Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2020 PF200094

15 décembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,112 mots·~6 min·7

Résumé

Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 15. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1937, Staatsangehörigkeit: C._____, gestorben tt.mm.2020, wohnhaft gewesen D._____-str. …, Zürich

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. November 2020 (EN201001)

- 2 - Erwägungen: 1. Am tt.mm.2020 verstarb B._____ (fortan Erblasser) in Zürich und hinterliess als gesetzliche Erben (soweit dies urkundlich hat ermittelt werden können) seinen Sohn E._____ und seine Ehefrau A._____. Beide Erben schlugen den Nachlass des Erblassers je mit am 24. Oktober 2020 unterzeichnetem Formular unbedingt und vorbehaltlos aus (act. 1 und act. 1a). Mit Urteil vom 17. November 2020 nahm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die beiden Ausschlagungserklärungen zu Protokoll. Weiter wurde vorgemerkt, dass mit Urteil des Konkursrichters am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2020 die konkursamtliche Liquidation des überschuldeten Nachlasses angeordnet wurde. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 270.– festgesetzt und E._____ und A._____ je zur Hälfte auferlegt. Als Rechtsmittel wurde die Berufung angegeben (act. 8 = act. 9). 2.1 Am 7. Dezember 2020 (Poststempel vom 4. Dezember 2020) ging bei der Kammer eine von A._____ (fortan Beschwerdeführerin) unterzeichnete, an das Obergericht adressierte Eingabe ein. Sie schreibt, "Wir legen Berufung ein gegen die Gebühr 270chf", und ersucht um "Streichung der Kosten" für sich und ihren Sohn. Zur Begründung bringt sie vor, ihr Sohn und sie hätten die Erbschaft ausgeschlagen. Sodann hätten beide kein Einkommen (act. 10). 2.2 Für die Anfechtung einzig der Kostenregelung sieht das Gesetz ausschliesslich die Beschwerde vor und zwar unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die vorerwähnte Eingabe vom 4. Dezember 2020 ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 8). Auf weitere prozessleitende Schritte kann verzichtet werden. 3. Die Beschwerdeschrift ist nur von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Der volljährige Sohn, E._____, hat die Eingabe weder unterzeichnet noch liegt eine entsprechende Vollmacht zugunsten seiner Mutter vor. Auf die Anset-

- 3 zung einer Nachfrist zwecks allfälliger Genehmigung der Beschwerde durch E._____ (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann verzichtet werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – abzuweisen ist. 4.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht (act. 11 E. II./1. f.) sind zutreffend und wurden auch nicht beanstandet. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die dafür entstehenden Kosten trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat. Dies erscheint gerechtfertigt, ruft doch die ausschlagende Person die Behörden im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers (vgl. zum Ganzen OGerZH LF180033 vom 26. Juni 2018, E. 3.2 und OGerZH LF110081 vom 16. August 2011, E. 4; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Die Beschwerdeführerin hat um Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz ersucht (act. 1) und diese dadurch in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. 4.2 Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Die Beschwerdeführerin wurde im eingereichten Formular zur Erbausschlagung auf die Kosten aufmerksam gemacht: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.– pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (act. 1 S. 1). Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegte Hälfte der Entscheidgebühr inkl. Barauslagen (= total Fr. 270.–) im Umfang von Fr. 135.– ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

- 4 - 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt denn auch einzig finanzielle Gründe in ihrer Beschwerde vor. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Fr. 135.– nicht bezahlen zu können, stellt sie sinngemäss ein Gesuch um Stundung, allenfalls Erlass der Gerichtskosten gemäss Art. 112 ZPO. Über dieses Gesuch kann nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [VOG, LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGerZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II). Für eine Vereinbarung von Ratenzahlungen hätte sich die Beschwerdeführerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht zu wenden. 4.4 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Urteil vom 15. Dezember 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PF200094 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2020 PF200094 — Swissrulings