegnerin (act. 1). Das Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. ES230053-L geführt. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 zog die Gesuchstellerin ihr Gesuch zurück, unter dem Vorbehalt, dass sie gleichzeitig ein erneutes Gesuch um Abberufung von E._____ einreiche (act. 60). Gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ging das neue Gesuch am 11. Juni 2024 ein (act. 67 S. 1 mit Verweis auf Geschäfts- Nr. ES240025). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 schrieb die Vorinstanz das Gesuch um Abberufung des Verwalters E._____ als durch Rückzug erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf CHF 2'160.– fest und auferlegte sie der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 2; act. 63 = act. 67 [Aktenexemplar] = act. 69). 1.2. Gegen den Kostenentscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (Datum des Einwurfs in den My Post 24 Automaten, act. 68A) rechtzeitig Beschwerde (act. 68, zur Rechtzeitigkeit act. 64). Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 71). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 72 f.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 65). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO).

- 3 - Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Gesuchstellerin wehrt sich mit ihrer Beschwerde sowohl gegen die Höhe der Entscheidgebühr als auch gegen die Kostenauflage. 3.1.1. Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr ging die Vorinstanz von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und setzte den Streitwert (ausgehend von einem jährlichen Verwaltungshonorar von CHF 6'100.–) auf CHF 122'000.– fest. Da es sich um wiederkehrende Leistungen handle, reduzierte sie die Gerichtsgebühr zunächst um die Hälfte (§ 4 Abs. 1 und 3 GebV OG) und aufgrund des summarischen Verfahrens um einen Drittel (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Schliesslich reduzierte sie die Gerichtsgebühr aufgrund des Rückzugs des Gesuchs um ein weiteres Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG), wobei sie dabei berücksichtigte, dass das Einreichen der rund 15 Gesuchsergänzungen durch die Gesuchstellerin zu einem zusätzlichen Aufwand geführt habe (act. 67 S. 3). 3.1.2. Dagegen bringt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde einzig vor, die Gesuchsgegnerin habe seit der Gründung keinen Verwalter gehabt und E._____ sei nicht der Verwalter der Gesuchsgegnerin, weswegen es rechtswidrig sei, ihr (der Gesuchstellerin) eine Entscheidgebühr aufgrund eines Streitwerts festzusetzen. Da E._____ nicht der Verwalter sei, hätte die Vorinstanz dies relativ rasch feststellen, auf ihr Gesuch – wohl mangels Rechtschutzinteresse (vgl. act. 68 Rz. 43 f.) – nicht eintreten und ihr eine relativ geringe Entscheidgebühr auferlegen müssen; CHF 500.– wären verhältnismässig (act. 68 Rz. 40 f.).

- 4 - 3.1.3. Die Gesuchstellerin leitete das vorinstanzliche Verfahren mit dem Begehren ein, E._____ als Verwalter der Gesuchsgegnerin per sofort abzuberufen (act. 1 S. 2). Dass die Vorinstanz gestützt darauf von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausging, ist nicht zu beanstanden (vgl. von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung in act. 67 S. 3 oben). Wenn die Gesuchstellerin geltend macht, E._____ sei gar nie Verwalter gewesen, so ist sie damit nicht zu hören, da sie das vorinstanzliche Verfahren gerade mit dem Ziel einleitete, diesen abzuberufen. Wenn sie ihrem Gesuch nun das Rechtsschutzinteresse absprechen will, verhält sie sich widersprüchlich. Die Gesuchstellerin scheint im Übrigen noch immer ein Interesse an der Abberufung zu haben, hat sie doch unbestrittenermassen am 11. Juni 2024 bei der Vorinstanz ein neues Gesuch eingereicht. Mit anderen Worten ist der Ansicht der Gesuchstellerin nicht zu folgen, wonach die Vorinstanz "relativ rasch" mangels Rechtsschutzinteresse einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen. Die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Berechnung der Gebühr beanstandet die Gesuchstellerin im Übrigen nicht. An der Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 2'160.– ist folglich nichts auszusetzen. 3.2. In Bezug auf die Auferlegung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr zulasten der Gesuchstellerin stützte sich die Vorinstanz auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und erwog, die Gesuchstellerin gelte aufgrund des Rückzugs als unterliegend, womit ihr entsprechend die Kosten aufzuerlegen seien (act. 67 S. 2 unten). Auch in diesem Zusammenhang stützt sich die Gesuchstellerin darauf, dass E._____ nicht der Verwalter der Gesuchsgegnerin sei; da die Vorinstanz ihn dennoch immer wieder als Verwalter anerkenne, habe sie nur deswegen ihr Gesuch auf Abberufung einreichen müssen (vgl. act. 68 Rz. 42 und 44). Wie bereits vorstehend erwogen, ist sie mit der Behauptung, E._____ sei nicht der Verwalter der Gesuchsgegnerin, nicht zu hören. Nachdem sie das Verfahren auf Abberufung einleitete und danach wieder zurückzog, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO folglich zu Recht ihr die Kosten auferlegt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ihr die Kosten auch bei einem Nichteintreten wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse aufzuerlegen gewesen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - 3.3. Aufgrund der Annahme, dass E._____ nicht der Verwalter der Gesuchsgegnerin sei, erachtet die Gesuchstellerin schliesslich die Zustellung des angefochtenen Entscheids an diesen für nichtig (act. 68 Rechtsbegehren Ziffer 5 und Rz. 43). Was sie aus der – angeblich – falschen Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Gegenpartei für sich ableitet, führt die Gesuchstellerin allerdings nicht aus und ist auch nicht erkennbar. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Zusammenfassend ist der angefochtene Kostenentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 350.– festzusetzen, der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Gesuchstellerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Gesuchsgegnerin nicht, da ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 350.– festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 350.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 68, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 122'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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