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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2024 PF240013

15 mai 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·446 mots·~2 min·3

Résumé

Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 15. Mai 2024 in Sachen A._____ AG, Willensvollstreckerin und Beschwerdeführerin betreffend Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen / Kosten im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1962, von C._____ ZH und D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in E._____, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. März 2024 (EL240074)

- 2 - Erwägungen: Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. März 2024 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kostenbeschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 8. März 2024 (act. 17 und act. 18). Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte für das vorliegende Verfahren die Sistierung bis zum Entscheid der Vorinstanz über dieses Wiedererwägungsgesuch. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. April 2024 dem Wiedererwägungsgesucht teilweise entsprochen und die Kosten von Fr. 7'191.20 auf Fr. 4'861.20 reduziert hatte (act. 22), wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2024 das Sistierungsbegehren abgeschrieben und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- angesetzt (act. 23). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss rechtzeitig (act. 24-25), zog die Beschwerde mit Eingabe vom 8. Mai 2024 aber sogleich zurück (act. 26). Dabei äusserte sich die Beschwerdeführerin kritisch zur Begründung der Vorinstanz im Wiedererwägungsentscheid und hielt jedoch fest, dass aus ökonomischer Sicht die nach der Wiedererwägung der Vorinstanz verbleibende Differenz keine Weiterungen rechtfertigen würde. Mit dem Rückzug des Rechtsmittels ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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